…gefolgt werden: Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschritts. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte…
…war dabei, dass im Fall des Einkommensteuerbescheides 2021 keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, die einen derartigen Antrag rechtfertigen würde. Zur Beurteilung von Anbringen (§ 85 BAO) kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. Ritz…
…entspricht es ebenso der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Erklärte der Auslegung zugänglich ist. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes…
…der Rspr. des VwGH nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH vom 20.3.2014, 2010/15/0195). Ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschließen, dass…
…für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), zuletzt etwa das Erkenntnis vom 20. März 2014…
…Anwendbarkeit des § 303 Abs.2 iVm § 85 Abs.2 BAO ist, dass aus dem Anbringen zumindest ansatzweise erkennbar ist, eine Wiederaufnahme werde angestrebt. Wie auch bei anderen Anbringen ist der Inhalt, das Erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes, nicht aber die Bezeichnung des Schriftsatzes…
…2020 wurde von der belangten Behörde rechtsrichtig als Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2013 gewertet. Denn für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes…
…nach der Rechtsprechung des VwGH nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH vom 20.3.2014, 2010/15/0195). Ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschließen…
…brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag zu GZ 4*** ein. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes…
…der Entscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. VwGH 24.02…
…einer Beschwerde anzumelden. Zieht man die voran angeführten Auslegungsregeln heran, wonach es nicht auf die zufällige verbale Form ankommt, sondern was das Ziel des Parteienschrittes (der Erklärung) sein soll, so kann in der getroffenen Wortwahl durchaus die Anmeldung einer Beschwerde verstanden werden. Dies auch deshalb…
…formlos in Kenntnis zu setzen." Zum Fehlen eines Vorlageantrages : Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes…
…nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO 3 , § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen…
…auf Aufhebung gilt der allgemeine Grundsatz, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl zB VwGH 20.2.1998, 97/15/0153, 0154; 23.4.2001…
…sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss gemäß § 308 Abs. 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist (in gegenständlichen…
…dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz/Koran, BAO8, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dem Vorbringen…
…auf den Inhalt, also auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl VwGH 23.4.2001, 99/14/0104). Es muss sich der Beschwerde, allenfalls in Zusammenschau mit dem bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des Abgabepflichtigen entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt…
…ruhender Nachlass) bzw. durch deren Vertreter verlangt. Für die Beurteilung von Anbringen im Sinne des § 85 BAO (dazu zählt auch ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung) kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes an (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner…
…Erbe oder ruhender Nachlass) bzw durch deren Vertretung verlangt. Für die Beurteilung von Anbringen im Sinne des § 85 BAO (dazu zählt ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung) kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes an (Fischerlehner/Brennsteiner…
…oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes an (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021), § 85 Rz 3f). Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und…