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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200069/2026

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7200069/2026vom 01.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde des Bf***, Bf-Adr*** vom 9. März 2026 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 9. Februar 2026 (Zahl 1***) betreffend Einfuhrumsatzsteuer (€ 2.632,57) zuzüglich Verzugszinsen (€ 141,52) den Beschluss: Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 09.02.2026 (Zahl 1***) Einfuhrumsatzsteuer für die Beschwerdeführerin iHv € 2.632,57 zuzüglich Verzugszinsen iHv € 141,52 anlässlich der Zollanmeldung MRN 25ATxxx*** vom 07.01.2025 nachträglich buchmäßig erfasst. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 09.03.2026 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2026 (Zahl 2***) als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 20.05.2026 von der Beschwerdeführerin übernommen. Der in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2026 gleichzeitig enthaltene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid vom 31.03.2025 (Zahl 3***) abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 28.04.2026 gab die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2026 (Zahl 4***) nicht statt. Mit Schreiben vom 16.07.2026 (eingelangt beim Zollamt Österreich am 17.07.2026) brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag zu GZ 4*** ein. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der, der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Allerdings kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl zB VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046). Auch wenn die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.07.2026 im Betreff die GZ 4*** (Beschwerdevorentscheidung iZm der Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2026 betreffend Aussetzung der Vollziehung) nennt, ist sie inhaltlich nahezu ident mit der Beschwerde vom 09.03.2026 gegen den Bescheid vom 09.02.2026. Im Text des Vorlageantrages vom 16.07.2026 wird, mit Ausnahme der GZ der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung, auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung weder Bezug genommen noch dieser in irgendeiner Weise erwähnt. Vielmehr bezieht sich das Vorbringen seinem eindeutigen Inhalt nach auf die, der Ansicht der Beschwerdeführerin nach, fälschliche Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer. Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorlageantrag daher nach seinem objektiven Erklärungswert dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Beschwerde betreffend die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer, somit auf den Bescheid mit der Zahl 1*** bezieht. Dass in der Überschrift des Vorlageantrages die GZ der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Aussetzung der Vollziehung angeführt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a UZK bestimmt, dass das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden kann; auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benannten anderen Stelle. Gem § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung anlässlich der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer (Zahl 2***) wurde nachweislich am 20.05.2026 von der Beschwerdeführerin übernommen. Diesbezüglich finden sich auf dem Bescheid die Stampiglie sowie die Unterschrift der Beschwerdeführerin unter Angabe des Datums. Der beim Zollamt Österreich am 17.07.2026 eingebrachte Vorlageantrag ist somit nicht binnen Monatsfrist erstattet worden. Selbst wenn der Vorlageantrag dahingehend auszulegen wäre, dass er sich auf die Beschwerde iZm der Aussetzung der Vollziehung beziehen sollte und somit als rechtzeitig eingebracht anzusehen wäre, erwiese er sich als unzulässig und wäre zurückzuweisen. Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer wäre in diesem Fall mangels Einbringung eines diesbezüglichen Vorlageantrages bereits rechtskräftig geworden, sodass für eine Aussetzung der Vollziehung nach Art 45 UZK keine rechtliche Grundlage mehr bestünde. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Erforschung des Erklärungswertes des Vorlageantrages im Rahmen eines Mängelbehebungsverfahrens, da dieser unabhängig von seiner Auslegung entweder als verspätet oder als unzulässig zu beurteilen ist. Gem § 264 Abs 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Der Vorlageantrag wird daher spruchgemäß als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die zu lösende Rechtsfrage betreffend Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages bereits eindeutig im Gesetz gelöst ist. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 1. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7200069/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7200069.2026
Stammnummer
152627
Gültig
01.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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