…betreffend Umsatz- und Einkommensteuer hinsichtlich des Jahres 2006 jeweils am 7. August 2007 erlassen wurden, war der vom Finanzamt aufgegriffene Wiederaufnahmsgrund im Zeitpunkt der Erlassung der beiden letztangeführten Bescheide noch nicht existent. Somit lag im Jahre 2006 kein Neuerungstatbestand iSd Bestimmung des § 303 Abs 1…
…auszuschließen sind, stellen indes keine neuen Tatsachen und Beweismittel dar und können einen Wiederaufnahmegrund nicht verwirklichen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 303 E 198ff). Die "Nichtvorlage von Originalrechnungen" ist jedenfalls keine neue Tatsache, weil bereits im Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Bescheide bekannt war, dass…
…aus Grundstückserlösen begleichen könne. Im Jahr 2002 habe man aus Zeitungsberichten über die Inhaftierung erfahren und schließlich im Jahr 2004 Recherchen hinsichtlich der Bonität angestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei man zur Erkenntnis gelangt, dass die Forderung nicht einbringlich gemacht werden könne. Im Zuge der…
…entschieden worden ist (Vorfragentatbestand) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Welcher gesetzliche Wiederaufnahmegrund durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen wird und daher als solcher herangezogen werden soll…
…AG steht und im Zeitpunkt der Leistung absetzbar ist. Beigelegt wurde lediglich ein eingescannter Kassa-Eingangsbeleg mit dem Vermerk "AG Euro vierzigtausend". Mit Bescheid vom 17.11.2017 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer 2014 mit der Begründung, dass keine Wiederaufnahmegründe vorliegen…
…2015 ausgestellten Lohnzettel des ***AG1*** ***A*** keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Demnach handelt sich dabei um keine neu hervorgekommene Tatsache, sondern um ein neu entstandenes Beweismittel (nova producta), das im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide noch nicht existiert hat…
…2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsensind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Erwägungen 1) Wiederaufnahme Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (Ritz, BAO³, §303 Tz 13…
…nachweisen sollen." Mit Bescheid vom 28. April 2011 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, dass zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Unterlagen übermittelt worden seien, aus denen zu ersehen wäre, wie die vorhandenen Mittel gleichmäßig auf die Gläubiger aufgeteilt…
…im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden…
…das Jahr 2012 und 2013 jeweils am 05.08.2014. Am 14.02.2016 brachte der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für 2011-2013 ein und führte er als Wiederaufnahmsgrund an, dass er am 16.09.2015 das Finanzamt Graz-Stadt informiert hätte…
…Einkommensteuer 2013 bis 2015 nicht angeführt werden, weil diese Tatsachen dem FA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt waren. Die og "neuen" Lohnzettel waren die einzigen dem FA bekannten neuen Tatsachen, die im Sinne der oben zitierten Entscheidungen jedoch keinen tauglichen Wiederaufnahmsgründe gem § 303 Abs…
…23.2.2005, 2001/14/0007, VwGH 10.8. 2005, 2005/13/0082). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später neu hervorkommen. Das Hervorkommen ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (zB VwGH 18. 9.2003, 99/15/0120…
…waren - als tauglicher Wiederaufnahmsgrund iS des Neuerungstatbestandes (§ 303 Abs. 1 lit. b) in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen…
…Gründen: 1. Er rügte, es sei nicht ersichtlich, wann die Behörde die Kontrollmitteilungen erhalten hat. 2. Falls zu diesem Zeitpunkt noch eine Änderung gemäß § 299 BAO möglich gewesen wäre, könne dies nicht durch eine spätere Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO saniert werden. 3. Eine Wiederaufnahme wäre…
…Ausübung des Ermessens voraussetze, dass ein im Gesetz genannter Wiederaufnahmegrund vorliege. Sei ein solcher nicht gegeben, bleibe für eine Ermessensübung von vornherein kein Raum. Da die Bezahlung des Kirchenbeitrages dem Beschwerdeführer ebenfalls schon im Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung bekannt gewesen sei, komme auch hier…
…für Sonderzahlungen (Tantiemen) festgestellt worden. Daraufhin seien von der Prüferin exemplarisch Dienstverträge angefordert und stichprobenartig durchgesehen worden. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme könne sie nicht mehr sagen, ob der Dienstvertrag des Herrn K unter diesen Verträgen gewesen sei. Mit zwei Haftungsbescheiden, jeweils vom 12.04.2010…
…aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Das Neuhervorkommen von Tatsachen…
…12 mit einem ermäßigten Steuersatz von 13% belegt. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte die Versteuerung vom Unternehmen korrekt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt vom Finanzamt auch für die Umsatzsteuerveranlagung 2014, obwohl für die Organgesellschaft *** Sportmanagement GmbH bereits ein Prüfungsauftrag für die Umsatzsteuer 2014 vom 22.6…
…für das Jahr 2014 ab und führte begründend aus, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 rechtskräftig sei und ein Judikat des Höchstgerichtes keinen Wiederaufnahmegrund darstelle. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung…
…Kiesvorkommen konkretisierte sich sodann am 12. April 2005 als Wirtschaftsgut und wurde im Einklang mit der zitierten VwGH Rechtsprechung mit dem Teilwert ins Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft eingelegt (als Anschaffungszeitpunkt des Bodenschatzes gilt der Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks (VwGH 24.3.1998, 93/14/0153…