…Vertrag vom 11.11.2014 übertrug die Beschwerdeführerin die Liegenschaft EZ ***1***, GB ***2*** ***3*** je zur Hälfte an ihre Tochter und deren Ehegatten unter Vorbehalt des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsfruchtgenussrechts an den im Erdgeschoß des Hauses ***4*** 17, ***5*** ***3*** gelegenen Räumen samt Terrasse…
…Vertrag vom 11.11.2014 übertrug die Beschwerdeführerin die Liegenschaft EZ ***1***, GB ***2*** ***3*** je zur Hälfte an ihre Tochter und deren Ehegatten unter Vorbehalt des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsfruchtgenussrechts an den im Erdgeschoß des Hauses ***4*** 17, ***5*** ***3*** gelegenen Räumen samt Terrasse…
…Vertrag vom 11.11.2014 übertrug die Beschwerdeführerin die Liegenschaft EZ ***1***, GB ***2*** ***3*** je zur Hälfte an ihre Tochter und deren Ehegatten unter Vorbehalt des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsfruchtgenussrechts an den im Erdgeschoß des Hauses ***4*** 17, ***5*** ***3*** gelegenen Räumen samt Terrasse…
…Vertrag vom 11.11.2014 übertrug die Beschwerdeführerin die Liegenschaft EZ ***1***, GB ***2*** ***3*** je zur Hälfte an ihre Tochter und deren Ehegatten unter Vorbehalt des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsfruchtgenussrechts an den im Erdgeschoß des Hauses ***4*** 17, ***5*** ***3*** gelegenen Räumen samt Terrasse…
…von amtswegen zu erheben, bliebe der Behörde unbekannt, dass zu Gunsten der Schwiegermutter der Bf. ein Wohnungsfruchtgenussrecht bestanden hätte. Über Ersuchen der belangten Behörde, eine allfällige Fruchtgenussvereinbarung vorzulegen, übermittelte der Parteienvertreter die nachfolgende mit 19.12.2019 datierte Bestätigung von ***7*** (Schwiegermutter). Diese gab bekannt…
…ist grundbücherlicher Eigentümer samt nachfolgend dargestellten Lasten auf der Liegenschaft in EZ […] 1.2. Außer dem grundbücherlich sichergestellten Wohnungsfruchtgenussrecht sowie eingetragenen Pfandrechte zugunsten der Bank1 ist die Liegenschaft weder bücherlich noch außerbücherlich belastet. 1.3. Auf der- Liegenschaft EZ […] ist das Gebäude […]…
…als "Wohnungsrecht" der Rückschluss gezogen werden, dass die gegenständliche Dienstbarkeit der Wohnung als bloßes Gebrauchsrecht und nicht als Fruchtgenussvereinbarung zu verstehen ist. Für die Unterscheidung zwischen Wohnungsfruchtgenuss - und Wohnungsgebrauchsrecht wurden von Lehre und Rechtsprechung Abgrenzungskriterien und Zweifelsregeln geschaffen. Zwar ist im Zweifel bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen…
…abzuschließen. Darüber hinaus ist eine Substanzabgeltung in Höhe der zulässigen Abschreibung für Abnutzung der gegenständlichen Wohnung vorgesehen. Mit der Einräumung des Wohungsfruchtgenussrechtes hat die Beschwerdeführerin auch die öffentlichen Abgaben und sonstigen Lasten in Zusammenhang mit der Wohnung zu tragen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine Vollmacht…
…müssen. Vielmehr sollte allen Kindern des Dr. ***5*** möglichst das gleiche Vermögen für ihr weiteres Leben zugewendet werden. Die Beschwerdeführerin habe auf die weitere Einkunftserzielung aus der ihr zugeordneten Einkunftsquelle des Wohnungsfruchtgenussrechtes soweit Einfluss genommen, als ihr dies aus rechtlichen Gründen möglich gewesen sei. Das…
…Herr Q. im Grundbuch seines Einfamilienhauses im April 2016 ein Wohnungsfruchtgenussrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten seiner Mutter einverleiben ließ. An diese Ausführungen schließt eine punktuelle Stellungnahme zur Sachverhaltsermittlung des Betriebsprüfers an: - Es sollte nicht Vermögen "unterpreisig" aus dem Vermögen der Bf. veräußert…
…29*** das lebenslange, höchstpersönliche Nutzungsrecht vor. Auch dieses Wohnungsgebrauchsrecht ist als Dienstbarkeit grundbücherlich sicher zu stellen. Einvernehmlich festgehalten wird, dass es sich bei diesen Nutzungsrechten um Wohnungsgebrauchsrechte und nicht um Wohnungsfruchtgenussrechte handelt, sodass eine Vermietung jedenfalls unzulässig ist… IV. Ablösebetrag 1. Der einvernehmlich als…
…im zuletzt veranlagten Jahr 2016 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von rund 6.400,00 € erklärt hatte und dass ihm laut Grundbuch im Jahr 2015 zwei mit einem Wohnungsfruchtgenussrecht und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Geschenkgeberin sowie diversen Dienstbarkeiten belastete…
4.645,32 | 4.645,32 | AfA lt. BFG | 285,08 | 285,08 | 285,08 | 285,08 | 285,08 | 285,08 | Differenz | 4.360,24 | 4.360,24 | 4.360,24 | 4…
In der Folge übermittelte die Abgabenbehörde dem BFG die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 18.06.2023 (OZ 160), der zu entnehmen ist: ad 1) Nein. Ad 2) Die Unterlagen werden wie folgt eingereicht: Ad 3) Ich verweise auf die Beantwortung in Bezug auf das…
Die Bestellung des Fruchtgenusses sollte für eine gewisse Dauer erfolgen, wobei die Dauer des Fruchtgenussrechts ein im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigender Umstand ist (VwGH 21.10.2025, Ro 2024/15/0013). Im gegenständlichen Fall lässt sich aufgrund der Rückdatierung eine bestimmte Dauer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner in der Beschwerdesache Adr, betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 23.08.2011 hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom 02.04.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 09.01.2014, betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2012 zu Recht…
Zusammengefasst kann somit betreffend die vorgelegten Gutachten festgehalten werden, dass keines der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten samt den gutachterlichen Stellungnahmen den in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargelegten Anforderungen an einen Beweis über das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer als der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache B, Wohnadr., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 29. August 2013, St. Nr. Zl (GVG21) betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch H&L Barghouty SteuerberatungsgmbH, Rotenlöwengasse 19/2/16, 1090 Wien , gegen den Bescheid des Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 09.07.2015, 12345/5679 betreffend Einkommensteuer 2013 zu…