…die besagt, dass Sie weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften unterliegen, besteht in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Bosmann Urteil sieht für den Fall, dass, auch wenn das Beschäftigungslandprinzip anzuwenden ist, trotzdem Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen…
…in Polen einer Beschäftigung nachgehe. Der Beschäftigungsstaat des Bf. sei Österreich. Der Beschäftigungsstaat der Kindesmutter sei Polen. Wohnsitzstaat sei Polen. Es kommen daher die Bestimmungen des Art 68 Abs. 1 VO 883/2004 zur Anwendung, wobei auf Grund des Wohnortes der Kinder grundsätzlich Polen zur…
…Ihr Beschäftigungsstaat ist Österreich. Der Beschäftigungsstaat der Kindesmutter ist Polen. Wohnsitzstaat ist Polen. Es kommen daher die Bestimmungen Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 zur Anwendung, wobei auf Grund des Wohnortes des Kindes grundsätzlich Polen zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist. Österreich ist hingegen…
…Ihr Beschäftigungsstaat ist Osterreich. Der Beschäftigungsstaat der Kindesmutter ist Polen. Wohnsitzstaat ist Polen. Es kommen daher die Bestimmungen Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 zur Anwendung, wobei auf Grund des Wohnortes des Kindes grundsätzlich Polen zur Erbringung Familienleistungen zuständig ist. Österreich ist hingegen nach…
…Der Beschäftigungsstaat ist Österreich. Der Beschäftigungsstaat der Kindesmutter ist Polen. Wohnsitzstaat ist Polen. Es kommen daher die Bestimmungen Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 zur Anwendung, wobei auf Grund des Wohnortes des Kindes grundsätzlich Polen zur Erbringung Familienleistungen zuständig ist. Österreich ist hingegen nach…
…der Bf, in Österreich erwerbstätig war, ist Beschäftigungsstaat jedenfalls Österreich. Wohnsitzstaat ist Polen. Ob Polen auch Beschäftigungsstaat (hinsichtlich der Mutter) ist, steht bisher nicht fest. Für den Streitzeitraum 2012 bis 2013 ist dies aber nur insoweit von Bedeutung, dass im Fall, dass nur Österreich Beschäftigungsstaat…
…der Vater, der Bf, in Österreich erwerbstätig war, ist Beschäftigungsstaat jedenfalls Österreich. Wohnsitzstaat ist Polen. Polen dürfte aber auch zumindest bis 2009 - Beschäftigungsstaat gewesen sein (vgl. Bescheid des Marszalek Województwa Malopolskiego vom 16. 12. 2009). Das Finanzamt ist in den Ausgleichszahlungsbescheiden offenbar davon ausgegangen, dass…
…40). Vorrangige Leistungsverpflichtung trifft Polen, Differenzzahlungsverpflichtung Österreich Beschäftigungsstaat ist daher einerseits Österreich, andererseits Polen. Wohnsitzstaat ist Polen. Es kommen daher die Bestimmungen Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 zur Anwendung, wobei auf Grund des Wohnortes des Kindes grundsätzlich Polen zur Erbringung von Familienleistungen zuständig…
…§ 53 Tz 39 und 40). Dieser typische Anwendungsfall wird auch gegenständlich vom Bf mit Polen als Wohnsitzstaat und Österreich als Beschäftigungsstaat intendiert. Artikel 11 Abs 2 der neuen VO (EG) 883/2004 bestimmt klar und eindeutig, dass bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer unselbständigen…
…Zeiträume ab 2011 überhaupt kein Antrag auf Familienleistung in Polen gestellt worden war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 19.12.2013, 2012/16/0012; VwGH 19.6.2013, 2011/16/0227) ist der Fall der "Nichtstellung eines Familienbeihilfenantrages" im Wohnsitzstaat des Kindes…
…Rechtsvorschriften des Wohnortstaates (Polen). Ihr Antrag war daher abzuweisen." Gegen diesen Bescheid erhob der Bf folgende Beschwerde: Der Bf. beziehe sowohl eine Pension in Österreich als auch in Polen. Sein Wohnsitzstaat sei Österreich und er unterliege auch den österr. Rechtsvorschriften. In Polen habe er nur…
…beachten. Dabei unterlag der Bf im hier relevanten Zeitraum den österreichischen und seine Gattin den polnischen Rechtsvorschriften. Auf Grund der Prioritätsregeln des Artikel 76 der VO (EWG) 1408/71 ist daher Polen primär als Wohnsitzstaat und Österreich subsidiär für die Gewährung einer Familienleistung bzw. einer…
…angenommen. Er unterlag daher im Juni am Monatsersten nicht (mehr) den österreichischen Sozialversicherungsvorschriften. Polen war daher gemäß Art. 59 DVO für die Gewährung der Familienleistungen im Monat Juni ausschließlich zuständig, weil es zum einen der Wohnsitzstaat der Familie war und sich die Frau des Bf…
…für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist. Ist mangels…
…BFG 17.05.2018, RV/7103003/2017, erwähnte Parallelfall. Der Beschwerdeführer (Bf) ist polnischer Staatsangehöriger und verfügt in Wien über einen Wohnsitz. Zunächst bezog der Bf für die beiden im Spruch bezeichneten Kinder Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Form von Ausgleichszahlungen (kurz: Familienbeihilfen). Mit dem im…
…2007 und Jänner bis Dezember 2008 Anspruch auf eine polnische Familienleistung gehabt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 19.12.2013, 2012/16/0012; VwGH 19.6.2013, 2011/16/0227) ist der Fall der "Nichtstellung eines Familienbeihilfenantrages" im Wohnsitzstaat des Kindes…
…dass nach nationalem polnischem Recht kein Kindergeldanspruch in Polen besteht." In Polen habe der Bf (oder seine Ehefrau) zufolge Überschreitens der Einkommensgrenzen keinen Anspruch auf Familienleistungen. Kein Anspruch nach der Wanderarbeitnehmerverordnung Nach Art. 12 VO 883/2004 ist ausschließlich Polen Beschäftigungsstaat, Polen ist auch Wohnsitzstaat…
…der Familie des Betreuers und der pflegebedürftigen Person darf einen festgelegten Betrag (z.B. 764 PLN Netto pro Kopf im Jahr 2019) nicht übersteigen. Das polnische Pflegegeld ("świadczenie pielęgnacyjne") wird hauptsächlich für die Pflege von Kindern mit Behinderungen gewährt, wenn die Pflegeperson ihre Erwerbstätigkeit aufgibt…
…dass die Partnerin/der Partner keinen inländischen Wohnsitz hat, bitte um Bekanntgabe der Einkünfte der Partnerin/des Partners und Vorlage des Formulars E9 In Beantwortung dieses Ersuchens übermittelte der Bf. der Abgabenbehörde eine von der polnischen Firma ***Fa**, ***L***, ausgestellte Bestätigung vom 02.01.2023…
…den Mitgliedstaaten u.a. sämtliche (offene und versteckte) Diskriminierungen von Arbeitnehmerinnen aus anderen Mitgliedstaaten. Ein Abstellen auf die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat der Kinder würde dabei eine sogenannte versteckte oder faktische Diskriminierung darstellen, da die Regelung zwar formal nicht auf die Staatsangehörigkeit abstellt, mithin mit dem…