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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105434/2014

Vorübergehende Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt allein keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105434/2014vom 15.10.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Dem Urteil EuGH 20.8.2008, C-352/06, Bosmann, ECLI:EU:C:2008:290, zufolge hindert das Unterliegen eines Wanderarbeitnehmers dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedsstaates nach der (damals anzuwendenden) VO 1408/71 (nunmehr VO 883/2004) einen anderen Mitgliedstaat nicht, Familienleistungen nach dessen nationalen Rechtsvorschriften zu gewähren.
Liegt eine vorübergehende Entsendung im Sinne von Art. 12 VO 883/2004 vor, bewirkt dieser Umstand allein noch keine Verlagerung des Lebensmittelpunkts in den Mitgliedstaat, in den die Entsendung erfolgt.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die als Beschwerde weiterwirkende Berufung des A B, Adresse_Polen, vertreten durch Mag. Agnleszka Neuwald-Plecha, 47-400 J, Batorego 5/211, vom 9.7.2013, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 17.6.2013, wonach der Antrag vom 20.9.2012 auf Ausgleichszahlung für den im August 1997 geborenen C B und für den im August 2006 geborenen D B jeweils für den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2012 abgewiesen wurde, Ordnungsbegriff X, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Anträge Mit Formularen Beih 38 (Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung/Differenzzahlung) beantragte der Beschwerdeführer (Bf) A B am 20.9.2012 beim Finanzamt Kufstein Schwaz Familienleistungen für die Kalenderjahre 2011 und 2012: Der Bf sei deutscher und polnischer Staatsbürger und wohne gemeinsam mit seiner Ehegattin L in Adresse_Polen. Die Gattin sei bei einem Finanzamt in Polen beschäftigt, der Bf werde beim Finanzamt Kufstein Schwaz unter der Steuernummer Z zur Einkommensteuer veranlagt. Von 27.7.2007 bis laufend sei der Bf bei der Firma E F Sp. zoo., Adresse_Arbeitgeber, beschäftigt. Er sei ein von dieser nach Österreich entsandter Arbeitnehmer. "Anspruch auf Kindergeld in Österreich ab dem 01.10.2011 bis zum 31.12.2011" (Antrag für 2011). "Anspruch auf Kindergeld in Österreich ab dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012" (Antrag für 2012). Beantragt werde Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Söhne C und D, die beide ledig und Schüler seien. Die Ausgleichszahlung/Differenzzahlung solle auf ein näher bezeichnetes Konto bei einer Bank in Polen überwiesen werden. L B erklärte, auf die ihr "gemäß § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorrangig zustehende Ausgleichszahlung/Differenzzahlung" für die beiden Kinder zu Gunsten des Bf zu verzichten. Diese Anträge wurde mit Schreiben vom 11.9.2012 durch die rechtsfreundliche Vertreterin übermittelt. Dazu wurde ausgeführt: Weiterhin teile ich Ihnen mit, dass unser Klient Herr A B ein von der Firma E F Sp; z o.o. mit Sitz in Adresse_Arbeitgeber, Polen nach Österreich entsandter Arbeitnehmer ist. Im Anhang schicke ich Ihnen auch die Ablehnungsbescheide von der polnischen Stelle Marszałek Województwa Śląskiego in Katowice über die Ablehnung der Zuerkennung vom Kindergeld in Polen. Die Ablehnungsbescheide wurden für folgende Zeiträume ausgestellt: - Ablehnungsbescheid von der polnischen Stelle Marszałek Województwa Śląskiego in Katowice für den Zeitraum ab dem 01.10.2011 bis zum 31.10.2011 - Ablehnungsbescheid von der polnischen Stelle Marszatek Wojew6dztwa Slctskiego in Katowice für den Zeitraum 2011/2012 (ab dem 01.11.2011 bis zum 31.12.2012) Im Zusammenhang mit den zugeschickten Ablehnungsbescheiden teile ich mit, dass Herrn B ab dem 01.10.2011 das Kindergeld in Polen nicht zusteht, somit hat er Recht auf das Kindergeld in Österreich. Bitte um Auszahlung des Kindergeldes für die Monate ab Oktober 2011 bis Dezember 2012. Weiterhin teile ich mit, dass sich Herr B ab dem 27.07.2007 bis weiterhin im Arbeitsverhältnis mit der Firma E F Sp. z o.o. befindet und von der Firma nach Österreich entsandt ist. Jegliche Korrespondenz in der genannten Angelegenheit bitte an die Kanzleiadresse zu richten. Vielen Dank im Voraus. Vollmacht Aktenkundig ist eine Vollmacht für die einschreitende rechtsfreundliche Vertreterin vom 22.8.2012 in polnischer und deutscher Sprache, die auch eine ausdrückliche Zustellvollmacht enthält. Pass In weiterer Folge wurde die teilweise Kopie eines für den Bf ausgestellten deutschen Reisepasses vorgelegt. Meldezettel Nach einer schlecht leserlichen Kopie eines Meldezettels vom 30.5.2012 verfügte der Bf über einen Nebenwohnsitz in G im Bezirk Kufstein. Laut Meldebestätigung vom 15.2.2012 war der Bf seit 15.2.2012 mit Nebenwohnsitz auch in der Gemeinde H in Niederösterreich gemeldet. Laut Behördenabfrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Abt. BA/2, vom 15.10.2012 bestanden folgende Nebenwohnsitzmeldungen für den Bf: 11.2.2009 - 9.4.2009: I 19.5.2009 - 29.12.2009: G 30.5.2012 - 2.7.2012: G 15.2.2012 - 18.7.2012: H Heiratsurkunde Laut Auszug aus dem Heiratsregister vom 7.10.2011 schlossen der Bf und seine Gattin am 7.9.1996 die Ehe. Ablehnungsentscheidungen Vorgelegt wurden Kopien von Auszügen offenbar aus Entscheidungen des Marszałek Województwa Śląskiego, aus denen hervorgeht, dass für die Kinder C und D' (D) von 1.10.2011 bis 31.10.2011 sowie im Leistungszeitraum 2011/2012 (von 1.11.2011 bis 31.10.2012) Familienbeihilfe nicht gewährt werde. Aus der auf Deutsch nur kurz inhaltlich wiedergegebenen Begründung der Entscheidung geht im Wesentlichen hervor, dass die Behörde festgestellt hat, dass die Gattin L B mit den Kindern in Polen gewohnt und gearbeitet habe, während der Vater der Kinder A B in Deutschland gewohnt und gearbeitet habe, wohin er von seinem Arbeitgeber entsendet worden sei, aber die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich als auf polnischem Gebiet ausgeübt gelte. Gemäß Abs. 68 Abs. 1 Buchstabe a der VO 883/2004 sei Polen primär für die Erbringung von Familienleistungen zuständig. Nach polnischem Recht sei Familienbeihilfe (zasiłek rodzinny) nur dann zu gewähren, wenn das monatliche Familieneinkommen pro Person der Familie nicht mehr als 504,00 zl, oder im Fall einer Behinderung des Kindes 583,00 zl, nicht übersteige. Das von L B in Polen und von A B im Ausland erzielte Einkommen habe pro Familienmitglied monatlich 2.453,86 zl (1.10.2011 bis 31.10.2011) bzw. 2.129,18 zl (2011/2012) betragen, weswegen keine Familienbeihilfe zustehe. Der Text der Begründungen ist teilweise mit einem Post-it mit der deutschen Kurzfassung überdeckt. Nach dieser Kurzfassung soll die Begründung jeweils abschließend ausführen: "Deshalb hat Herr B. Recht auf die Familienbeihilfe in Österreich". Aus dem nicht verdeckten Text der Begründungen lässt sich eine derartige Ausführung nicht entnehmen. Auch der verdeckte Text, der mit dem F003 (siehe unten) vorgelegt wurde, enthält lediglich die Fortsetzung der Begründung, dass gemäß Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Familienleistungen für die genannten Zeiträume in Polen kein Anspruch auf Familienleistungen besteht und deswegen spruchgemäß zu entscheiden war. Er endet mit der Rechtsmittelbelehrung und der Zustellverfügung. Geburtsurkunden Vorgelegt wurden Auszüge aus dem Geburtseintrag betreffend D' (D) und C. Schulbesuchsbestätigung Laut Schulbesuchsbestätigung vom 10.8.2012 besuchte C im Schuljahr 2011/2012 die zweite Klasse Gymnasium. Urkundenvorlage Über Ersuchen des Finanzamts legte die rechtsfreundliche Vertreterin des Bf mit Schreiben vom 30.1.2013 Kopien der Entsendungsverträge, Kopien der Einkommensnachweise der Ehegattin sowie eine Arbeitsbescheinigung, teilweise auch übersetzt, vor und ersuchte neuerlich " um Auszahlung der Familienbeihilfe für die Monate ab Oktober 2011 bis Dezember 2012". Arbeitsbescheinigung Laut Arbeitsbescheinigung vom 28.1.2013 wurde der Bf von seinem Arbeitgeber als Zimmermannshelfer für folgende Zeiträume nach Österreich entsandt: Österreich L 12-12-2011 12-02-2012 Österreich L 04-04-2011 11-12-2011 Österreich L 01-01-2013 30-06-2013 Österreich L 13-02-2012 31-12-2012. Also war der Bf im Jahr 2011 während neun Monaten (4.4.2011 bis 11.12.2011, 12.12.2011 bis 12.2.2012) und im Jahr 2012 (12.12.2011 bis 12.2.2012, 12.2.2012 bis 31.12.2012) während des gesamten Jahres sowie im ersten Halbjahr 2013 (1.1.2013 bis 30.6.2013) nach Österreich entsandt. Einkommensnachweis Ehegattin Das Finanzamt in J gab als zuständige Behörde folgende Einkommensbescheinigung für die Ehegattin für das Jahr 2011 ab: Im Steuerjahr 2011 betrug 1. das Einkommen 57,639.22 PLN 2. die gebührende Steuer 2,187,00 PLN 3. die Beiträge für die Sozialversicherung die vom Einkommen abgezogen wurden 7,835.16 PLN Das Finanzamt in J gab als Arbeitgeber folgende Einkommensdaten der Ehegattin für das Jahr 2012 bekannt: - Brutto-Einkommen: 64.098,75 PLN - Werbungskosten: 1.668,72 PLN - Einkommen: 62.430,03 PLN - durch den Zahler bezogene Vorschüsse: 5.434,00 PLN - Beiträge für die Sozialversicherung des Arbeitnehmers: 7.851,00 PLN - Beiträge für die Krankenversicherung, die dem Steuerabzug unterliegen: 3.829,49 PLN Sozialversicherungsauskunft Laut Abfrage vom 26.11.2014 im Auskunftsverfahren AJ-WEB (https://ls2.portal.at/sozialversicherung.at/aj-web/auskunft) wurde für diesen Tag kein Arbeitnehmer mit den Daten des Bf gefunden. E 101 Die zuständige polnische Behörde (Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Opolu, Niederlassung der Sozialversicherung in Opole) bestätigte am 24.2.2010 auf dem Formular E 101 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit hinsichtlich der anzuwwendenden Rechtsvorschriften, dass der Bf Arbeitnehmer sei, ständig in Adresse_Polen, wohne, der Arbeitgeber E F sp. z.o.o. seinen Sitz in Polen habe, der Bf seit dem 27.7.2007 bei diesem Arbeitgeber arbeite, voraussichtlich für die Zeit vom 15.2.2010 bis 26.7.2012 zu näher bezeichneten Unternehmen vorübergehend entsandt sei, der polnische Arbeitgeber das Arbeitsentgelt und den Sozialversicherungsbeitrag des entsandten Arbeitnehmers zahle, der Versicherte gemäß Art. 17 VO 1408/71 für die Zeit von 15.2.2010 bis 26.7.2012 weiterhin den Rechtsvorschriften des Landes Polen als Entsendestaat unterliege, worüber eine Bescheinigung der österreichischen Behörde vom 28.8.2009 (BMASK-XX/0001-II/A/4/2009) vorliege. Zuständiger Trager, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, sei Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Opolu. F 003 Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend übermittelte am 15.10.2012 dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eine Anfrage mittels des Formulars F003 zur weiteren Bearbeitung im eigenen Wirkungsbereich. Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf leitete diese Anfrage an das Finanzamt Kufstein Schwaz weiter, wo sie am 22.10.2012 einlangte. Mit diesem Formular betreffend Entscheidung über die Zuständigkeit gemäß Artikel 1 Nummer 1 Ziffer i, 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Artikel 58, 59, 60 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 27.9.2012 teilt das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Wojwodschaft Śląskiego (Regionalny Ośrodek Polityki Spolecznej Województwa Śląskiego) dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Entscheidung über vorrangige Zuständigkeit gemäß Artikel 68 der Verordnung 883/2004 für die Zeiträume 1.10.2011 bis 1.11.2011 und 31.10.2011 bis 31.10.2012 mit. Antragstellerin (Punkt 3 des Formulars) ist die Gattin des Bf, L B. Im Feld 3.2. ist "kein Anspruch" (brak urprawnienia) infolge Einkommens als Kriterium (przekroczenie kryterium dochodowego) vermerkt. Zahlreiche Punkte sind nicht ausgefüllt. Dem Feld 14 (zusätzliche Informationen) lässt sich (in polnischer Sprache) entnehmen, dass der Antragstellerin in den Zeiträumen 1.10.2011 bis 1.11.2011 und 31.10.2011 bis 31.10.2012 infolge zu hohen Familieneinkommens keine polnischen Familienleistungen gewährt werden. In diesem Zusammenhang wird auf Art. 20 Abs. 2 VO 987/2009 verwiesen. Beigefügt waren Kopien von Auszügen aus den oben angeführten Entscheidungen offenbar des Marszałek Województwa Śląskiego, wonach für die Kinder C und D' (D) von 1.10.2011 bis 31.10.2011 sowie im Leistungszeitraum 2011/2012 (von 1.11.2011 bis 31.10.2012) Familienbeihilfe nicht gewährt werde. Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 17.6.2013 wies das Finanzamt den Antrag vom 20.9.2012 auf Ausgleichszahlung für den im August 1997 geborenen C B und für den im August 2006 geborenen D B für den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2012 ab und begründete dies wie folgt: Die Verordnung (EWG)Nr. 883/2004 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und den selben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Verordnung sieht im Artikel 12 die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung vor. Demnach unterliegt eine Person, die von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf alle Zweige der Sozialen Sicherheit - also auch auf den Bereich der Familienleistungen. Da für Sie eine Ausnahmevereinbarung gemäß Artikel 12 der EU-VO vorliegt, die besagt, dass Sie weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften unterliegen, besteht in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Berufung Mit Schreiben vom 9.7.2013, beim Finanzamt eingelangt am 12.7.2013, erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 17.6.2013 und stellte den Antrag, Familienbeihilfe für Oktober 2011 bis Dezember 2012 zu zahlen: Laut Verordnung EWG Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, gem. Art. 12 Abs. 1 VO weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates. Das ist uns klar. Unser Klient war seit Oktober 2011 bis Dezember 2012 durch eine polnische Firma seinem Arbeitgeber nach Österreich entsandt worden und er war während seiner Beschäftigung in Polen sozialversichert. Da er somit in das soziale Sicherungssystem Polens integriert ist, unterliegt er hinsichtlich der Familienbeihilfe grundsätzlich den polnischen, nicht aber den österreichischen Rechtsvorschriften. Aufgrund der dargestellten Rechtslage, kann aber im Falle unseres Klienten ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe nur dann bestehen, wenn die Grundsätze der sogenannten Bosmann-Entscheidung greifen. Hiernach kann - trotz Sozialversicherung im Ausland - österreichische Familienbeihilfe gezahlt werden, wenn u.a. nachgewiesen wird, dass nach nationalem polnischem Recht kein Kindergeldanspruch in Polen besteht. Zum Nachweis hierfür ist ein Ablehnungsbescheid der polnischen Kindergeldstelle vorzulegen. Im Rahmen des Antragsverfahrens wurden im Namen unseres Klienten an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bereits die Ablehnungsbescheide der polnischen Behörde für die Zeit 01.10.2011 - 31.10.2011, 01.11.2011 - 30.10.2012, 01.11.2012 - 30.10.2013 eingereicht, wonach in den oben genannten Leistungszeiträumen in Polen, wegen zu hohem Familieneinkommen, kein Kindergeldanspruch besteht. Nachfolgend zitiere ich zB. den Text aus der übersetzten Fassung des Ablehnungsbescheides für den Zeitraum 01.11.2012 - 30.10.2013: „Das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien übt die Funktion gemäß des Art. 21 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen der zuständigen Institution im Zusammenhang mit der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Im Laufe des durchgeführten Verfahrens wurde festgestellt, dass Frau L B mit den Kindern in Polen wohnt, wo sie einer Arbeit nachgeht. Der Mann der oben genannten - Herr A B arbeitet auf Gebiet von Österreich. Aufgrund des Art. 68 Abs. 1b der Verordnung (WE) 883/2004 im Falle der Leistungen die von mehr als einem Mitgliedsstaat von demselben Titel ausgezahlt werden (Beschäftigung oder Arbeit auf eigene Rechnung), ist die Reihenfolge des Primats in Hinsicht auf ein zusätzliches Kriterium bestimmt: Wohnort der Kinder. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Kinder auf dem Gebiet von Polen wohnen, ist Polen der Vorrangstaat für die Prüfung der Rechte zur Familienleistungen auf die Kinder. C B und Dz B. Jedoch aufgrund der polnischen Gesetzgebung im Leistungszeitraum 2012/2013 steht das Kindergeld zu, wenn das monatliche Einkommen in Umrechnung auf eine Person in der Familie 539,00 Zloty nicht überschreitet oder 623,00 Zloty wenn ein Familienmitglied ein Kind ist, dass sich mit einem Behindertenausweis legitimiert oder mit einem Ausweis über mäßigen oder schweren Grad der Behinderung. Aufgrund der Einkommen, die von der Antragstellerin vorgelegt wurden (mit der Berücksichtigung der Einkommen der Eheleute B vom Jahr 2011), wurde festgestellt, dass das monatliche Einkommen nach Umrechnung auf eine Person in der Familie 2266,07 Zloty beträgt, es übersteigt also das Einkommenskriterium welches mit den Rechtsvorschriften festgestellt ist und zum Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld berechtigt. Angesichts des oben genannten stehen die beantragten Familienleistungen in Polen nicht zu. Gemäß des Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über Familienleistungen wird das Recht zu den Familienleistungen für den Leistungszeitraum bestimmt, welcher den Zeitraum ab dem 01. November bis zum 31. Oktober des nächsten Kalenderjahres bedeutet. Angesichts des oben genannten, werden die Rechte auf die beantragten Familienleistungen auf die oben genannten Kinder vom 01.11.2012 geprüft. Gemäß des Art. 24 Abs. 2 des oben genannten Gesetzes wird das Recht auf die Familienleistungen bis zum Ende des Leistungszeitraumes festgestellt. Angesichts der obigen Bestimmungen wurde wie in der Sentenz beschlossen." Dementsprechend soll die Familienbeihilfe für die Monate ab Oktober 2011 bis Dezember 2012 gezahlt werden. Im Anhang schicke ich erneut die Ablehnungsbescheide der polnischen Stelle samt Übersetzung mit der Bitte um schnelle Bearbeitung und Änderung des Abweisungsbescheides vom 17. Juni 2013. Der Beschwerde beigelegt waren Originalkopien und Übersetzungen folgender Bescheide polnischer Behörden: Bescheid vom 7.5.2012, ROPS-KSR 500/303/11/RM [Langstempel mit einer unleserlichen Aufschrift] Katowice, den 07.05.2012 [Nr.] ROPS-KSR 500/303/11/RM Bescheid Nr. 778/ROPS/2012 Gemäß des Art. 104, Art. 132 § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2000 Nr. 98 Pos. 1071 mit Änderungen) und Art. 21, Art. 4 Abs. 1 und 2 Pkt. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 Pkt 6, Art. 14, Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2006 Nr. 139, Pos. 992 mit Änderungen), Art. 3 des Gesetzes vom 19.08.2011 über die Änderung des Gesetzes über Familienleistungen und der Hilfe den zu Alimenten berechtigten Personen (d.h. Gesetzbuch Dz.U. Vom Jahr 2011 , Nr. 205, Pos. 1212) § 1 der Verordnung des Ministerrates vom 11.08.2009 in Sache der Höhe des Familieneinkommens oder des Einkommens einer lernenden Person die die Grundlage zur Beantragung vom Kindergeld und Höhe der Familienleistungen bilden (Gesetzbuch Dz.U. Vom Jahr 2009 Nr. 129, Pos. 1058) im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. 626/143/11/2004 des Vorstands der Woiwodschaft Schlesien vom 29.04.2004 in der Sache der Anvertraung dem Regionalem Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien der Führung der Funktion der zuständigen Anstalt im Rahmen der Familienleistungen im Zusammenhang mit der Anteilnahme der Republik Polen in der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Beauftragung des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien Nr. 00149/11 vom 25.10.2011 zur Erledigung im Namen des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien der Sachen betreffend der Realisierung der Familienleistungen im Rahmen der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme und Ausstellung in den Sachen der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Art. 68 Abs. 1 a der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 in der Sache der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 166/1 vom 30.04.2004 mit Änderungen) und des Art. 60 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 betreffend der Ausführung der Verordnung (WE) Nr. 883/2004 (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 284/1 vom 30.10.2009 mit Änderungen), nach der Überprüfung des Antrags vom 10.10.2011 in der Sache der Feststellung des Rechts zum Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld von der Frau L B, wohnhaft in Adresse_Polen, betreffend des Leistungszeitraumes 2010/2011 wird beschlossen Den Bescheid Nr. 645/ROPS/2012 vom 16.04.2012 ausgestellt im Auftrag des Marschalls der Woiwodschaft über die Ablehnung des Rechts zum Kindergeld für Frau L B , wohnhaft in Adresse_Polen, im Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.10.2011 für die Kinder: C B (geb. ...08.1997) wohnhaft wie oben genannt D' B (geb. ...08.2006) wohnhaft wie oben genannt so zu ändern, dass in der vierten Zeile der Begründung des Bescheides anstatt: Frau K B Frau L B geschrieben wird. Begründung Das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien übt die Funktion gemäß des Art. 21 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen der zuständigen Institution im Zusammenhang mit der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Im Laufe des durchgeführten Verfahrens wurde festgestellt, dass die Antragstellerin Frau L B mit den Kindern in Polen wohnt, wo sie eine Arbeit ausübt. Der Vater der Kinder Herr A B wurde zur Ausführung der Arbeit entsandt, aber er unterliegt der Sozialversicherung vom Titel der Beschäftigung auf dem Gebiet von Polen. Aufgrund des Art. 68 Abs. 1a der Verordnung (WE) 883/2004 vom 29.04.2004 im Falle der Leistungen die von mehr als einem Mitgliedsstaat aus verschiedenen Titeln ausgezahlt werden, ist die Reihenfolge des Primats wie folgt: in erster Reihe die Rechte die vom Titel der Beschäftigung oder der Arbeit auf eigene Rechnung erteilt werden, in zweiter Reihe die Rechte die vom Titel des Erhalts der Rente erteilt werden und in der letzten Reihe die Rechte die vom Titel des Wohnortes erteilt werden. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Frau L B die Beschäftigung auf dem Gebiet von Polen ausführt und die Kinder der Eheleute B zusammen mit der Mutter auf dem Gebiet von Polen wohnen, ist Polen der Primatstaat für die Prüfung der Rechte zur Familienleistungen auf die Kinder: C B und D' B. Jedoch aufgrund der polnischen Gesetzgebung steht das Kindergeld zu, wenn das monatliche Einkommen in Umrechnung auf eine Person in der Familie 504,00 Zloty nicht überschreitet oder 583,00 Zloty wenn ein Familienmitglied ein Kind ist, dass sich mit einem Behindertenausweis ausweist oder mit einem Ausweis über mäßigen oder schweren Grad der Behinderung. Aufgrund des Einkommen, das von der Antragstellerin - Frau L B vorgelegt wurde (mit der Berücksichtigung des Einkommens auf der Bescheinigung des Finanzamtes für das Jahr 2009 ausgewiesen wurde und des Einkommens das von dem Herrn A B im Ausland im Jahr 2009 erzielt wurde) wurde festgestellt, dass das monatliche Einkommen nach Umrechnung auf eine Person in der Familie 2.453,86 Zloty beträgt, es übersteigt also das Einkommenskriterium welches mit den Rechtsvorschriften festgestellt ist und zum Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld berechtigt. Angesichts des oben genannten mit dem Bescheid Nr. 645/ROPS/2012 vom 16.04.2012 ausgestellt im Auftrag des Marschalls der Woiwodschaft wurde Frau L B das Recht zum Kindergeld im Zeitraum ab dem 01.10.2011 bis zum 31.10.2011 auf die Kinder: C B und D' B abgelehnt. (...) Belehrung Von diesem Beschluss steht das Recht zur Einspruch an die Kommunale Widerspruchsbehörde in Katowice, in Vermittlung des Organs das den Beschluss ausgestellt hat, im Termin von 14 Tagen ab den Erhalt des Beschlusses. [Langstempel mit einer unlesharen Aufschrift:] [Unterschrift: unleserlich] Bescheid vom 7.5.2012, ROPS-KSR 500/304/11/RM [Langstempel mit einer unleserlichen Aufschrift] Katowice, den 07.05.2012 [Nr.] ROPS-KSR 500/304/11/RM Bescheid Nr. 779/ROPS/2012 Gemäß des Art. 104, Art. 132 § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2000 Nr. 98 Pos. 1071 mit Änderungen) und Art. 21, Art. 4 Abs. 1 und 2 Pkt. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 Pkt 6, Art. 14, Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen (d.h. I Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2006 Nr. 139, Pos. 992 mit Änderungen), Art. 3 des Gesetzes vom ; 19.08.2011 über die Änderung des Gesetzes über Familienleistungen und der Hilfe den zu Alimenten berechtigten Personen (d.h. Gesetzbuch Dz.U. Vom Jahr 2011 , Nr. 205, Pos. 1212) § 1 der Verordnung des Ministerrates vom 11.08.2009 in Sache der Höhe des Familieneinkommens oder des Einkommens einer lernenden Person die die Grundlage zur Beantragung vom Kindergeld und Höhe der Familienleistungen bilden (Gesetzbuch Dz.U. Vom Jahr 2009 Nr. 129, Pos. 1058) im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. 626/143/11/2004 des Vorstands der Woiwodschaft Schlesien vom 29.04.2004 in der Sache der Anvertrauung dem Regionalem Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien Führung der Funktion der zuständigen Anstalt im Rahmen der Familienleistungen im Zusammenhang mit der Anteilnahme der Republik Polen in der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Beauftragung des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien Nr. 00149/11 vom 25.10.2011 zur Erledigung im Namen des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien der Sachen betreffend der Realisierung der Familienleistungen im Rahmen der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme und Ausstellung in den Sachen der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Art. 68 Abs. 1 a der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 in der Sache der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 166/1 vom 30.04.2004 mit Änderungen) und des Art. 60 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 betreffend der Ausführung der Verordnung (WE) Nr. 883/2004 (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 284/1 vom 30.10.2009 mit Änderungen), nach der Überprüfung des Antrags vom 10.10.2011 in der Sache der Feststellung des Rechts zum Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld von der Frau L B, wohnhaft in Adresse_Polen, für den Leistungszeitraum 2011/2012 wird beschlossen Den Bescheid Nr. 646/ROPS/2012 vom 16.04.2012 ausgestellt im Auftrag des Marschalls der Woiwodschaft über die Ablehnung des Rechts zum Kindergeld für Frau L B , wohnhaft in Adresse_Polen, für den Leistungszeitraum 2011/2012 für die Kinder: C B (geb. ....08.1997) wohnhaft wie oben genannt D' B (geb. ....08.2006) wohnhaft wie oben genannt so zu ändern, dass in der vierten Zeile der Begründung des Bescheides anstatt: Frau K B Frau L B geschrieben wird. Begründung Das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien übt die Funktion Gemäß des Art. 21 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen der zuständigen Institution im Zusammenhang mit der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Im Laufe des durchgeführten Verfahrens wurde festgestellt, dass die Antragstellerin Frau L B mit den Kindern in Polen wohnt, wo sie eine Arbeit ausübt. Der Vater der Kinder Herr A B wurde zur Ausführung der Arbeit entsandt, aber er unterliegt der Sozialversicherung vom Titel der Beschäftigung auf dem Gebiet von Polen. Aufgrund des Art. 68 Abs. 1a der Verordnung (WE) 883/2004 vom 29.04.2004 im Falle der Leistungen die von mehr als einem Mitgliedsstaat aus verschiedenen Titeln ausgezahlt werden, ist die Reihenfolge des Primats wie folgt: in erster Reihe die Rechte die vom Titel der Beschäftigung oder der Arbeit auf eigene Rechnung erteilt werden, in zweiter Reihe die Rechte die vom Titel des Erhalts der Rente erteilt werden und in der letzten Reihe die Rechte die vom Titel des Wohnortes erteilt werden. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Frau L B die Beschäftigung auf dem Gebiet von Polen ausführt und die Kinder der Eheleute B zusammen mit der Mutter auf dem Gebiet von Polen wohnen, ist Polen der Primatstaat für die Prüfung der Rechte zur Familienleistungen auf die Kinder: C B und D' B. Jedoch aufgrund der polnischen Gesetzgebung steht das Kindergeld zu, wenn das monatliche Einkommen in Umrechnung auf eine Person in der Familie 504,00 Zloty nicht überschreitet oder 583,00 Zloty wenn ein Familienmitglied ein Kind ist, dass sich mit einem Behindertenausweis ausweist oder mit einem Ausweis über mäßigen oder schweren Grad der Behinderung. Aufgrund des Einkommen, das von der Antragstellerin - Frau L B vorgelegt wurde (mit der Berücksichtigung des Einkommens auf der Bescheinigung des Finanzamtes für das Jahr 2009 ausgewiesen wurde und des Einkommens das von dem Herrn A B im Ausland im Jahr 2009 erzielt wurde) wurde festgestellt, dass das monatliche Einkommen nach Umrechnung auf eine Person in der Familie 2.129,18 Zloty beträgt, es übersteigt also das Einkommenskriterium welches mit den Rechtsvorschriften festgestellt ist und zum Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld berechtigt. Angesichts des oben genannten mit dem Bescheid Nr. 646/ROPS/2012 vom 16.04.2012 ausgestellt im Auftrag des Marschalls der Woiwodschaft wurde Frau L B das Recht zum Kindergeld im Leistungszeitraum 2011/2012 auf die Kinder: C B und D' B abgelehnt. (...) Belehrung Von diesem Beschluss steht das Recht zur Einspruch an die Kommunale Widerspruchsbehörde in Katowice, in Vermittlung des Organs das den Beschluss ausgestellt hat, im Termin von 14 Tagen ab den Erhalt des Beschlusses. [Langstempel mit einer unlesharen Aufschrift:] [Unterschrift: unleserlich] ... Bescheid vom 11.2.2013, ROPS-KSR 500/521/12/PA [Langstempel mit der Aufschrift] Marschall der Woiwodschaft Schlesien in Katowice Katowice, den 11.02.2013 [Nr.] ROPS-KSR 500/521/12/PA Bescheid Nr. 305/ROPS/2013 Gemäß des Art. 104, Art. 132 § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2000 Nr. 98 Pos. 1071 mit Änderungen) und Art. 4 Abs. 1 und 2 Pkt. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 Pkt. 6, Art. 14, Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2006 Nr. 139, Pos. 992 mit Änderungen), § 1 der Verordnung des Ministerrates vom 10.08.2012 in Sache der Höhe des Familieneinkommens oder des Einkommens einer lernenden Person die die Grundlage zur Beantragung vom Kindergeld und Höhe der Familienleistungen bilden (Gesetzbuch Dz.U. Vom Jahr 2012, Pos. 959) im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. 626/143/11/2004 des Vorstands der Woiwodschaft Schlesien vom 29.04.2004 in der Sache der Anvertrauung dem Regionalem Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien Führung der Funktion der zuständigen Anstalt im Rahmen der Familienleistungen im Zusammenhang mit der Anteilnahme der Republik Polen in der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Beauftragung des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien Nr. 00153/12 vom 12.06.2012 zur Erledigung im Namen des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien der Sachen betreffend der Realisierung der Familienleistungen im Rahmen der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme und Ausstellung in den Sachen der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Art. 68 Abs: 1 a der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 in der Sache der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 166/1 vom 30.04.2004 mit Änderungen) und des Art. 60 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 betreffend der Ausführung der Verordnung (WE) Nr. 883/2004 (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 284/1 vom 30.10.2009 mit Änderungen), nach der Überprüfung des Antrags von Frau L B, wohnhaft in Adresse_Polen, eingelegt am 17.10.2012 in der Sache der Feststellung des Rechts auf Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld von Frau L B, wohnhaft in Adresse_Polen, für den Leistungszeitraum 2012/2013 wird beschlossen das Recht auf Kindergeld sowie für Zuschüsse zur Familienleistungen für die Kinder: C B (geb. ....08.1997) D' B (geb. ....08.2006) abzulehnen. Begründung Das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien übt die Funktion Gemäß des Art. 21 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen der zuständigen Institution im Zusammenhang mit der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Im Laufe des durchgeführten Verfahrens wurde festgestellt, dass Frau L B mit den Kindern in Polen wohnt, wo sie einer Arbeit nachgeht. Der Mann der oben genannten - Herr A B arbeitet auf Gebiet von Österreich. Aufgrund des Art. 68 Abs. 1b der Verordnung (WE) 883/2004 im Falle der Leistungen die von mehr als einem Mitgliedsstaat von dem selben Titel ausgezahlt werden (Beschäftigung oder Arbeit auf eigene Rechnung), ist die Reihenfolge des Primats in Hinsicht auf ein zusätzliches Kriterium bestimmt: Wohnort der Kinder. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Kinder auf dem Gebiet von Polen wohnen, ist Polen der Vorrangstaat für die Prüfung der Rechte zur Familienleistungen auf die Kinder: C B und D' B. Jedoch aufgrund der polnischen Gesetzgebung im Leistungszeitraum 2012/2013 steht das Kindergeld zu, wenn das monatliche Einkommen in Umrechnung auf eine Person in der Familie 539,00 Zloty nicht überschreitet oder 623,00 Zloty wenn ein Familienmitglied ein Kind ist, dass sich mit einem Behindertenausweis legitimiert oder mit einem Ausweis über mäßigen oder schweren Grad der Behinderung. Aufgrund der Einkommen, die von der Antragstellerin vorgelegt wurden (mit der Berücksichtigung der Einkommen der Eheleute B vom Jahr 2011), wurde festgestellt, dass das monatliche Einkommen nach Umrechnung auf eine Person in der Familie 2266,07 Zloty beträgt, es übersteigt also das Einkommenskriterium welches mit den Rechtsvorschriften festgestellt ist und zum Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld berechtigt. Angesichts des oben genannten stehen die beantragten Familienleistungen in Polen nicht zu. Gemäß des Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über Familienleistungen wird das Recht zu den Familienleistungen für den Leistungszeitraum bestimmt, welcher den Zeitraum ab dem 01. November bis zum 31. Oktober des nächsten Kalenderjahres bedeutet. Angesichts des oben genannten, werden die Rechte auf die beantragten Familienleistungen auf die oben genannten Kinder vom 01.11.2012 geprüft. Gemäß des Art. 24 Abs. 2 des oben genannten Gesetzes wird das Recht auf die Familienleistungen bis zum Ende des Leistungszeitraumes festgestellt. Angesichts der obigen Bestimmungen wurde wie in der Sentenz beschlossen. Belehrung Von diesem Beschluss steht das Recht zur Einspruch an die Kommunale Widerspruchsbehörde in Katowice, in Vermittlung des Organs das den Beschluss ausgestellt hat, im Termin von 14 Tagen ab den Erhalt des Beschlusses. Gemäß des Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über Familienleistungen wird das Recht auf die Familienleistungen in Polen für den Leistungszeitraum bestimmt, welcher den Zeitraum ab dem 01. November bis zum 31. Oktober des nächsten Kalenderjahres bedeutet. Angesichts des oben genannten im Falle des Unterliegen der Sozialversicherung durch den Elternteil oder durch den rechtlichen/faktischen Betreuer des Kindes im Wohnland des Kindes (d.h. in Polen) und bewohnen oder arbeiten auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, gemäß der Vorrangregeln, soll nach Ablauf des Leistungszeitraumes, auf welchen der Bescheid ausgestellt wird, der Antrag auf den nächsten Leistungszeitraum eingelegt werden. [Langstempel mit der Aufschrift:] i.A. des Marschalls der Woiwodschaft ...p.o. des Vertreters des Leiters der Abteilung der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme des Regionalen Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien [Unterschrift: unleserlich] ... Diverse Unterlagen Aktenkundig sind darüberhinaus Formulare in polnischer Sprache betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe und zusätzliche Familienbeihilfe, Ausweiskopien, Kopien verschiedener Dokumente, dann eine Eingabe von L B an das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Wojwodschaft Śląskiego vom 23.11.2011, schließlich ein Urgenzschreiben der steuerlichen Vertretung vom 21.1.2014 an den Leiter des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2014 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 12.7.2013 als unbegründet ab: Die Verordnung (EWG) Nr. 883/2004 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Verordnung sieht im Art. 12 die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung vor. Demnach unterliegt eine Person, die von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf alle Zweige der Sozialen Sicherheit - also auch auf den Bereich der Familienleistungen. Voraussetzung für den Anspruch auf Österreichische Familienbeihilfe ist gem. § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 67), dass eine Person den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat bzw. gern.§ 2 Abs. 8 der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegt. Gem. § 5 Abs. 3 FLAG 67 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Gem. § 4 Abs. 2 FLAG 67 haben Österreichische Staatsbürger die wegen eines Anspruchs auf eine gleichartige ausländische Beihilfe, vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe geringer ist als die Österreichische Familienbeihilfe. Da für Sie eine Ausnahmevereinbarung gem. Art. 12 der EU-VO vorliegt, die besagt, dass Sie weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften unterliegen, besteht in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Bosmann Urteil sieht für den Fall, dass, auch wenn das Beschäftigungslandprinzip anzuwenden ist, trotzdem Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach nationalem Recht bestehen. Entsprechend dem EU-Recht im Zusammenhang mit Ausnahmegenehmigungen von den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates (Österreich), besteht weiterhin Anspruch auf die polnischen Familienleistungen. Im vorliegenden Fall ist der Wohnsitzstaat Polen, nach österreichischem Recht besteht daher kein Anspruch auf Österreichische Familienbeihilfe. Der Umstand, dass in Polen wegen Überschreitung der Einkommensgrenze kein Anspruch auf die polnischen Familienleistungen besteht, begründet daher keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe, daher wird spruchgemäß entschieden. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 25.8.2014 beantragte der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertreterin die Vorlage seiner Berufung: Sehr geehrte Damen und Herren, handelnd im Auftrag meines Klienten Herrn A B sowie im Zusammenhang mit der Berufung vom 09. Juli 2013 gegen den Abweisungsbescheid vom 17. Juni 2013 und ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 29. Juli 2014 teile ich mit, dass wir mit ihrer Argumentation und Entscheidung nicht einverstanden sind. Ich bitte Sie ganz genau den Fall erneut in Bearbeitung zu nehmen, da viele Tatsachen überhaupt nicht in Betracht gezogen wurden. Unser Klient hat einen Antrag auf die Familienbeihilfe in Österreich gestellt. Er arbeitet bis heute ständig auf dem österreichischen Gebiet. Er unterliegt der Versicherung in Polen, hat aber eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich. Da er in Polen kein Recht, hier betone ich kein Recht, auf irgendwelche polnischen Familienleistungen hat, dafür auch die Ablehnungsbescheide samt Übersetzung an ihr Finanzamt geschickt wurden, als Bestätigung der Ablehnung der Familienleisten. Aufgrund der Ausübung der Beschäftigung im Ausland, steht ihm die Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe in Österreich zu. Dies bestätigt Ihnen viele andere Finanzämter in Österreich, auch zB. FA Wien, FA Salzburg, FA Hollabrunn Korneuburg Tulln oder FA Klagenfurt. Gesetzgebung des Anspruchs auf den österreichischen Differenzbetrag der Familienbeihilfe: Art. 68 Abs. 1b der Verordnung (WE) 883/2. Gemäß des Art. 104, Art. 132 § 1 des polnischen Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2000 Nr. 98 Pos. 1071 mit Änderungen) und Art. 4 Abs. 1 und 2 Pkt. 1 Art. 5 Abs. 1 und 2m Art. 14, Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 und 2 des Gesetze vom 28.11.2003 über Familienleistungen (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2006 Nr. 139, Pos. 992 mit Änderungen), § 1 der Verordnung des Ministerrates vom 10.8.2012 in Sachen der Höhe des Familieneinkommens oder des Einkommens einer lernenden Person, die die Grundlage zur Beantragung von Kindergeld und Höhe der Familienleistungen bilden (Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2012, Pos. 959) im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. 626/143/B/2004 des Vorstands der Woiwodschaft Schlesien vom 29.4.2004 in der Sache der Anvertrauung dem Regionalem Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien Führung der Funktion der zuständigen Anstalt im Rahmen der Familienleistungen im Zusammenhang mit der Anteilnahme der Republik Polen in der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Beauftragung des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien Nr. 00153/12 vom 12.6.2012 zur Erledigung im Namen des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien der Sachen betreffend die Realisierung der Familienleistungen im Rahmen der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme und Ausstellung in den Sachen der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Art. 69 Abs. 1 a der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 883/2004 vom 29.4.2004 in der Sache der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 166/1 vom 30.4.2004 mit Änderungen) und des Art. 60 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 967/2009 vom 16.9.2009 betreffend die Ausführung der Verordnung (WE) Nr. 883/2004 (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 264/1 vom 30.10.2009 mit Änderungen). Somit ist aufgrund der Beschäftigung unseres Klienten in Österreich, ist Österreich vorrangig für die Zahlung der Familienbeihilfe zuständig (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b VO 883/2004). Beispiel: FA Klagenfurt Sache: Klient hat einen Antrag auf die Familienbeihilfe in Österreich gestellt. Arbeitnehmer in Österreich, Versicherung in Polen, unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich. Ausgleichszahlungsbescheid vom Dezember 2012 Begründung Auf Grund Ihres Antrages vom ... wird Ihnen Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2007) inkl. Kinderabsetzbetrag in folgenden Umfang gewährt: ( ... ) Im Zusammenhang mit dem o.g. bitte um Überprüfung der Beschwerdevorentscheidung, da sie unserer Ansicht nach auf einer unrichtigen Argumentation basiert. Sollten Sie die Ablehnungsbescheide nicht haben so bitte um Kontakt und diese werden erneut samt Übersetzung zugeschickt. Vorlage Mit Bericht vom 16.12.2014 legte das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus: Sachverhalt: Vorerst wird bezüglich der "fiktiv" vergebenen Versicherungsnummer angemerkt, dass der Fall bisher unter der fiktiven Versicherungsnummer X geführt wurde, im Abgabeninformationssystem aber unter Y. Im Zusammenhang mit der Vorlageerledigung wurde nunmehr auch im Beihilfenverfahren die fiktive Versicherungsnummer A725 21 09 66 erfasst, um weitere Abstimmungsschwierigkeiten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte für die in Polen lebenden Kinder (B Dz, geb. ...09.2006 [richtig: ...08.2006] und B C, geb. ...08.1997) die Gewährung einer Ausgleichszahlung für die Zeiträume 10-12/2011 und 1-12/2012 weil er für die Firma E F Sp. z o.o. Adresse_Arbeitgeber in Österreich auf Grund einer Entsendung erwerbstätig war und in Polen kein Anspruch auf polnische Familienleistungen wegen Überschreitung der Einkommensgrenze vorlag; dem Grunde nach besteht sohin ein Anspruch auf Familienleistungen in Polen, der jedoch wegen der Überschreitung der Einkommensgrenzen wiederum ausgeschlossen wird. Der Bf. war auf Grund einer Ausnahmevereinbarung im Sinne des Art. 12 der VO (EWG) 883/04 in Österreich tätig und war von den österreichischen Rechtsvorschriften ausgenommen und war weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften unterstellt. Es wurde auch keine österreichische Sozialversicherungsnummer vergeben. Da auch die Kinder mit der Mutter in Polen leben, wurde der Antrag abgewiesen. Beweismittel: Antrag samt Beilagen vom 20. September 2012 (Fa Kufstein-Schwaz) Ergänzungsersuchen vom 09.01.2013 mit Antwortschreiben und Beilagen, Abfrage Sozialversicherungsnummer Abweisungsbescheid vom 17. Juni 2013 Anfragen des polnischen Trägers, Vordrucke E 101 und F 003 mit polnischen Anträgen Rechtsmittel vom 12. Juli 2013 Korrespondenz iZm. Erledigung des Rechtsmittels vom 12. Juli 2013 Vorlageantrag Stellungnahme: Da eine Ausnahme von den österreichischen Rechtsvorschriften vorlag und die Kinder in Polen den Wohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen hatten, kann weder ein Anspruch auf österreichische Familienleistungen im Sinne des FLAG 67 noch im Sinne der VO 883/04 erkannt werden. Das EUGH-Erkenntnis Bosmann ist - wie in der BVE dargestellt - auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Umstand, dass nach nationalen polnischen Rechtsvorschriften (lediglich auf Grund der Überschreitung der Einkommensgrenzen) kein Anspruch auf Familienleistungen besteht, bedeutet in keinster Weise, dass Österreich (quasi) "als Ausgleich" für die nicht ausbezahlten Familienleistungen in Polen Familienbeihilfe auszuzahlen hätte, obgleich die Voraussetzung nach den EU-Verordnungen, nach dem Erkenntnis Bosmann und nach den österreichischen Rechtsvorschriften allesamt nicht vorliegen. Das Finanzamt beantragt folglich, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf, A B wohnt mit seiner Ehefrau L B und den beiden Söhnen C B (geboren im August 1997) und D' B (geboren im August 2006), in Polen, und zwar in Adresse_Polen. Der Bf und seine Ehefrau sind bei polnischen Arbeitgebern nichtselbständig beschäftigt, der Bf bei E F Sp. zoo., die Ehefrau beim Finanzamt J. C und D' gingen im Beschwerdezeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2012 in Polen zur Schule. Der Bf ist seit dem 27.7.2007 bei der E F Sp. zoo. als Zimmermannshelfer beschäftigt und wurde im Jahr 2011 während neun Monaten (4.4.2011 bis 11.12.2011, 12.12.2011 bis 12.2.2012) und im Jahr 2012 (12.12.2011 bis 12.2.2012, 12.2.2012 bis 31.12.2012) während des gesamten Jahres sowie im ersten Halbjahr 2013 (1.1.2013 bis 30.6.2013) nach Österreich entsandt. Die Entsendungen wurden für unterschiedliche Zeiträume vorgenommen und in weiterer Folge verlängert. Ursprünglich war eine Entsendung voraussichtlich für die Zeit vom 15.2.2010 bis 26.7.2012 geplant, insgesamt war der Bf 27 Monate in Österreich tätig, um Arbeiten für die E F Sp. zoo. für deren Rechnung auszuführen. Im Beschwerdezeitraum war der Bf in Österreich von 15.2.2012 bis 18.7.2012 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Während seiner Entsendung unterlag der Bf weiterhin der polnischen Sozialversicherung, in Österreich war der Bf in der Sozialversicherung nicht erfasst. Für die beiden Kinder C und D' wurde im Beschwerdezeitraum von der Republik Polen Familienbeihilfe (zasiłek rodzinny) nicht gewährt, da zwar Polen primär für die Erbringung von Familienleistungen zuständig war, aber das Familieneinkommen je Familienmitglied den hierfür nach den polnischen Rechtsvorschriften vorgesehenen jeweiligen Grenzbetrag überstieg. Während des Beschwerdezeitraums lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf weiterhin in Polen. Die Gattin des Bf hat gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 erklärt, auf die ihr gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 4 Abs. 2 FLAG 1967 vorrangig zustehende Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für die beiden Kinder zu Gunsten des Bf zu verzichten. Beweiswürdigung Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere auch auf das eigene Vorbringen des Bf. Die Entsendungsdaten ergeben sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 28.1.2013, die ursprünglich geplante Dauer der Entsendung aus der Bestätigung der Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Opolu. Dass entgegen der Arbeitgeberbestätigung die Entsendung nicht wie zuletzt geplant bis 30.6.2013 erfolgt ist, wurde von keiner Partei vorgebracht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105434/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105434.2014
Stammnummer
108096
Gültig
15.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF