…gestatten. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein…
…dieser Bestimmung durch Zustellung. Die Wirksamkeit von Erledigungen – und somit deren rechtliche Existenz – setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein solcher "Nicht-Bescheid" (oder "Nochnicht-Bescheid") kann daher jederzeit von der Behörde zurückgenommen…
…185 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt. Unabdingbar für die Wirksamkeit von Erledigungen (somit für deren rechtliche Existenz) ist, dass diese dem Adressaten bekannt gegeben werden (vgl. Ritz 6 , BAO Kommentar…
…eine allfällige Stellungnahme zu diesem Schreiben bzw. zum Zustellvorgang binnen zwei Wochen zu erstatten. Das Finanzamt hat keine Stellungnahme erstattet. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen…
…Die Wirksamkeit von Erledigungen (und somit deren rechtliche Existenz) setzt aber grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen; ein "Noch nicht-Bescheid" kann daher jederzeit von der Behörde zurückgenommen, abgeändert oder durch eine andere Erledigung…
…4. Juni 2014 und 3. Juli 2014 gemäß § 26 AbgEO festgesetzten Pfändungsgebühren und Auslagenersätze zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keine Rechtswirkungen (Ritz…
…§ 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für des sie ihrem Inhalt nach außen bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen ua durch Zustellung. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem…
…bestimmte - Erledigung der ***Bf1*** also nicht zugestellt. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt gemäß § 97 Abs 1 BAO grundsätzlich voraus, dass sie dem Bescheidadressaten bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen - abgesehen von…
…erfolge aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben. Mit Schreiben vom 29.10.2019 begehrte die Bf. die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Die Wirksamkeit von Erledigungen setze voraus, dass diese dem Adressaten bekannt gegeben werde. Der Bewilligungsbescheid im Jänner 2019 sei nicht zugestellt worden…
…a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Nach dieser Bestimmung setzt die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) als letzten Akt des Bescheiderzeugungsvorgangs dessen Bekanntgabe an den im Spruch…
…Verhandlung). Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen; ein "Nochnicht-Bescheid" kann daher jederzeit von der Behörde zurückgenommen, abgeändert oder durch eine andere Erledigung ersetzt werden…
…erst mit Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Gemäß § 94 BAO können derartige Verfügungen schriftlich oder mündlich erlassen werden. Die Wirksamkeit von Erledigungen erfolgt durch Zustellung bzw. durch Verkündung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde…
…a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Nach dieser Bestimmung setzt die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) als letzten Akt des Bescheiderzeugungsvorgangs dessen Bekanntgabe an den im Spruch…
…Zustellung. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet z.B. ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen (Ritz, BAO-Kommentar, 5. Aufl., § 97, Tz 1 und die dort zitierte Judikatur). Aufgrund der von der…
…werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. 4. Die Wirksamkeit von Erledigungen…
…18. Juni 2014 ein Vorlageantrag gestellt. Der Vorlageantrag wurde auch vom Masseverwalter unterfertigt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes: Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung: Die Wirksamkeit von Erledigungen setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein…
…Masseverwalter die Zustimmung erteilt habe. Vom Vertreter der AGmbH wurde daraufhin ein Vorlageantrag gestellt. Der Vorlageantrag wurde auch vom Masseverwalter unterfertigt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes: Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung: Die Wirksamkeit von Erledigungen setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird…
…§ 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach außen bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen ua durch Zustellung. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem…
…durch Übermittlung von Kopien am 10.9.2019 ausgeht und der Haftungsbescheid vom 25.02.2019 der Bf gegenüber auch durch die Zustellung durch Hinterlegung des Haftungsbescheides am Wohnort ihrer Eltern nicht wirksam wurde, entfaltet der angefochtene Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Die Wirksamkeit von Erledigungen setzt…
…die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs 3 ZustG). Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen…