…die Anwendung des § 53 Abs. 10 BewG beantragt. Gemäß § 23 BewG seien bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes zum Fortschreibungszeitpunkt (1. Jänner 2012) und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Jänner 1973) zugrundezulegen. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob § 23 BewG…
…Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, ist als Bodenwert der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973 anzusetzen ist…
…gemeinen Wert zu bewerten. Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, ist als Bodenwert der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973 anzusetzen. Neben der Beschaffenheit…
…und •zum anderen vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6 leg.cit.) auszugehen. Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, ist als Bodenwert der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt…
…Hauptfeststellung zum 1.1.1973 innerhalb einer Gemeinde grundsätzlich bestimmte Zonen festzulegen, nicht zu beanstanden; sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften (vgl. UFS 27.12.2006, RV/0944-S/02). Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse…
…Vergleichsliegenschaften bezahlt worden seien. Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, ist als Bodenwert der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973 anzusetzen. Hinsichtlich der vom…
…Euro, festgestellt wurde. Der Berechnung wurde ein m2-Preis von 0,00 Euro zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des nicht erhöhten Einheitswertes waren gemäß § 23 Bewertungsgesetz 1955 die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich (vgl. Bescheidbegründung). In der dagegen eingebrachten Berufung, nunmehr Beschwerde…
…Gemäß § 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Bei dem vom Finanzamt festgestellten Bodenwert handelt es sich um einen "Freigrundwert" nach § 55…
…Bei der Berechnung des nicht erhöhten Einheitswertes waren gemäß § 23 Bewertungsgesetz 1955 die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich. Die Erhöhung des Einheitswertes um 35 % ist auf Grund des Artikels II des AbgÄG 1982 durchzuführen. Der erhöhte Einheitswert ist die Basis für alle vom…
…als unbebautes Grundstück gemäß § 55 zu bewerten wäre. Als Bodenwert ist der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1973 anzusetzen. Als Baulandpreis wurde vom Finanzamt im gegenständlichen Fall ein Wert von Euro 5,0870 pro m² angenommen. Dieser Wert wurde vom…
…Euro, oder um mehr als 7.300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung). Gemäß § 23 BewG 1955 sind bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt zugrundezulegen. Fortschreibungsbescheide gem …
…gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1973 anzusetzen. Als Baulandpreis wurde vom Finanzamt ein Wert von 2,5435 €/m² angenommen. Für umliegende Grundstücke ohne Hochwassergefährdung wird der Bodenwert vergleichsweise mit gegendüblichen 3,6336 €/m² (Wertverhältnisse 01.01.1973) angenommen…
…Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Da bei einer Wertfortschreibung gemäß § 23 BewG die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, sind Vergleichspreise aus Grundstücksverkäufen um den Hauptfeststellungszeitpunkt (Anm: hier 1973) im Allgemeinen später erzielten Verkaufspreisen vorzuziehen (vgl. VwGH 15.12.1975, 83/74)…
…Euro, festgestellt wurde. Der Berechnung wurde ein m2-Preis von 0,0 Euro zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des nicht erhöhten Einheitswertes waren gemäß § 23 Bewertungsgesetz 1955 die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich (vgl. Bescheidbegründung). In der dagegen eingebrachten Berufung, nunmehr Beschwerde…
…Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen. § 30 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens. Demnach gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden…
…Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht. (2) Ein Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres…
…bewerten. Nach § 23 BewG BewG 1955 sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Zur Höhe des Einheitswertes beantragt der Bf. die Herabsetzung des Zonenpreises…
…war daher bereits zum 1.1.2008 gerechtfertigt. Abschlag für die Waldschutzzone Nach § 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Die Bewertung…
Gemäß§ 23 BewG 1955 (Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-…
…sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Gemäß § 30 BewG 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden und Gebäude ...…