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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101889/2015

1. Zusammenfassung forstwirtschaftlicher Flächen zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit 2. Wertfortschreibung zur Fehlerberichtigung 3. Grenzen amtswegiger Ermittlungspflicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101889/2015vom 28.10.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß§ 23 BewG 1955 (Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist gemäß§ 193 Abs. 1 BAO in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgebenden Fassung abweicht. Es kommt grundsätzlich auf die Ursache und den Zeitpunkt der Entstehung der Wertänderung nicht an. Erforderlich ist, dass im Fortschreibungszeitpunkt eine gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. b BewG relevante Wertabweichung vorliegt. Wertabweichungen können sich nicht nur aus Änderungen tatsächlicher Umstände, sondern auch aus geänderter Beurteilung des Sachverhaltes oder geänderter rechtlicher Beurteilung ergeben (vgl. Ritz, Die Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung, ÖStZ 1983, 287 ff). Fortschreibungsbescheide gemäß § 21 BewG und § 193 BAO dienen nicht nur der Berücksichtigung von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die während der Dauer des jeweiligen Hauptfeststellungszeitraumes eintreten; auch Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffende Tatsachenurteile und Werturteile, die in frühere in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen sind, können mit Hilfe von Fortschreibungen der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf spätere Stichtage eine Berichtigung erfahren (vgl. VwGH 14. 4. 1986, 84/15/0123; VwGH 15. 2. 1991, 89/15/0011; VwGH 22. 4. 1999, 97/15/0169). Gemäß § 193 Abs 1 BAO ist ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 21 BewG erfüllt sind. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung des Einheitwertes zu einem vorangegangenen Stichtag bedarf es dabei selbst dann nicht, wenn die Fortschreibung der Fehlerberichtigung dient (vgl. VwGH 15.2.1991, 89/15/0011). Ein Wertfortschreibungsbescheid bedarf daher keiner Begründung in der Richtung, ob die Wertabweichung im Verhältnis zur früheren Feststellung auf eine objektive Wertsteigerung oder Wertverminderung, auf eine seinerzeitige Fehlbewertung oder auf ein Zusammentreffen beider Ursachen zurückzuführen ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der nach den Grundsätzen des Bewertungsrechtes auf den Fortschreibungszeitpunkt ermittelte Einheitswert von dem zuletzt rechtskräftig festgestellten Einheitswert objektiv in einem Ausmaß nach oben oder nach unten abweicht, das die im § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG festgestellten Grenzen übersteigt. Zur Ermittlung der Bewertungsgrundlagen Wie der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen ist hat sich das Finanzamt unter Heranziehung der Auswertung der im ***19*** veröffentlichten Luftbildaufnahmen der Forstflächen des Bf. hinsichtlich der Altersklassen das in der Beschwerdevorentscheidung dargestellte Bild gemacht, wobei insbesondere die dabei festgestellten Differenzen zu den Erklärungsangaben des Bf. bei den Blößeflächen (lt. Erklärung 9 ha 40 a) und dem über 8O-jährigen Baumbestand auffallend waren. So wurde der über 80-jährige Baumbestand in der am 11.11.2014 eingereichten Erklärung mit 1 ha (Bonität "mittel") angegeben, in der Beilage zur Eingabe vom 19.01.2015 mit 0 %. Stichprobenartige Erhebungen haben ergeben, dass sich beispielsweise schon auf Teilflächen der Parzellen ***9*** in der KG ***3*** ein ca. 1,2 ha großer 85-110-jähriger Fichtenbestand befindet, dessen Bonität überwiegend mit "gut" bzw. "sehr gut" anzusehen ist. Die Angaben des Bf. in seinen Eingaben sind aus der Sicht der Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar bzw. aufgrund der mangelnden Qualität der Angaben kaum überprüfbar, viel mehr liegt den Erklärungsangaben offensichtlich eine nicht fundierte Globalschätzung des Bf. zugrunde. Dem Finanzamt kann hier nicht vorgeworfen werden ungenau gearbeitet zu haben, wurde doch bereits ein erheblicher Ermittlungsaufwand durchgeführt und das Ergebnis entsprechend gewürdigt. Die Bewertung erfolgte auf Grund von Waldbegehungen und der Auswertung von Luftbildaufnahmen des ***15***. Wie das Finanzamt zutreffend ausführt, obliegt die detaillierte und zeitaufwendige Erhebung der Daten vorrangig dem Abgabepflichtigen, da die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes besteht (Ritz, BA04, § 115 Tz 6 und dort zitierte Rechtsprechung des VwGH). Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. VwGH 2.3.1993, 92/14/0182). Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Abs.2). Dies trifft auf die Beweisanträge des Bf. hinsichtlich der Zeugeneinvernahmen zu. Es ist nicht ersichtlich, welche verfahrensrelevanten Tatsachen die benannten Zeugen darlegen sollten. Zum Verfahren Das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz eines rechtzeitigen Antrages führt nur dann zur Aufhebung, wenn die Verletzung als "wesentlich" zu beurteilen ist (zB VwGH 28.11.2001, 97/13/0138; 27.1.2009, 2008/13/0199; 29.7.2010, 2006/15/0215; 20.12.2012, 2009/15/0033). Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass das Bundesfinanzgericht auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einem anderen Ergebnis kommen hätte können. Da § 274 Abs. 3 BAO das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen ausdrücklich vorsieht und hier die Voraussetzung (Formalentscheidung) für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vorliegt, wird auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. § 272 BAO bestimmt: "(1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen. (2) Die Entscheidung obliegt dem Senat, 1. wenn dies beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder 2. wenn dies der Einzelrichter verlangt." In vorliegendem Fall wurde der Antrag auf Abhaltung eines Senates nach dem Einlangen des Vorlageantrages mit gesondertem Antrag vom 21.05.2015 ("Ergänzung zum Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom 25.03.2015") gestellt und ist somit nicht zulässig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Nichtzulassung der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ableiten lässt und der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wurde. Entscheidungswesentlich war hier im Wesentlichen die Lösung der Tatfrage, wie hoch der Hektarsatz des forstwirtschaftlichen Vermögens war.     Wien, am 28. Oktober 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101889/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101889.2015
Stammnummer
130376
Gültig
28.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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