…rechtswidrig. Die Aufteilung des ermittelten Verlustes könne zwar entgegen den Ausführungen des BFG nicht beliebig erfolgen, sondern müsse eine Aufteilung gem. UmgrStG entsprechend dem Verursachungszusammenhang vorgenommen werden; dies sei aber keine Frage des Jahres 2007 sondern eine solche, welche in den Folgejahren zu beurteilen sei…
…rechtswidrig. Die Aufteilung des ermittelten Verlustes könne zwar entgegen den Ausführungen des BFG nicht beliebig erfolgen, sondern müsse eine Aufteilung gem. UmgrStG entsprechend dem Verursachungszusammenhang vorgenommen werden; dies sei aber keine Frage des Jahres 2007 sondern eine solche, welche in den Folgejahren zu beurteilen sei…
…wenn die Abgaben bereits pflichtgemäß bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden wären, sodass jedenfalls ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgaben und einer derartigen Pflichtverletzung gegeben ist (VwGH 21.3.1995, 95/14/0034). Wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung…
…wenn die Abgabe bereits pflichtgemäß bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden wäre, sodass ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgabe und der Pflichtverletzung gegeben ist (VwGH 21.3.1995, 95/14/0034). Wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch…
…Auch wäre ein Abgabenausfall keinesfalls eingetreten, wenn die Abgaben bereits pflichtgemäß bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden wären, sodass jedenfalls ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgaben und einer derartigen Pflichtverletzung gegeben ist (vgl. VwGH 21.3.1995, 95/14/0034). Wenn für eine später uneinbringlich…
…Veranlagungsjahren gemäß § 35 UmgrStG iVm § 21 UmgrStG entsprechend dem Verursachungszusammenhang auf die bei der X GmbH verbliebenen und auf die im Wege einer Spaltung auf die R GmbH übergegangenen Tankstellen aufzuteilen sei. Insoweit habe das Bundesfinanzgericht die Rechtslage verkannt. Entscheidend sei allerdings, dass im Veranlagungsjahr…
…Veranlagungsjahren gemäß § 35 UmgrStG iVm § 21 UmgrStG entsprechend dem Verursachungszusammenhang auf die bei der X GmbH verbliebenen und auf die im Wege einer Spaltung auf die R GmbH übergegangenen Tankstellen aufzuteilen sei. Insoweit habe das Bundesfinanzgericht die Rechtslage verkannt. Entscheidend sei allerdings, dass im Veranlagungsjahr…
…Abgabe bereits pflichtgerecht bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden wäre. Es besteht somit in jedem Fall ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgabe und einer derartigen Pflichtverletzung. Betreffend Ihrer Beanstandung der Feststellungen in der Betriebsprüfung wird darauf hingewiesen, dass die über die Haftung zu entscheidende Abgabenbehörde…
…entrichtet worden wären, denn laut Gutachten zur Liquiditätsprüfung sei das Jahr 2014 sogar mit einem Bilanzgewinn abgeschlossen worden. Es liege demnach ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer und der Pflichtverletzung der nicht zeitgerechten Entrichtung vor. Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs…
…sei das Jahr 2014 sogar mit einem Bilanzgewinn abgeschlossen worden. Es liege demnach ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer und der Pflichtverletzung der nicht zeitgerechten Entrichtung vor. Mit Schriftsatz vom 24.10.2018 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend wurde vorgebracht…
…dem entsprochen worden sein, dies auch für den zweiten Beobachtungszeitpunkt des Eintritts des Terminverlustes am 25.1.2013 nachzuweisen. Mangels Vorlage einer Gleichbehandlungsberechnung ist festzustellen, dass ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgabe und einer Pflichtverletzung, der Nichtentrichtung bei Fälligkeit bzw. im Rahmen der Ratenvereinbarung…
…eingetreten, wenn die Abgaben bereits pflichtgemäß bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden wären. Es liegt danach ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgaben und der Pflichtverletzung der nicht zeitgerechten Entrichtung vor. Eine anfechtbare Gläubigerbevorzugung kann im Falle der ordnungsgemäßen Entrichtung der geschuldeten Lohnsteuer nicht vorliegen, da…
…zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden wäre. Das war der 15.03.2004 und lag jedenfalls noch vor der Erkrankung des Bf. Danach liegt ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgabe und der Pflichtverletzung vor. Schon die Inanspruchnahme der Wirkung einer Zahlungserleichterung, obwohl die Einbringlichkeit gefährdet ist…
…Zurücklegung der Geschäftsführung gebunden gewesen. Demnach bestehe ein unmittelbarer Verursachungszusammenhang zwischen der durch die Zurücklegung der Geschäftsführung erfolgten Betriebsaufgabe und dem Entstehen eines "Forderungsanspruchs" auf Auszahlung der Pensionsabfindung. Dieser Verursachungszusammenhang führe zu einer verpflichtenden Bilanzierung des "Forderungsanspruchs" in der Betriebsaufgabebilanz, wobei Indiz dafür jedenfalls sei…
…zum Erwerb eines bestimmten Vermögensgegenstandes angefallen ist oder davor. Soweit der Aufwand entstanden ist nach dem Entschluss zum Erwerb der Beteiligung, liegen aufgrund des Verursachungszusammenhanges Einzelkosten vor, die dementsprechend aufgrund der nachfolgenden Anschaffung einen aktivierungspflichtigen Aufwand darstellen. Sollte der getroffene Entschluss zur Anschaffung letztlich nicht…
Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er sich unmittelbar nach Kenntnis des endgültigen Schadenseintritts an seine steuerliche Vertretung gewandt habe und sich dann sofort über deren Anraten mit dem Anwalt zwecks Einleitung des Insolvenzverfahrens in Verbindung gesetzt habe. Der Ausfall durch die schlechte Leistung eines Subunternehmers habe…
"Mit Haftungsbescheid vom 6.9.2017 wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gemäß § 9a iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma Primärschuldnerin (Str. Nr. 38-*Str.Nr.*) im Ausmaß von € 72.868,47 in Anspruch genommen. In der Begründung wird dazu angeführt, dass Personen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BKS Steuerberatung GmbH & Co KG, Untere Hauptstraße 10, 3150 Wilhelmsburg, über die Beschwerde vom 29. März 2019 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Lilienfeld St…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG, Esslingg 7/7, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 07.04.2014 betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende S und die weiteren Senatsmitglieder S2, S3 und S4 im Beisein der Schriftführerin SF über die Beschwerde des B, Adresse, vertreten durch V, Adresse, vom 05.09.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3…