…56; Fragner/Seebacher, SWK 2016, 1048ff). Klar ist, dass der Antrag auf Verteilungsbegünstigung Auswirkung auf die Veranlagung des ersten Jahres, in dem die zusammengeballten Einkünfte zufließen und den beiden Folgejahren hat. Fraglich ist daher, ob eine nachträgliche Beantragung dieser Steuerbegünstigung auch dann noch möglich ist…
…Beschwerdeführerin (Bf.) hat im Jahr 2003 ein Kosmetikstudio in b eröffnet, welchen Betrieb sie im Jahr 2010 veräußerte. Bei dem ermittelten Veräußerungsgewinn wurde für das Veranlagungsjahr 2010 die Verteilungsbegünstigung gemäß § 37 Abs. 2 EStG 1988 in Anspruch genommen und der Gewinn auf drei Jahre verteilt…
…können derartige Besteuerungswahlrechte und Anträge nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden. Der Antrag für die Verteilungsbegünstigung kann bis zur Rechtskraft des Bescheides - daher auch im Rechtsmittelverfahren - gestellt bzw. nachgeholt werden (Jakom/Kanduth-Kristen EStG…
…im Rahmen seiner ESt-Erklärung 2012 als Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 qualifiziert. Folglich wurde die Verteilungsbegünstigung gemäß § 37 Abs. 2 EStG 1988 (Dreijahresverteilung) in Anspruch genommen. Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: | Einnahmen gesamt | 378.000,00…
…Bf aus. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, zB Verdienstentgang (lit a), und für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (lit b) fallen jedoch nur dann unter die Verteilungsbegünstigung des § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988, wenn sie für (volle) sieben Jahre gewährt werden…
…vorgenommenen gesetzlichen Einschränkung des Anwendungsbereiches für den Hälftesteuersatz unberührt. "[…] Da außerdem § 37 EStG den Hälftesteuersatz grundsätzlich auf eine soziale Begünstigung reduziert hat, hat der Hälftesteuersatz für besondere Waldnutzung keine Rechtfertigung mehr. Eher sachgerecht wäre eine Verteilungsbegünstigung (Zitat Doralt, RdW, 2002/679)". Der § 37 Abs…
…deshalb nicht zu, weil der Tatbestand der dauerhaften Einstellung der Erwerbstätigkeit gemäß § 37 Abs. 5 Z. 3 EStG nicht gegeben ist. 2.1.3. Verteilungsbegünstigung "Gemäß § 37 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 sind über Antrag nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang…
…iSd § 32 Z 1 EStG 1988 unter die Verteilungsbegünstigung des § 37 Abs. 2 EStG 1988 fallen, erfolgt die Begünstigung dennoch nur auf Antrag; im konkreten Fall wurde ein solcher Antrag nicht (rechtzeitig) gestellt. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen fallen nur dann unter diese Verteilungsbegünstigung…
…Abs. 1 Z 1 lit. a EStG als auch die Voraussetzung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG, vorliegen (aufgrund des Zwecks der Verteilungsbegünstigung wird als erstes die Voraussetzung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG erörtert). C. Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2…
…entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken würden und für die die Ersatzleistung dagegen zusammengeballt in einer Veranlagungsperiode anfalle. Diese Verteilungsbegünstigung bezwecke somit eine Ermäßigung der Progression sowie eine Steuerstundung. Die vorzunehmende Umverteilung verfolge daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Damit sei das Zeil…
…Abs. 1 Z 1 lit. a EStG als auch die Voraussetzung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG, vorliegen (aufgrund des Zwecks der Verteilungsbegünstigung wird als erstes die Voraussetzung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG erörtert). C. Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2…
…Z 1 lit. a EStG als auch die Voraussetzung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG, vorliegen (aufgrund des Zwecks der Verteilungsbegünstigung wird als erstes die Voraussetzung des ä 37 Abs. 2 Z 2 EStG erörtert). C. Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Z…
… 37 Abs. 2 EStG 1988 handelt es sich lediglich um eine Verteilungsbegünstigung (Progressionsermäßigung) und damit um eine Bestimmung zur steuerlichen Erfassung des Aufgabegewinnes. An der einmal erfolgten Zurechnung des Aufgabegewinnes (diesfalls beim Erblasser AA) vermag diese Bestimmung nichts zu ändern. Im Übrigen sind Veräußerungsgewinne iSd…
…Nr. 201, unterstellte die bisher als außerordentliche Einkünfte dem Hälftesteuersatz unterworfenen Veräußerungsgewinne einer neu eingeführten Verteilungsbegünstigung (§ 37 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in der Fassung des genannten Gesetzes) und führte für die Anwendung des Hälftesteuersatzes sowohl auf Veräußerungs- als auch auf Übergangsgewinne eine neue…
…aus freiberuflicher Tätigkeit (die ihrerseits wieder zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Voraussetzung für die Verteilungsbegünstigung des § 37 Abs. 9 EStG 1988 ist das Vorliegen von Einkünften aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit iSd § 10 Abs…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X. GmbH, Adr., vertreten durch Baldinger & Partner, Stb. u. WP, Ferrogasse 37, 1180 Wien, gegen die Bescheide des FA Bruck…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch die Treuratio Steuerberatungs-GmbH, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Z vom 1. Dezember 2015 betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr., StNr., vertreten durch Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH, Annagasse 3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 25.01.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 05.01.2018…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr., StNr., vertreten durch Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH, Annagasse 3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 14.06.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 16.05.2017, betreffend Einkommensteuer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr., StNr., vertreten durch Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH, Annagasse 3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 06.06.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 05.05.2017 betreffend Einkommensteuer…