…gelegt wird. Zum Verschmelzungsstichtag ist weiters eine Verschmelzungsbilanz aufzustellen, in der die nach Abs. 1 und 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende Verschmelzungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Abs. 4 darzustellen sind. 1.4. Artikel VI UmgrStG/Spaltung: §…
…der beiden Gesellschafter wieder voll werthaltig. Trotz Berücksichtigung des Verschmelzungsverlustes im Ausmaß von EUR 347.084,94 (die Differenz zwischen dem negativen Eigenkapital / negativen Verschmelzungskapital einerseits und dem Buchwert der um einen Euro erworbenen Anteile an der ***X GmbH*** andererseits), der bei der übernehmenden Gesellschaft…
…wird. Zum Verschmelzungsstichtag ist weiters eine Verschmelzungsbilanz aufzustellen, in der die nach Abs. 1 oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende Verschmelzungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Abs. 4 darzustellen sind. Gemäß 3. Teil Z 29 UmgrStG ist …
…aus steuerbaren Mitteln erfolgt wäre. Es sei klar nachvollziehbar, dass das angesprochene Stammkapital im Rahmen der Verschmelzung in das Verschmelzungskapital eingegangen sei und daraus schließlich der Verschmelzungsgewinn in den Bilanzgewinn 2009 bei der R. eingegangen sei. Zudem sei auch fraglich, ob aus der Verschmelzung bei…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***Ri1***, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache [...], [...], vertreten durch die TPA Steuerberatung, Wiedner Gürtel 13, Turm 24, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 21. Dezember 2012 gegen den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.P in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch D.Wp GmbH, PLZ Ort, Str., über die Beschwerde vom 22. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten Steuerberater über die Beschwerde vom 4. Juli 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 19. Juni 2018 betreffend Körperschaftsteuer 2016 und die Beschwerde vom 31. Juli 2019 gegen den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 23. März 2022 (Eingang: 24. März 2022) gegen die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des VORNAME FAMILIENNAME als Rechtsnachfolger der FAMILIENNAME GmbH, ADRESSE, vertreten durch Steuer- und Wirtschaftberatung GmbH, Ferstelg. 6/7, 1090 Wien über die Beschwerde vom 02.10.2012 gegen den Bescheid der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Februar 2020 betreffend Körperschaftsteuer 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I…
Auf Grund der Anordnung des § 35 UmgrStG gehen bei der spaltenden Gesellschaft angefallene Verluste - in dem vom UmgrStG vorgegebenen Rahmen - auf die übernehmende Gesellschaft über. Teilwertabschreibung und Verlust aus der Veräußerung einer Beteiligung führen insbesondere bei Ausblendung der Streckung auf sieben Jahre (nach § 12 Abs…
Wie bereits ausgeführt, ist allen diesen Vergleichsbetrachtungen gemeinsam, dass sie jeweils für sich zur steuerlichen Abzugsfähigkeit des Personalaufwandes führen würden. Da es aber nicht nur eine bilanzielle, sondern auch eine aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ableitbare steuerliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung gleichwertiger wirtschaftlicher Sachverhalte gibt, sprechen alle oben…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache der 1.) GT (zuvor Bf.alt, davor Bf.alt1 GmbH) als Rechtsnachfolgerin der Bf.alt, 2.) Bf.2 GmbH (zuvor Bf2.alt GmbH), 3.) Bf.3 GmbH, 4.) Bf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Adebiola Bayer, die Richterin Mag. Karoline Windsteig sowie die fachkundigen Laienrichter Georg Dollinger und Dipl.Ing. Christian Lintl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Oktober 2024 gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Andrea Ebner, die Richterin Mag. Aloisia Bergauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sophia Grassl und Mag. Markus Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere…
In der Möglichkeit der Komplementärin, bei Nichterreichen eines Mindestkapitals die Gesellschaft wieder aufzulösen, wird keine Einschränkung der Unternehmerinitiative der Beteiligten gesehen, weil es sich um eine Vorbedingung für die eingegangene Unternehmung handelt, die festlegt, dass nur unter entsprechenden betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen der geplante Betrieb überhaupt sinnvoll…
verweist darauf, dass die zuletzt dargestellten Ansichten auch der bisher gängigen Praxis entsprochen haben dürften, dass als Abwicklungs-Endvermögen nicht das zur Verteilung kommende Vermögen, sondern die Liquidationsschlussbilanz bewertet mit dem gemeinen Wert herangezogen wurde und zieht daraus den Schluss, dass dies für den Fall…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (vormals ***2***), c/o Preslmayr Rechtsanwälte OG, Universitätsring 12, 1010 Wien, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1, /Freyung, 1013 Wien, über die Beschwerde vom…
Im Beschwerdefall wurde über die behauptete Schenkung im Juli 2007 weder eine schriftliche Vereinbarung getroffen noch erfolgte eine Mitteilung an Finanzamt, Krankenkasse, Lieferanten oder Kunden. Nach außen trat unverändert die GesbR auf. Unmittelbare Zeugen der behaupteten Schenkung im Juli 2007 gibt es (abgesehen von B…
Der Zuflusszeitpunkt für Zwecke der Kapitalertragsteuer wird in der maßgebenden Fassung des § 95 Abs 4 EStG 1988 geregelt. Da verdeckte Ausschüttungen jedoch nicht als Dividenden beschlossen werden, richtet sich die Beurteilung des Zuflusszeitpunkts nach § 19 EStG 1988 (siehe VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002…