…Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden sind, ist infolge Verletzung der sich aus § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des BM Finanzen, betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl…
…bzw. 30.9.2013) von mehreren Monaten vor. Demzufolge ist wegen Verletzung der sich aus § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 iVm § 1 der Verordnung des BM Finanzen, betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206…
…als einem Monat bzw. zwei Monaten vor. Demzufolge ist wegen Verletzung der sich aus § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 iVm § 1 der Verordnung des BM Finanzen, betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998…
…Bf) erzielte im Streitjahr als Außendienstmitarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Einkommensteuerbescheid (ANV) 2017 blieb die Anerkennung der geltend gemachten Pauschale gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des BM für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (sog. „Vertreterpauschale“) versagt…
…Wegzeit" vor. Da "§ 2 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II. Nr. 440/2001 iVm. § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 idgF," hinsichtlich der Nachweisführung der eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die Gemeinde (Wohnort) und nicht auf die Wohnung abstelle, sei die…
…Wege der Verordnung des BM für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-Pausch VO 2015) ermittelt. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, welche den Veräußerungsgewinn des stehenden Holzes ausweist, erfolgte trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Finanzbehörde nicht…
…Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 leg. cit. zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen wird. Ein geldwerter Vorteil ist in Geld umzurechnen. Die Verordnung des BM für Finanzen…
…die Ermessensübung determinierende Verordnung des BM für Finanzen soll die Rechtssicherheit bzw. die Vorhersehbarkeit behördlicher Entscheidungen erhöhen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient grundsätzlich dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; dies unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt…
…BVE betreffend Umsatzsteuer 2015 vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass nach § 7 Abs. 4 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 125/2013 idF BGBl. II Nr. 164/2014 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft…
…und liegt nach dieser Bestimmung im Drittland, da die Leistung einem Unternehmer gegenüber erbracht wird. Da diese Leistung jedoch in Österreich genutzt wird, verlagert sich der Ort der Leistung auf Grund der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 383/2003 nach Österreich. ……
…Euro 12% Liegen außergewöhnliche Belastungen u.a. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung vor, so stehen die in § 34 Abs 6 und § 35 EStG 1988 vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung des BM für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBI. Nr. 303/1996, idgF…
…Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes…
…die Ermessensübung determinierende Verordnung des BM für Finanzen soll die Rechtssicherheit bzw. die Vorhersehbarkeit behördlicher Entscheidungen erhöhen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient grundsätzlich dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; dies unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt…
…Rz. 642i) Die Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 383/2003, hinsichtlich der Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung ist zu beachten. Liegt der Leistungsort der Telekommunikationsdienste gemäß § 3a UStG 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, und unterliegt sie dort keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren…
…und liegt nach dieser Bestimmung im Drittland, da die Leistung einem Unternehmer gegenüber erbracht wird. Da diese Leistung jedoch in Österreich genutzt wird, verlagert sich der Ort der Leistung auf Grund der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 383/2003 nach Österreich. ……
…Das Finanzamt hat im auch dem Beschwerdeführer zugestellten Vorlagebericht die nachfolgende Rechtsansicht vertreten: "Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die außergewöhnliche Belastung durch einen Pauschbetrag von € 110,00 monatlich (€ 1.320 jährlich) berücksichtigt. Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen zur…
…Dem erkennenden Gericht haben sich keine Gründe für Zweifel ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gem. § 1 Abs. 1 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 627/1983 idF BGBl. II. Nr. 416/2001 (in der Folge "PauschVO") können Unternehmer…
…und liegt nach dieser Bestimmung im Drittland, da die Leistung einem Unternehmer gegenüber erbracht wird. Da diese Leistung jedoch in Österreich genutzt wird, verlagert sich der Ort der Leistung auf Grund der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 383/2003 nach Österreich. ……
…Unterbringung im "INTERNAT" bestanden. Mit Vorlagebericht vom 28.07.2017 legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte das Finanzamt Folgendes aus: "Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes…
…und liegt nach dieser Bestimmung im Drittland, da die Leistung einem Unternehmer gegenüber erbracht wird. Da diese Leistung jedoch in Österreich genutzt wird, verlagert sich der Ort der Leistung auf Grund der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 383/2003 nach Österreich. ……