Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100013/2013
Umfang des Beschwerdebegehrens, Sachbezug Privatnutzung arbeitgebereigenes KFZ, Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs. 1 EStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100013/2013vom 24.04.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
OC hatte seit der Selbständigkeit keine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Auftraggeber C, da er noch ein 50 %iges Dienstverhältnis zum Ge begründete. Mit Beginn der Selbständigkeit hat sich das Beratungsunternehmen OC auch um andere Auftraggeber bemüht. Dies hat auch Erfolg gezeitigt. OC hat mehrere Auftraggeber: J, SG, GK ... die Anzahl der Auftraggeber wächst ständig.
In den ersten 4 Monaten des Jahres 2012 wurden von OC für C nur noch Projekte im Umfang von 10 Beratungstagen bearbeitet. Damit ist eine eindeutige Entwicklung aufgezeigt, wie ein kleiner selbständiger Beratungsunternehmer sich entwickelt in größere und andere Strukturen.
Diese Entwicklung entspricht der klassischen Neugründung eines Beratungsunternehmens aus den kleinsten Anfängen. Diese Neugründer mit dem Bann der “Scheinselbständigkeit“ zu ächten und damit den Start zu verunmöglichen, ist nicht nur rechtswidrig, es führt zu einer existenziellen Vernichtung des selbständigen Betriebsgründers, da er aufgrund behördlicher Willkürakte (Unterstellung der Unselbständigkeit - hohe Kosten für Rechtsberatung, eigener Zeitverlust, Bürokratie und Behördenstreitereien) gegenüber dem Auftraggeber und auch gegenüber seines Unternehmens zu keinen Aufträgen kommen kann. Der klassische pionierhafte Start mit 1 - 2 Auftraggebern ist dadurch nicht mehr möglich, da der Geschäftsverkehr künftig nur noch mit mittleren Unternehmen in Auftragsverhältnisse treten kann und wird. Volkswirtschaftlich ist dies auch eine untragbare Situation, die entgegen den öffentlichen Lippenbekenntnissen der Forderung von Betriebsgründern steht. Die Wirtschaftskammer und die Gewerbliche Sozialversicherung haben diese unsachlichen “Umwandlungen der Betriebsprüfungen“ ebenfalls als großes Problem erkannt. Ab 1. Sept. 2012 müssen bei Schlussbesprechungen der Betriebsprüfungen Vertreter der SVA beigezogen werden, um die strittigen Einstufungen der Zusammenarbeitsverhältnisse zu klären und um damit die massenhaften Fehleinstufungen zu verkleinern.
Politisch wurde dieses Thema von den Arbeitnehmervertretern aufgegriffen (“Notlagen werden ausgenutzt“ - Der Standard - 17. Juli 2012 - Die Stadt Wien hat Abfallberater seit über 10 Jahren in Form von 3 Monat befristeten Werkvertragen geführt.“). Die Abgaben- und Sozialversicherungsverwaltung fährt aufgrund dessen einen harten Kurs, ohne die entsprechenden Kriterien zu prüfen.
Der Unternehmensberater OC hat also nicht - wie ein üblicherweise zu schützender Personenkreis um eine Anstellung gekämpft - er wurde auch nicht aus der unselbständigen Tätigkeit hinausgedrängt durch Arbeitgeberkündigung, sondern er hat sein Dienstverhältnis selbst gekündigt und hat um ein höheres Honorar eine selbständige Beratungstätigkeit begonnen, zuerst bei C und gleich danach auch bei anderen Auftraggebern.
Die Abwägung und Prüfung aller Kriterien zur Beurteilung eines solchen Verhältnisses ergibt objektiverweise ein recht klares und eindeutiges Bild:
Der Unternehmensberater OC ist nach den obigen Ausführungen und Beweismitteln nach Abwägung aller Kriterien eindeutig als Selbständiger zu werten.
4. Sonstiger Sachbezugswert
Der PKW E wurde dem Dienstnehmer OC als Dienstwagen bis zum 31.10.2009 zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses war der PKW bei C zum Verkauf geplant. Der selbständige Unternehmensberater OC hat diesen PKW gekauft und zwar zum Wert von 5.400,00 €.
Die Geschäftsführung von C war vom schlechten Gesamtzustand des PKW E ein wenig verärgert. Erkundigungen und Mitteilungen der Fachwerkstätte ergaben, dass der Wert des PKW unter den gegebenen Umständen bei ca. 5.000,00 bis 6.000,00 € lag. Ein schriftliches Gutachten wurde nicht erstellt. Der PKW wurde daher am 2. Nov. 2009 zum Wert von 5.400,00 € an das Beratungsunternehmen OC verkauft.
Der Unternehmensberater OC hat seinerseits den alten PKW am 18. Feb. 2010 (also nach 3,5 Monaten) beim Neukauf eines PKW in Zahlung gegeben. Durch den Kauf eines neuen PKW hat OC für den alten E den Preis von 7.000,00 € erhalten. Versuche von OC den alten E am Markt um diesen Preis abzustoßen, waren erfolglos, daher hat er den PKW zu diesem Preis dem Händler drangegeben (in diesem Preis für den alten PKW war auch eine Bonifizierung für den Neuwagen enthalten).
Fremde Unternehmer schenken sich üblicherweise nichts. Dieser Grundsatz gilt allgemein und wird speziell auch vom Gesetzgeber in ständiger Judikatur so vertreten (bei Beurteilungen der Äquivalenzverletzungen im Umgründungssteuerrecht). Daher konnte man davon ausgehen, dass der Verkaufspreis dem gemeinen Wert entsprach. Dies lässt sich auch durch den Händlerpreis nachweisen, den OC für den alten E erhalten hatte.
Die GPLA hat dieses Argument vom November 2011 bis Mai 2012 akzeptiert. Am Schluss der GPLA hat die GPLA-Leitung jedoch den Eurotax-Listenwert als Wert angesetzt, alle vorgebrachten Beweismittel negiert - mit der sinngemäßen Begründung: Der Verkaufspreis an den Autohändler in Höhe von 7.000,00 € entspricht nicht dem Eurotaxwert von 12.560,00 €. Dies hat der Steuerpflichtige als Beweis vorgebracht. Die GPLA übernimmt diesen Beweis für ihre Begründung - diese Begründung der GPLA widerspricht jedoch der von ihr getroffenen Maßnahme
.
Der Eurotaxlistenwert gibt eine Verkehrswertvermutung vor unter der Annahme, dass das KFZ in einem guten technischen Stand sei. Von diesem Eurotaxwert werden dann Abschläge für stärkere Abnutzungen und Mängel abgezogen.
Diese Mängel waren eindeutig gegeben und wurden von der C-Geschäftsleitung und vom Sekretariat bestätigt. OC hatte diese Mängel ebenfalls bestätigt, wenn er dazu befragt worden wäre. Der Verkauf von OC an den E-Händler D bestätigt das behauptete ebenso.
Fazit: Es gibt eine verdichtete Beweiskette, die eindeutig klarstellt, dass der PKW nur noch den halben Eurotaxlistenwert wert war. Dass die GPLA all die Fakten (insbesondere jene objektiven Beweise von dritter Seite) ohne nachvollziehbare Begründung am Schluss des Verfahrens (also nach 8 Monaten) nicht mehr berücksichtigt, entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Beweismittelwürdigung und entspricht nicht den tatsächlichen Fakten. Auch in diesem Punkt ist Rechtswidrigkeit gegeben.
(Anmerkung: Offenkundig hat die Behörde auch nicht die Überlegung angestellt, dass die Zurechnung von Werten bei C auch die Zurechnung der gleichen Werte im Anlagevermögen bei OC bewirken muss und dass damit der bei C zugerechnete Ertrag automatisch zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens bei OC führen muss, wo in den Jahren 2009 - 2010 ein zusätzlicher Aufwand und somit verminderte Einkünfte in gleicher Höhe bescheidmäßig festgestellt werden müssen).
Verfahrensrechtliche Feststellungen:
Die GPLA-Prüfung für diesen Kleinstbetrieb begann im November 2011. Im Jänner 2012 hat eine Besprechung zwischen der C-Geschäftsführung und der GPLA (Frau G und Frau H) stattgefunden. Die C Geschäftsführung war der Meinung, die Punkte ausreichend geklärt zu haben. Am 16.4.2012 fand die beabsichtigte Schlussbesprechung statt. An dieser nahm nun erstmalig Frau Hi (als Vertretung für Frau H) teil und musste als verfahrensführende Amtsperson die Ergebnisse präsentieren. Nach den Vorbesprechungen mit der C-Geschäftsführung wollte offenbar die Teamleiterin nicht mehr direkt in Erscheinung treten.
Frau Hi hatte das Problem, dass sie über weite Strecken den Sachverhalt nicht kannte, die junge GPLA-Prüferin konnte dem konfliktreichen Verfahren nur noch als Zuhörerin beiwohnen. Mit einer längeren Unterbrechung und Telefonanweisungen von der unterstützenden Teamleiterin wurde am Nachmittag des 16.4.2012 vereinbart, dass aufgrund der allgemeinen Verwirrung und der zahlreichen Missverständnisse über die Fakten und den Verfahrensstand, die GPLA schriftlich die 3 offenen Punkte mit dem Steuerpflichtigen abhandelt, damit die Fakten eindeutig dokumentiert sind.
Je detaillierter und präziser die schriftlich eingebrachten Beweise und Argumente seitens der Steuerpflichtigen waren, desto weniger fanden diese bei der GPLA Beachtung. Im Schriftsatz des 1. Juni hat der steuerliche Vertreter dann die GPLA auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen hingewiesen und die Forderung aufgestellt, § 115 BAO pflichtgemäß anzuwenden, unter Zitierung von Ritz “…. die Abgabenbehörden haben die Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstande auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen ...“. Der Gesetzgeber betont in § 115 (3) BAO nochmals jede Absage an einseitige fiskalische Vorgangsweisen.
Die Behörde hatte mit solchen Hinweisen große Mühe. In letzter Konsequenz hat die Behörde die Gangart drastisch verschärft und ist so weit gegangen, dass eindeutige Beweismittel bewusst unterdrückt wurden (siehe ON 8), gemeinsam festgelegte Schlussbesprechungstermine abgesagt wurden und eine Vorladung zu einem Termin erfolgt ist, der mit Wissen der Behörde für die Partei bzw. den Parteienvertreter gemeinsam nicht möglich ist und somit das Parteiengehör verletzt wurde, da ein Rechtsmittel gegen diese Vorladung nicht möglich war. Im Detail kann dies im Schriftsatz vom 3.7.2012 nachgelesen werden, der sich im Akt der Behörde befindet. Die schriftliche Stellungnahme der Behörde kann nur als Alibihandlung zur vermeintlich beabsichtigten Wahrung des Parteiengehörs gewertet werden. Faktum ist jedoch: Ohne Abstimmung mit der Partei bzw. dem Parteienvertreter wurde kurzfristig (binnen 1 Woche) eine Vorladung zu einer Schlussbesprechung angeordnet - diese Umgangskultur ist für den Parteienvertreter neu und war in den vergangenen 25 Jahren nicht Gepflogenheit des Finanzamt Feldkirch. Eine zeitgemäße Abgabenverwaltung wird dem Bürger und den berufsmäßigen Parteienvertretern anders gegenübertreten müssen, will man staatliche Dienstleistungen als Service am Bürger verkaufen. Der allseits propagierten modernen Dienstleistungsphilosophie des BMF entsprechen diese Maßnahmen auch nicht.
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl. VwGH 14.7,1994, 91/17/0170, ÖStZB 1995, 163; 15.3.2001, 2001/16/0063, ÖStZB 2002, 147; Doralt/Ruppe Steuerrecht II, 6. Auflage, Tz 38). Gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt auch die missbräuchliche Ausnutzung von Rechtspositionen oder die bewusst absichtswidrige Auslegung von Parteienerklärungen (VfSIG 8608/1979, VwGH 27.2.1985, 82/01/0210).
Beweis: ON 8 Arbeitszeitnachweis von Mm: Als Beispiel für die Arbeitszeitaufzeichnungen von Mm wurde der Monat September aller 4 Prüfungsjahre beigelegt. Die Teamleiterin H behauptet es gebe keine Aufzeichnungen und Mm hatte pauschal steuerfreie Überstundenzuschläge ausbezahlt erhalten. Die GPLA hatte für alle 48 Monate des Prüfungszeitraumes genau die beiliegenden Aufstellungen.
Aus denen ist täglich die Arbeitszeit von Mm ersichtlich. Auch die Nachtzeiten, die überwiegend für Zugfahrten nach Y, Tp, La, Ew, Op, etc. verwendet wurden, sind im Detail ersichtlich. Mm arbeitet während der Zugfahrten zu den Kunden. Zu diesen Arbeitszeiten gibt es auch Spesenabrechnungen und die jeweiligen Projekte sind ebenfalls zuordenbar. Für die beiden GPLA-Prüferinnen, Frau G und Frau Hi, waren die Fakten eindeutig und ordnungsgemäß. Für die Teamleiterin gab es am Schluss diese
Fakten (trotz besseren Wissens) nicht mehr und sie ordnete die dementsprechende Bescheidausfertigung an. Die Bescheide wurden somit in bewusster Kenntnis einer anderen Sachlage vollkommen rechtswidrig so erstellt. Diese Rechtswidrigkeit wurde der Teamleiterin im Schriftsatz vom 3. Juli 2012 ganz klar vorgehalten, geändert hat dies nichts, im Gegenteil. Wenn ein Behördenvertreter bewusst unrichtige Sachverhalte zum Schaden des Steuerpflichtigen seiner Amtshandlung zugrunde legt, dann ist dies eindeutig rechtswidrig und führt beim Steuerpflichtigen zur Wahrnehmung von Willkür und Schikane. Dagegen muss sich der Steuerpflichtige und jeder ordentliche Bürger zur Wehr setzen, will man die hohen Standards einer Demokratie und das Vertrauen in eine funktionierende Justiz und Verwaltung nicht aufs Spiel setzen.““
Nachdem das Finanzamt der Berufung hinsichtlich der Haftungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 mittels Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2012 teilweise Folge gab [(auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Finanzamtes in der BVE vom 25.10.2012 wird an dieser Stelle verwiesen); das Finanzamt gab der Berufung (allein) hinsichtlich des Berufungspunktes “Sonstiger Sachbezugswert“ teilweise statt; es setzte als steuerlichen Vorteil aus dem Verkauf des firmeneigenen PKW E an OC einen “Mittelwert“ (9.943,50 €) an (die Nachforderung an Lohnsteuer wurde für den Zeitraum 1.10.2009-31.10.2009 folglich anstatt iHv 3.506,10 € nurmehr iHv 2.934,39 € errechnet)], wurde mit Schreiben vom 19. November 2012 begehrt, die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen.
In diesem Vorlageantrag wurde Folgendes ergänzend ausgeführt:
““1. KFZ Sachbezug von Mm
Die Fahrtenbuchaufzeichnungen ergaben jährliche Privatkilometerleistungen von knapp unter 6.000 km. Dies führte seitens der GPLA dazu, dass eine Vielzahl von Routen mittels Routenplaner und Internetrecherchen (www.autobild.de) überprüft wurden - es konnten keine maßgeblichen Mängel festgestellt werden. Die Prüforgane untersuchten in weiterer Folge den Spritverbrauch. Es spricht für sich, wenn bei einem 100.000 km-Durchschnittsverbrauch in Deutschland dieser Wert einem Verbrauchswert im Fahrtenbuch gegenübergestellt wurde und dabei die Feststellung getroffen wurde, dass bei einem einzigen Tankzyklus eine Abweichung bestand. Der Hinweis des Stpfl., dass dies leicht möglich sei und er dies hinreichend erläutert hat und die Empfehlung gab, die GPLA möge die zutreffende Autofachwerkstätte anrufen und den Sachverhalt diskutieren, wurde nicht gemacht. Der erhöhte Wert wurde offenbar im Winter festgestellt - dies ist übrigens nicht abnormal: die konkrete Tankbefüllung, Kälte, Winterreifen, Schnee, Staus können durchaus zu einem geringfügigen Mehrverbrauch führen. Dass es wesentliche Abweichungen waren (also über 25 %) hat die Behörde nicht dargelegt. Die Behörde hat dem Stpfl. auch nicht die konkreten Parameter (Automotorisierung, Schalt- oder Automatikgetriebe, Klimaautomatik ...) der Überprüfung offengelegt - so dass eine Nachvollziehbarkeit bis dato nicht erfolgen konnte.
Wenn die Behörde dann behauptet, dass man die betrieblichen/privaten Fahrten aufgrund der vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen, Spesenabrechnungen, Fahrtenbücher “nicht zweifelsfrei“ feststellen könne, ist dies nicht nachvollziehbar und führt in überspitzte Prüfungsfeststellungen. Offensichtlich wollte die GPLA über die “mangelnde Ordnungsmäßigkeit“ auch diesen Punkt der gewünschten Erledigung zuführen.
Zweifel alleine können nicht zur Versagung der Aufzeichnungen führen, es sollten seitens der Behörde Fakten vorgebracht werden, die die Unrichtigkeit darlegen. Das ist nicht mit objektiver Nachvollziehbarkeit erfolgt.
2. Steuerfreie Überstundenzuschläge Mm
Die BVE führt auf Seite 2 unten aus:
“In der beabsichtigten Schlussbesprechung am 16.4.2012 soll von den Organen der Finanz der Eindruck vermittelt worden sein, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen und Abrechnungen richtig und nicht zu beanstanden seien. Wie es zu dieser Interpretation durch die Geschäftsführer der BW und ihre steuerliche Vertretung kam, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu klären.“
Dazu kann Folgendes angefügt werden:
Es liegt ein detaillierter Bericht der GPLA mit konkreten Berechnungen vor und die Anwesenden haben nochmals klärend gefragt und festgehalten: Ob dies alle Punkte und Feststellungen seien? Dies wurde von beiden Prüferinnen bestätigt. Der steuerliche Vertreter hat ebenfalls ausdrücklich nachgefragt, ob die von der Kanzlei erstellten Lohnabrechnungen den Anforderungen entsprochen haben. Auch dies wurde von den Prüforganen bestätigt.
Es wird beim UFS der Antrag gestellt, dass die GPLA-Prüferinnen als Zeugen geladen werden und zu den vorliegenden Unterlagen des 16.4.2012 einvernommen werden. Damit dürfte der Wahrheitsbeweis schnell erbracht werden. Es kann auch mit Sicherheit die Tendenz der GPLA-
Prüfung anhand weiterer Fakten eindeutig dargelegt werden, wie dies in der Berufung schon ausgeführt wurde.
In der Berufung hat die GPLA von “pauschaler Überstundenentlohnung“ und “willkürlicher Verlagerung“ in die Nacht bzw. Sonntage argumentiert.
Die BVE hat diese Argumentation nicht mehr aufrechterhalten. Anstelle dessen vermeint sie, eine mangelnden Ordnungsmäßigkeit unterstellen zu können, und damit “büßen Aufzeichnungen und Abrechnungen ...wenn sie inhaltlich nicht richtig erfasst werden, an Beweiskraft ein, und verlieren daher an Aussagekraft“ - siehe Seite 3 oben.
Tatsache ist, dass die Prüfungsorgane keine mangelnde Ordnungsmäßigkeit feststellen konnten. Vielmehr finden die Aufzeichnungen sehr genau und zeitnah statt, da diese Notwendigkeit schon mit der laufenden Planung und der Abarbeitung der Beratungsprojekte erforderlich ist. Es ist schon vom Projektmanagement erforderlich, dass das gesamte Projekt sehr detailliert dokumentiert wird.
Der Geschäftsführer M führt seine Arbeitszeitaufzeichnungen im Outlook und überträgt diese Daten laufend in die Monatsaufstellung für die externe Lohnabrechnung.
Zum Themenbereich Aufzeichnungen (Arbeitszeiten und Spesen) darf dem Vorlageantrag eine Sachverhaltsdarstellung nachfolgend angefügt werden, die aus der Sicht der Sachbearbeiter (Mitarbeiter) von C und des steuerlichen Vertreters erstellt wurde und einen Einblick gewährt in die Abläufe der Dokumentation und der Abarbeitungsphasen:
Ablauf beim Mandanten
Wenn Herr Mm außerhalb von Ko - also in Op, Tp, Y, La, etc. - tätig ist, gibt es grundsätzlich eigene Reisekostenabrechnungen. Diese Reisekostenabrechnungen werden zeitnah (nach Beendigung der Geschäftsreise) unter Einarbeitung der von Herrn M vorgelegten Belege (zB. ÖBB-Tickets, Taxirechnungen, Belege von Restaurantbesuchen, Nächtigungsbelege, etc.) erstellt sowie die Tagesdiäten vom Sekretariat berechnet. Von Herrn Mm wird noch der tatsächliche Dienstreisebeginn bzw. das tatsächliche Ende der Dienstreise auf den Reisekostenberichten eingetragen.
Wenn Herr Mm innerhalb von Ko tätig ist, fallen grundsätzlich nur Tagesdiäten an. Diese werden auf seinen monatlichen Arbeitszeitnachweisen festgehalten, wobei von Herrn M die Dauer der Abwesenheit und die voraussichtlichen Spesen eingetragen werden.
Vom Sekretariat werden regelmäßig Akontozahlungen für die Reisespesen ausbezahlt.
Ablauf beim Steuerberater
Die tatsächliche Abrechnung der Reisespesen erfolgt halbjährlich, d.h. die gesammelten Reisekostenabrechnungen werden mit den Buchhaltungsunterlagen zum Steuerberater ins Büro gebracht. Das Sekretariat von C hat für die Reisespesen von Herrn Mm eine Excel-Liste erstellt, worin die einzelnen errechneten Reisespesen angeführt werden. Die zuständige Buchhalterin kontrolliert die Berechnung der Diäten und nimmt die eine oder andere Korrektur vor (zB. Diäten, die nicht gewährt werden, werden mittels Bleistift durchgestrichen).
Genauso werden die lohnsteuerpflichtigen Diäten (zB. Y) von der Buchhalterin errechnet und in der beigebrachten Excel-Liste in einer separaten Spalte angeführt.
Diese kontrollierten Reisespesen-Abrechnungen sowie die Excel-Liste mit Kopie der einzelnen Reisekostenabrechnungen (ohne Kopie der einzelnen Belege, wie Fahrtkosten, usw.) werden der Lohnverrechnung übergeben.
Nach Rückgabe der überarbeiteten Reisekostenabrechnungen rechnet das Sekretariat mit Herrn Mm die noch auszuzahlenden Reisespesen ab.
Entgegen den im Berufungsvorentscheid festgehaltenen Ausführungen und Unterstellungen werden die Arbeitszeitnachweise und Reisekostenabrechnungen sehr wohl korrekt und inhaltlich richtig erfasst. Die Daten auf den Arbeitszeitnachweisen werden aus dem Outlook übernommen, die Reisekostenabrechnungen - wie oben angeführt - erfolgen zeitnah. Lediglich die Endabrechnung der Reisespesen erfolgt halbjährlich und sämtliche Unterlagen werden erst unterfertigt, bevor sie zum Steuerberater gelangen.
Fazit: Die Aufzeichnungen werden von mehreren Ebenen bearbeitet und die “Streichungen“ und ”Ergänzungen“ sind keine Korrekturen von Fehlern, sondern Entscheidungen über die Ausbezahlung und Höhe von Spesen, damit wird beispielsweise dokumentiert, dass im örtlichen Nahbereich getätigte Dienstreisen nicht mit Diäten versehen werden.
Die genaue Analyse des Echtbetriebes gibt ein klares Bild. Das hatte die GPLA auch bis zum 16. April 2012 (siehe Niederschrift zur Schlussbesprechung), danach nicht mehr.
Der Grundsatz von Treu und Glauben muss in diesem Zusammenhang nochmals angeführt werden. Dieser soll den Steuerpflichtigen darin schützen, dass richtige Abläufe und Handlungen, die in der Vergangenheit von der Behörde so geprüft und bestätigt wurden, auch in Zukunft so gehandhabt werden können und Geltung haben.
Wenn die BVE zu “Treu und Glauben“, zur “freien Beweiswürdigung“, zur “Offenlegung“ und zu einigen anderen Verfahrensgrundsätzen den VwGH zitiert, stimmen wir all diesen Rechtssprüchen vollinhaltlich zu.
All diese Grundsätze basieren auf der Notwendigkeit, der unbefangenen und objektiven Sachverhaltserhebung, -prüfung und -würdigung. Dies ist in diesem Verfahren nachweislich nicht erfolgt.
3. Werkvertragsverhältnis zum selbständigen Unternehmensberater OC
Auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen wird an dieser Stelle verwiesen.
Am 22. November 2012 übermittelte das Finanzamt der Bf. einen Fragenvorhalt mit folgendem Inhalt:
“1. Bitte übermitteln Sie die Endfassung des unterfertigten Protokolls der Vernehmung von Herrn OC bei der VGKK und legen sie die “gewissen Fehler" dar.
2. Für die Beurteilung der dargelegten tatsächlichen Vorgehensweise übermitteln Sie bitte die entsprechenden Unterlagen und Nachweise beispielhaft für das Jahr 2010.
- Ausdrucke der Arbeitsaufzeichnungen in Outlook und ev. weitere Grundaufzeichnungen und die sich daraus ergebenden Monatsaufstellungen für die externe Lohnabrechnung.
- Beispielhaft alle Reisekostenabrechnung des ersten Quartals 2010 mit den entsprechenden Belegen (Grundaufzeichnungen) und die sich daraus ergebene Excel-Liste (Sekretariat C) mit den errechneten Reisespesen für Herrn Mm nach Bearbeitung/Kontrolle durch die Buchhalterin (mittels Bleistift durchgestrichen, errechnete lohnsteuerpflichtige Diäten in separater Spalte) für das erste Halbjahr 2010.“
Am 12. Dezember 2012 übermittelte die steuerliche Vertretung der Bf. dem Finanzamt Unterlagen (“Outlook-Kalender“ für die Monate Jänner 2010 bis Juli 2010, Arbeitszeitnachweise samt Spesenabrechnungen für die Monate Jänner 2010 bis Juli 2010, Benzinrechnungen für den Zeitraum 1 - 7/2010 und eine Gasthausrechnung) und führte noch aus, dass eine Endfassung des unterfertigten Protokolls der Vernehmung von Herrn OC bei der VGKK der Bf. nicht vorliege; die “Fehler“ hätten sich auf die Hinausgabe des nicht genehmigten Protokolles durch die VGKK bezogen; dies sei beeinsprucht und offensichtlich berichtigt worden.
Am 2. Jänner 2013 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 70/2013 sind die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Mit Schreiben vom 22. März 2017 nahm die steuerliche Vertretung der Bf. die Anträge auf mündliche Senatsverhandlung zurück.
Mit Schreiben vom 29. März 2017 wandte die steuerliche Vertretung der Bf. im Wesentlichen noch ein, dass sich die gegenständlichen Beschwerden auch gegen die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag richten würden; auf die diesbezüglichen Überlegungen der steuerlichen Vertretung im Einzelnen wird an dieser Stelle verwiesen.
Am 10. April 2017 fand in den Räumlichkeiten des Bundesfinanzgerichtes eine Besprechung zwischen Vertretern der Bf. und der erkennenden Richterin statt (auf die diesbezügliche Niederschrift wird verwiesen).
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:
Vorab ist auf das Schreiben der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) vom 29. März 2017 zum Umfang des Beschwerdegegenstandes einzugehen.
Mit Schreiben vom 29. März 2017 brachte die steuerliche Vertretung der Bf. wörtlich Folgendes vor:
““
Die von uns verwendete Bezeichnung “Haftungsbescheide für das Jahr 2007, 2008, 2009 und 2010“ steht somit für die Bezeichnung “Lohnabgabenbescheide für das Jahr 2007, 2008, 2009 und 2010“ alle datiert vom 6.7.2012 aufgrund der durchgeführten GPLA.
Dem Vorlageantrag vom 19.11.2012 wurde auch der Aussetzungsantrag gem. § 212a BAO beigefügt mit der detaillierten Auflistung der Abgabenarten und den Jahreszahlen (19 Positionen) und dem Hinweis, dass diese Bescheide bekämpft werden.
Die zum Aussetzungsantrag angefügte Begründung lautete wie folgt:
Im Rahmen einer GPLA-Prüfung erfolgten Haftungsbescheide für die Jahre 2007 - 2010, alle mit Datum 6.7.2012 und die entsprechenden Abgabenfestsetzungen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Bescheide und der Abgabenfestsetzungen erfolgte gegen diese Haftungsbescheide das Rechtsmittel der Berufung, welches die Erwartung beinhaltet, dass die bekämpften Bescheide von der Berufungsbehörde im Sinne des Steuerpflichtigen abgeändert werden.
Das Finanzamt Feldkirch hat als bearbeitende Behörde die bekämpften “Haftungsbescheide“ des jeweiligen Jahres als “Lohnabgabenbescheide L, DB, DZ, SZ“ des jeweiligen Jahres gewertet und der Aussetzung mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 stattgegeben. Hätte das Finanzamt Feldkirch dies nicht in gleicher Weise verstanden und gewertet, dann hätte es auch der Aussetzung nicht stattgeben dürfen.
Zusammenfassende Feststellung aus unserer Sicht:
Die Bezeichnung “Haftungsbescheide“ für das jeweilige Jahr mag vielleicht verwirrend gewesen sein, aus dem Inhalt der Beschwerde und dem Vorlageantrag geht jedoch eindeutig hervor, dass damit die Bescheide gegen L, DB, DZ und SZ für das jeweilige Jahr gemeint waren. Vollends klar war dies durch den Aussetzungsantrag beim Vorlageantrag mit den jeweiligen Beilagen, in denen alle Lohnabgaben einzeln aufgeführt waren. Das Finanzamt Feldkirch hat dies ebenso gelesen, verstanden und gewertet. Daher wäre es eine unrechtmäßige Einschränkung, das Beschwerdeverfahren nur auf die Lohnsteuer zu reduzieren und die anderen Lohnabgaben von der Beschwerde vor dem BFG auszuschließen.““
Zu diesem Vorbringen ist Folgendes zu sagen:
Nach § 250 Abs. 1 lit. a BAO muss die Berufung die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, enthalten.
Für die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Bescheidbeschwerde richtet, schreibt die BAO keine bestimmte Form oder bestimmte Formel vor. Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt der Bescheidbeschwerde hervorgeht, wogegen sie sich richtet (vgl. Ritz, BAO
5
, § 250 Tzen 4 und 5).
Gegenständlich wurden vom Finanzamt für die Jahre 2007 bis 2010 folgende gesonderte Bescheide erstellt:
Haftungsbescheide, mit denen die Bf. für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichteten Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen, Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag. Die Bescheide wurden klar als solche bezeichnet. Zur Begründung der Bescheide wurde jeweils auf den “Bericht vom 6.7.2012“ verwiesen.
Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die steuerlich vertretene Bf. mit der vorgenommenen Bezeichnung der Bescheide in der Beschwerde vom 1. August 2012, nämlich “Haftungsbescheide“, tatsächlich “nur“ die Haftungsbescheide und nicht auch die jeweiligen Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen, Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bekämpfte. Ein “Vergreifen“ in der Bezeichnung der angefochtenen Bescheide bzw. eine Fehlbezeichnung bzw. ein Irrtum durch die vertretene Beschwerdeführerin ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Richterin sohin auszuschließen.
Aus dem (gesamten) Inhalt der Beschwerde vom 1. August 2012 geht - entgegen dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung der Bf. - nicht hervor, dass sich die Bf. (auch) gegen die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag wandte. Auch waren etwa diese Festsetzungsbescheide nicht in Abschrift der gegenständlichen Bescheidbeschwerde angeschlossen.
Im Beschwerdeschriftsatz vom 1. August 2012 wurde neben der eindeutigen Bezeichnung der angefochtenen Haftungsbescheide auch ausdrücklich ausgeführt, dass die Haftungsbescheide ua. hinsichtlich der Unterstellung bzw. Behandlung des selbständigen Werkvertragsverhältnisses von OC als ein Dienstverhältnis vom 1.11.2009 bis 31.12.2010 angefochten würden, und beantragt, das selbständige Werkvertragsverhältnis mit dem selbständigen Unternehmensberater OC ab dem 1.11.2009 anzuerkennen (Anmerkung der Richterin: die angefochtenen Haftungsbescheide enthielten in ihrer Begründung ua. Feststellungen des Finanzamtes, weshalb es zur Ansicht gelangte, dass OC in einem Dienstverhältnis zur Bf. stand; in diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen weiter unten, Punkt II., verwiesen).
Auch finden sich in der in Rede stehenden Beschwerde keine Anträge hinsichtlich einer Änderung bzw. Reduzierung der Bemessungsgrundlagen betreffend Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag oder Säumniszuschläge. Insbesondere finden sich darin auch keine Ausführungen, dass die diesbezüglichen Bescheide abgeändert oder aufgehoben werden sollen.
Nachdem sich auch in der Beschwerdebegründung zweifelsfrei keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die in Rede stehenden Festsetzungsbescheide mitangefochten wurden, war davon auszugehen, dass sich der gesamte Inhalt der Beschwerde “nur“ auf die genannten Haftungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 bezieht.
Es erschlossen sich in Zusammenschau des gesamten Beschwerdeschreibens die erforderlichen Elemente des § 250 Abs. 1 BAO und waren somit seitens der Abgabenbehörde keine zusätzlichen, nicht genannten Beschwerdebegehren zu ergründen.
Dass der ursprüngliche Parteiwille nicht auch die Bekämpfung der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen, Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag umfasste, geht auch aus der nachstehenden weiteren Vorgehensweise der Bf. hervor:
- Nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2012, mit welcher ausdrücklich über die Beschwerde betreffend Haftungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 entschieden und in welcher bezüglich des Sachverhaltes sogar noch zu Beginn ausgeführt worden ist, dass als Ergebnis der Prüfung lohnabhängiger Abgaben die Bf. vom Finanzamt nicht nur zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen, sondern von ihr auch der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nachgefordert worden sei und dass die entsprechenden Bescheide ergangen seien, wurden im Vorlageantrag vom 19. November 2012 ausdrücklich wiederum “nur“ die mit Beschwerde bekämpften Haftungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 angeführt. Im Vorlageantrag wurde von Seiten der Bf. im Übrigen auch nicht eine unrechtmäßige Einschränkung des Beschwerdegegenstandes durch das Finanzamt behauptet.
- Im Zuge der Vorlage der Berufung (Beschwerde) an die Abgabenbehörde II. Instanz (Unabhängiger Finanzsenat; UFS) durch das Finanzamt am 2. Jänner 2013 erging an die Bf. mit gleicher Post eine Verständigung über die Vorlage der Berufung (Beschwerde) an den UFS und eine Kopie des Vorlageberichtes (Verf 46). Damit wurde die Bf. informiert, dass die Berufung (Beschwerde) bezüglich des Bescheides mit der Abgabenart “L“ dem UFS zur Entscheidung vorgelegt worden ist [die Abkürzung “L“ steht allein für Lohnsteuer (und nicht auch für Dienstgeberbeitrag, Zuschlag für Dienstgeberbeitrag oder Säumniszuschläge); diese Abkürzung verwendete im Übrigen auch die steuerliche Vertretung der Bf. im Schreiben vom 29. März 2017, woraus klar wird, dass auch für die steuerliche Vertretung zweifellos klar war, welche Bescheidbeschwerde dem UFS zur Entscheidung vorgelegt worden ist]. Die Bf. unterließ es auch in diesem Zusammenhang, den erst im Schreiben vom 29. März 2017 behaupteten Parteiwillen dar- bzw. klarzustellen.
Insbesondere bei Anbringen einer unvertretenen Partei kommt es zugegebenermaßen nicht auf die wortgetreue Bezeichnung von angefochtenen Bescheiden an, sondern trifft die Abgabenbehörde die Pflicht, aus dem Inhalt eines Anbringens das erkennbare Ziel des Parteischrittes zu erschließen. Bei einer von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten Beschwerde würde diese Interpretationspflicht jedoch überspannt, wenn von der Behörde verlangt würde, über den ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegegenstand (Haftungsbescheide 2007, 2008, 2009, 2010) hinaus zu ergründen, ob damit allenfalls auch andere im Zuge einer GPLA ergangenen Bescheide gemeint sein könnten und ob sich der Vertreter lediglich in der Bezeichnung geirrt haben könnte; insbesondere dann, wenn die Beschwerde - wie hier - keinerlei Hinweise auf konkrete, nicht angeführte Bescheide, die bekämpft werden sollen, enthält.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Bf. aufgrund der gewählten Bezeichnung der angefochtenen Bescheide und unter Berücksichtigung des sonstigen (gesamten) Inhaltes ihrer Beschwerde (wie auch ihres Vorlageantrages) eindeutig nur gegen die Haftungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 gewandt hat und nicht auch gegen die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages, die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag und die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen für die Jahre 2007 bis 2010.
Zum Hinweis im Schreiben vom 29. März 2017, dass durch den dem Vorlageantrag beigefügten Aussetzungsantrag mit der detaillierten Auflistung aller Lohnabgaben und durch den Umstand, dass das Finanzamt den diesbezüglichen Aussetzungsantrag stattgebend erledigt hat, klar werde, dass die Beschwerde und auch der Vorlageantrag gegen die Bescheide betreffend “L, DB, DZ und SZ“ gerichtet waren, ist abschließend Nachstehendes zu sagen:
Im Vorlageantrag findet sich - wie von der steuerlichen Vertretung vorgebracht - ein Hinweis auf einen Antrag gemäß § 212a BAO, der in einem gesonderten Anbringen gestellt und dem Vorlageantrag auch beigelegt wurde.
Gerade bei einem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten (klar formulierten) Beschwerdeschreiben bzw. Vorlageantrag ist es nicht erforderlich, zu dessen Auslegung bzw. zur Erforschung etwaiger nicht ausdrücklich gestellter Anträge, welche der Partei möglicherweise dienlich wären, gesonderte Anbringen oder Aktenteile heranzuziehen. Der Schluss vom Inhalt eines gesonderten (nicht zum Inhalt eines Vorlageantrages wie auch einer Beschwerde gehörenden) Antrages auf Aussetzung der Einhebung bestimmter Abgaben auf den möglicherweise gemeinten Inhalt eines Beschwerdebegehrens ist daher keineswegs zu ziehen.
Dazu kommt in diesem Zusammenhang, dass selbst für den Fall, dass durch den Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Rahmen des Vorlageantrages anzunehmen wäre, dass sich die Bf. auch gegen die Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages, die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag und die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen für die Jahre 2007 bis 2010 vom 6. Juli 2012 richtet, festzustellen wäre, dass eine erst im Zuge des Vorlageantrages vom 19. November 2012 eingebrachte Beschwerde bezüglich der Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages, die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag und die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen für die Jahre 2007 bis 2010 vom 6. Juli 2012 jedenfalls als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.
Daraus folgt nun, dass sich das Bundesfinanzgericht lediglich mit den Beschwerden betreffend die Haftungsbescheide Lohnsteuer für die Jahre 2007 bis 2010 auseinanderzusetzen hat.
I.
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus [dieser Sachverhalt gründet sich auf den im Akt befindlichen (Beweis-)Unterlagen]:
Bei der A GmbH [vormals: (konkret bis Juli 2010) B GmbH] mit Sitz in P fand betreffend die Jahre 2007 bis 2010 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) statt. M war in den Beschwerdejahren bei der in B tätigen Bf. (vgl. den diesbezüglichen Auszug aus dem Firmenbuch) als geschäftsführender Gesellschafter unselbständig beschäftigt. OC war gleichfalls (jedenfalls) bis 31.10.2009 bei der Bf. unselbständig beschäftigt.
Das Finanzamt hat die Bf. mit Haftungsbescheiden für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils vom 6. Juli 2012 zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen.
Haftung Lohnsteuer:
Gemäß § 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (§ 78 Abs. 1 EStG 1988) und die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen (§ 79 Abs. 1 EStG 1988).
Nach § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Die Haftung wird durch einen Haftungsbescheid im Sinne des § 224 Abs. 1 BAO geltend gemacht, wodurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Gesamtschuldnern werden (Doralt, EStG
15
, § 82 Tz 11). Ein derartiger Lohnsteuerhaftungsbescheid stellt, wenn er sich auf mehrere Arbeitnehmer und/oder auf mehrere Monate bezieht, einen Sammelbescheid dar, weil die Lohnsteuer grundsätzlich pro Arbeitnehmer und Monat anfällt (VwGH 19.3.1998, 97/15/0219). Dieser Bescheid hat nach der Rechtsprechung des VwGH festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben. Die einzelnen Abgaben müssen durch die Anführung der Abgabenschuldner (Arbeitnehmer) und der betroffenen Monate klar individualisiert werden (Schwaiger in SWK 22/2010, S 695). Für den Arbeitgeber muss ermittelbar sein, was auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt (vgl. VwGH 24.5.1993, 92/15/0037; vgl. auch zB BFG 8.6.2015, RV/6100385/2013; BFG 9.6.2015, RV/6100653/2013).
1) Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch den Dienstnehmer M (2007, 2008, 2009 und 2010):
Strittig ist, ob für die (unstrittige) private Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer, M, für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2010 ein monatlich halber Sachbezugswert in Höhe von 300,00 € angesetzt werden kann oder ob der “volle“ Sachbezugswert in Höhe von monatlich 600,00 € anzusetzen ist.
Dazu ist rechtlich Folgendes zu sagen:
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 leg. cit. zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen wird.
Ein geldwerter Vorteil ist in Geld umzurechnen. Die Verordnung des BM für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, in der ab dem Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung (BGBl. II Nr. 467/2004), regelt in § 4 die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge folgendermaßen:
Abs. 1:
“Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 600,00 € monatlich, anzusetzen.“
Abs. 2:
“Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinn des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der Anschaffungskosten, maximal 300,00 € monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.“
Im vorliegenden Fall wurden vom Dienstnehmer der Bf. Aufzeichnungen (lose Blätter mit der Überschrift: “Fahrtenbuch“) über die beruflichen Fahrten geführt (in diesen Fahrtenbüchern wurden privat gefahrene Kilometer im Ausmaß von insgesamt jährlich 5.893 (2007), 5.919 (2008), 5.923 (2009) und 5.860 (2010) ausgewiesen (die privat gefahrenen Kilometer wurden in der Weise ermittelt, indem von der gesamten Kilometerleistung die beruflich gefahrenen Kilometer abgezogen worden sind).
Die oben genannte Verordnung verlangt zwar nicht ausdrücklich ein Fahrtenbuch als Nachweis der nicht beruflich veranlassten Fahrten, dennoch wird ein Nachweis üblicherweise durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erbracht. Ein solches hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein (vgl. dazu Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 15 Rz 20; Doralt, EStG
9
, § 15 Tz 53; Sadlo/Renner in Sadlo/Renner (Hrsg), Die Lohn- und Einkommensteuer 2013 Aufl. 13 (2012) zu § 15 EStG, Seite 158; UFS RV/0478-L/09; UFS 25.1.2011, RV/1207-L/08; vgl. auch BFH 10.4.2008, VI R 38/06).
Nach dem Dafürhalten der erkennenden Richterin entsprechen die vom Dienstnehmer der Bf. geführten Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbüchern und zwar aufgrund folgender Feststellungen und Überlegungen:
- Sie enthalten keine privaten Fahrten. Sie enthalten unter der Rubrik "Ausgangs- und Zielpunkt" keinen Ausgangspunkt der Fahrten und als Zielpunkt nur Ortsnamen und als Zweck der Reise zB nur Nachnamen, Firmennamen ohne Straßenname und Hausnummer. Solche Aufzeichnungen gestatten es nicht, mit vertretbarem Aufwand die Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Gerade deshalb, da die Aufzeichnungen keinerlei private Fahrten enthalten und die privat gefahrenen Kilometer in der Weise ermittelt worden sind, dass von der gesamten Kilometerleistung die beruflich gefahrenen Kilometer abgezogen worden sind (und der relevante Wert in den einzelnen Jahren laut den Angaben in den Aufzeichnungen nur geringfügig unterschritten worden ist), müssen die beruflichen Fahrten auch so vollständig aufgezeichnet werden, dass die Angaben mit Hilfe eines Routenplanes überprüft werden können.
Aufgrund der fehlenden bzw. mangelhaften Angaben lässt sich im gegenständlichen Fall aber bloß der Umkreis bestimmen, in dem der mögliche Kunde besucht hätte werden können und führt die Überprüfung mit dem Routenplaner - wie gegenständlich mit dem Routenplaner “Via Michelin“ - zwangsläufig zu Differenzen zwischen den Angaben in den Aufzeichnungen und der durch den Routenplaner ermittelten Fahrtstrecken, was sich beispielsweise an den nachstehenden stichprobenartig überprüften Fahrten zeigt:
Zielpunkt der Fahrt: YX; Zweck der Fahrt: Flug; km: 34
Selbst dann, wenn als Zielpunkt “YX“ und in der Rubrik Zweck der Reise “Flug“ vermerkt ist und mit größter Wahrscheinlichkeit der Flughafen YX als Zielpunkt der Fahrt ermittelt werden kann, können aufgrund des fehlenden Ausgangspunktes der Reise die angeführten Kilometer, wie hier angeführt mit 34, nicht nachvollzogen werden.
Unter der Annahme, dass der Ausgangspunkt der Fahrt zum Flughafen YX das Büro des Bf. in P, Str., war, beträgt die mit dem Routenplaner (Via Michelin) ermittelte Strecke 20 km (einfach).
Unter der Annahme, dass der Ausgangspunkt der Fahrt zum Flughafen YX die Wohnadresse des Dienstnehmers der Bf. in L, .1, war, beträgt die Strecke 24 km (einfach).
Dies betrifft im Jahr 2007 (14 Fahrten), im Jahr 2008 (2 Fahrten), im Jahr 2009 (4 Fahrten) und im Jahr 2010 (5 Fahrten).
Im Übrigen ist bei diesen Fahrten noch zu berücksichtigen, dass mit der Angabe des Zweckes der Fahrt, nämlich “Flug“, keine eindeutige berufliche Veranlassung der Fahrt nachgewiesen wird.
Zielpunkt der Fahrt: MI; Zweck der Fahrt: T; km: 465
Unter der Annahme, dass der Ausgangspunkt der Fahrt nach “MI“ das Büro des Dienstnehmers in P, Str., war, beträgt die mit dem Routenplaner ermittelte Strecke (über UZ) 456 km (hin und retour). Unter der Annahme, dass der Ausgangspunkt der Fahrt nach “MI“ die Wohnadresse des Dienstnehmers in L, .1, war, beträgt die Strecke 450 km.
Dies betrifft im Jahr 2007 die Fahrten am 13./14.4.2007, am 26./27.9.2007 und am 24./25.10.2007 sowie im Jahr 2008 die Fahrt am 17./18.4.2008.
Selbst bei Überprüfung von nur kurzen Strecken, wie zB die Strecke vom Büro in P nach Be (Zielpunkt der Fahrt; Zweck der Fahrt zB “HS“) ergaben sich (wenn auch nur geringfügige) Abweichungen zu den Angaben in den Aufzeichnungen.
- Hinsichtlich desselben Zielpunktes wurden unterschiedliche Kilometerangaben gemacht (vgl. die Fahrt am 21./23.1.2009; Zielpunkt der Reise “Op“; Zweck der Fahrt “T“; km 365; ansonsten immer 342 km).
- Der Dienstnehmer der Bf. hat Fahrten nach Op zum I (i), wo er als Dozent tätig war, als berufliche Fahrten deklariert. Mm erzielte aus dieser Vortragstätigkeit “andere“ nichtselbständige Einkünfte (vgl. die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010) und es wurden diese Fahrten im Rahmen dieser “anderen“ Einkünfte“ unternommen und gelten daher nicht als berufliche Fahrten im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis mit der Bf.
Zum Vorbringen, dass sich aus der Vortragstätigkeit in weiterer Folge Kundenkontakte und Aufträge ergeben hätten, lässt die Fahrten zur Vortragstätigkeit beim i oder zum Besuch eines Bereichsleiters des i, BK, nicht zu beruflichen Fahrten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zur Bf. werden. Das Vorbringen, dass das wesentliche Motiv für die Vortragstätigkeit am i rein geschäftlich war, überzeugt die erkennende Richterin nicht. Dass Mm von der Bf. den Auftrag (gleichsam einen Dienstreiseauftrag) zu Fahrten zum i erhalten haben soll, ist nicht anzunehmen und wurde im Übrigen auch nicht behauptet
Dies betrifft konkret die Fahrten am 19.4.2007 mit 346 km, am 13.9.2008 mit 348 km, am 19.9.2009 mit 342 km und am 12.3.2010 mit 342 km [die übrigen Fahrten, die mit “i“ plus einen Kundennamen versehen sind, sind in die Betrachtung - dass es sich bei Fahrten zum i um privaten Fahrten gehandelt hat - nicht eingeschlossen worden; dies mit Ausnahme der Fahrt am 12.3.2010; diesbezüglich findet sich im Fahrtenbuch nur der Eintrag “FR“, in den Arbeitszeitaufzeichnungen der Eintrag “Op privat“ und in den EDV-mäßig erfassten Zeitaufzeichnungen der Eintrag “09:00-17.00 Uhr PRIVAT: Entlohnungs- und Vergütungssysteme i“; auf Vorhalt der Prüferin im Rahmen der GPLA zu diesen Eintragungen wurde vorgebracht, dass am 12.3.2010 eine Besprechung mit Dr. FR stattgefunden hätte und anschließend sei Herr TI (Schwager) besucht worden; angesichts der unterschiedlichen Angaben zu diesem Tag wird der zeitnah erstellte EDV-Eintrag für die Beurteilung, ob es sich um eine private oder berufliche Fahrt gehandelt hat, herangezogen; dies vorallem auch aus der Überlegung heraus, dass hinsichtlich anderer Reisetage die getätigten (privaten wie beruflichen) Eintragungen äußert detailliert erfolgt sind].
- Hinzu kommt, - wie das Finanzamt aufgezeigt hat - dass mehrere aufgezeichnete Fahrten als berufliche Fahrten ausgewiesen wurden, während sich bei einer “Verprobung“ der Angaben bezüglich dieser Fahrten mit den Angaben in den Arbeitszeitnachweisen bezüglich der aufgezeigten Fahrten der Eintrag “privat“ oder “Urlaub“ bzw. sich gar kein Eintrag bzw. ein anderer Zielpunkt der Fahrt findet. Konkret sind dies die folgenden Fahrten, jeweils am: 11.5.2007 (Fr.), 25.8.2007 (Sa.), 23.8.2008 (Sa.), 13.9.2008 (Sa.), 27.2.2009 (Fr.), 18.4.2009 (Sa.), 30.5.2009 (Sa.), 11.7.2009 (Sa.), 29.8.2009 (Sa.), 10.10.2009 (Sa.), 30.1.2010 (Sa.), 27.2.2010 (Sa.), 12.3.2010 (Fr.), 20.3.2010 (Sa.), 12.6.2010 (So.), 25.9.2010 (Sa.), 27.12.2010 (Mo.).
Über Vorhalt des Finanzamtes vom 6. Juni 2012 brachte der Dienstnehmer der Bf. (Mm) dazu vor (vgl. Schreiben vom 19.6.2012), dass er am 11.5.2007 vormittags in Y einen Termin gehabt habe, dass er dann nach Op zu einer Besprechung mit dem Vorstand der T geflogen sei und dass seine Ehegattin ihn mit dem Dienstfahrzeug abgeholte habe, um rechtzeitig einen Termin in Ko wahrnehmen zu können, weiters dass am 27.2.2009 - entgegen den Angaben des Finanzamtes - im Fahrtenbuch keine berufliche Fahrt nach Op eingetragen sei und dass hinsichtlich aller anderen vom Finanzamt aufgezeigten Fahrten zu sagen sei, dass er kurze geschäftliche Besprechungen am Wochenende mit Rücksicht auf seine Frau und seine Familie mit privaten Aufenthalten kombiniert habe. Aufgrund seiner Vorbildfunktion als Geschäftsführer habe er die Besprechungen von geringerer Dauer (weniger als 3 Stunden) nicht im Arbeitszeitnachweis als Arbeitszeit eingetragen.
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100013/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100013.2013
- Stammnummer
- 114289
- Gültig
- 24.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF