Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100013/2013
Umfang des Beschwerdebegehrens, Sachbezug Privatnutzung arbeitgebereigenes KFZ, Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs. 1 EStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100013/2013vom 24.04.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 1. August 2012 (samt Verweis auf die obigen Ausführungen von Mm vom 19.6.2012), dass die Geschäftsführer nicht dem Arbeitszeitgesetz unterlägen und somit keine Verpflichtung bestehe, Arbeitszeiten aufzuzeichnen, dass dies Mm dennoch im Rahmen der laufenden betrieblichen Projekte gemacht habe, dass es sich bei diesen beruflichen Fahrten meist um außerordentliche Projekte gehandelt habe (zB Gründung der Tochterunternehmung in Deutschland, Besuch von Kunden und Geschäftsfreunden auf deren Wunsch, Coaching im Zusammenhang mit Kollektivvertragsverhandlungen oder Gehaltssystemen), dass derartige Tätigkeiten als Marktpflege zu betrachten seien, die im Moment keine Aufträge und Honorare brächten, dass in weiterer Folge solche Beratungstätigkeiten jedoch sehr wohl zu Aufträgen geführt hätten, dass daher diese Termine nicht als Projekte, sondern mit der Bezeichnung “privat“ vermerkt worden seien, dass diese Termine deshalb auf das Wochenende gelegt worden seien, da es sich meist um Diskussionen von 2 - 3 Stunden gehandelt habe und dann der Rest des Samstags noch zur freien Verfügung gestanden sei, dass Mm dies während der GPLA auch erläutert habe, dass die Anmerkung “privat“ sich darauf beziehe, dass jeweils an den beruflichen ein privater Termin angehängt worden sei, dass deshalb Aufzeichnungen der Arbeitszeit nicht erfolgt seien, weil es sich jeweils um kurze Termine gehandelt habe und die arbeitsrechtlichen Limits bei weitem überschritten worden seien, dass Mm auch während der GPLA darauf hingewiesen habe, dass diese Praxis seit Anbeginn (seit 1995) bestehe, dass diese Vorgangsweise bei drei GPLA-Prüfungen anstandslos akzeptiert worden sei und dass ein Steuerpflichtiger in Erwartung von “Treu und Glauben“ diese Praxis so fortsetzen dürfe, dass die Behörde die Ordnungsmäßigkeit der betrieblich nachgewiesenen Fahrtenaufzeichnungen nicht von vermeintlichen Arbeitszeitaufzeichnungen abhängig machen könne, die nicht zu führen seien und dass die Fahrten eindeutig als beruflich nachgewiesen worden seien iS der Judikatur des VwGH zu den “auslösenden Momenten“ der Fahrten (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0043), was bedeute, dass eine beruflich veranlasste Fahrt auch dann noch eine berufliche Fahrt bleibe, wenn am beruflichen Ziel der Fahrt eine private Tätigkeit angehängt werde, ist Folgendes zu sagen:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur “Absetzbarkeit gemischt veranlasster Reisekosten“ ausgesprochen, dass eine Aufteilung der Reisekosten unterbleibt, wenn entweder der private Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist - dann besteht uneingeschränkte Absetzbarkeit - oder der betriebliche beziehungsweise berufliche Aspekt von untergeordneter Bedeutung ist, dann gibt es keine Absetzbarkeit der Fahrtkosten. Die untergeordnete Bedeutung kann sich dabei aus einem unzweifelhaft im Vordergrund stehenden "auslösenden Moment" für die Entscheidung zum Antritt der Reise ergeben. Wenn unzweifelhaft ein fremdbestimmtes betriebliches oder berufliches Ereignis als auslösendes Ereignis für die Reise vorliegt, so steht dem uneingeschränkten Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nichts entgegen. Auch dann, wenn anlässlich einer solchen Reise private Unternehmungen stattfinden (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197, 2010/15/0043).
Wenn man nun - wie die Bf. begehrt - die vom VwGH vertretene Rechtsansicht zur Absetzbarkeit gemischt veranlasster Reisekosten auf den gegenständlichen Fall überträgt, stellt sich die Frage, nach dem auslösenden Moment der in den Aufzeichnungen als “beruflich“ eingetragenen Fahrten bzw. die Frage, ob der Dienstnehmer der Bf. die Fahrten - wie behauptet - aus einem beruflichen Anlass heraus unternommen hat und angesichts der sich bietenden “günstigen Gelegenheit“ ein privater Punkt gleichsam “mitunternommen“ wurde.
Nach Auffassung der erkennenden Richterin kann im gegenständlichen Fall das “auslösende Moment“ für das Antreten der Reisen nicht (mehr) zweifelsfrei festgestellt werden; entsprechende ihr Beschwerdebegehren stützende Unterlagen konnten von der Bf. in diesem Zusammenhang trotz ihrer Beweismittelvorsorgepflicht nicht vorgelegt werden. Dafür, dass im konkreten Fall das auslösende Moment der in Rede stehenden Fahrten in der privaten Sphäre lag, lässt sich zumindest indiziell daraus ableiten, dass die Fahrten auch an Samstagen, Sonntagen und an einem Montag nach Weihnachten stattfanden und diesbezügliche Termine im Vorfeld so abgestimmt werden konnten, dass sie für Mm günstig lagen, um zB einen Verwandtenbesuch absolvieren zu können.
Unabhängig von der Klärung der Frage, ob für die beanstandeten Reisen nun ein privates oder berufliches Motiv im Vordergrund stand, ist aber festzuhalten, dass allein die vorgenannten Feststellungen ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass die Fahrtenaufzeichnungen nicht geeignet sind, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der Dienstwagen in den strittigen Jahren nicht mehr als 500 km monatlich (bzw. 6.000 km jährlich) für Privatfahrten benützt worden ist.
Ergänzend ist noch zu sagen, dass der Abgleich der Angaben in den Aufzeichnungen mit anderen Daten zulässig war; es besteht kein Beweisverwertungsverbot; sämtliche Beweismittel dürfen abgabenrechtlich verwertet werden (vgl. dazu § 166 BAO). Weshalb das Prüfungsorgan und das Finanzamt bei der Überprüfung, ob die Aufzeichnungen der beruflichen Fahrten ordnungsgemäß geführt worden sind, nicht auch auf die vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen zurückgreifen hätte dürfen, begründet die Bf. auch nicht näher.
Zusammengefasst ist zu sagen, dass anhand der vorgelegten Aufzeichnungen die Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer nicht einwandfrei nachvollzogen bzw. auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden konnte, sodass ein "Spielraum" für Privatfahrten bleibt bzw. ein “Mehr“ an Privatfahrten zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Vor dem Hintergrund der dargestellten Beweislage gelangt die erkennende Richterin somit zum Ergebnis, dass der Nachweis, dass das dienstgebereigene Fahrzeug für private Fahrten im von der Bf. angegebenen Ausmaß verwendet worden ist, nicht erbracht worden ist. Der Ansatz eines “vollen“ Sachbezugswertes war daher in den Beschwerdejahren gerechtfertigt.
Da bereits aus den von der erkennenden Richterin geprüften Aufzeichnungen (Fahrtaufzeichnungen, Arbeitzeitnachweise, EDV-mäßig erfasste Arbeitszeiten) der Schluss zu ziehen war, dass die Angaben in den Aufzeichnungen “Fahrtenbücher“ nicht hinreichend Gewähr für ihre Richtigkeit bzw. Vollständigkeit bieten, erübrigt sich es auf die weiteren Ausführungen des Finanzamtes hinsichtlich der Ergebnisse der “Verprobung“ der Angaben in den Fahrtaufzeichnungen mit den vorliegenden Servicerechnungen und Tankrechnungen (Treibstoffverbrauch) und den dementsprechenden Entgegnungen der Bf. einzugehen.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass ein Fahrtenbuch zum Nachweis der privaten Fahrten nicht ausdrücklich verlangt wird (siehe § 4 Abs. 2 Sachbezugs-VO zum Nachweis eines niedrigeren Sachbezugswerts); ein entsprechender Nachweis der privaten Fahrten kann auch in anderer Weise erbracht werden (vgl. zB VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191). Es ist zB zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung um jene für Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird; beträgt das Ergebnis höchstens 6.000 km, steht der halbe Sachbezug zu (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 15 Rz 20). Gegenständlich liegen solche andere taugliche Beweismittel aber nicht vor (anhand der beispielsweise für den Zeitraum Jänner 2010 bis Juli 2010 vorliegenden Spesenabrechnungen kann die Kilometerleistung bezüglich der beruflichen Fahrten nicht ermittelt werden).
Treu und Glauben:
Zum Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 1. August 2012), dass das Fahrtenbuch schon immer so geführt worden sei, dass drei GPLA-Prüfungen diese Art der Fahrtenbuchführung anstandslos akzeptiert hätten und dass diese langjährige Praxis der Fahrtenbuchführung angesichts des Grundsatzes von Treu und Glauben daher fortgesetzt werden konnte, ist Folgendes zu sagen:
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben.
Nach der Judikatur des VwGH schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt. Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdefall nicht zu erkennen bzw. wurden auch nicht behauptet. Der Umstand, dass mehrere GPLA-Prüfungen eine bestimmte Vorgangsweise unbeanstandet gelassen hat, hinderte die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. Ritz, BAO
5
, § 114 Tzen 6 ff). Der Verweis der Bf. auf das Treu- und Glaubensprinzip geht damit ins Leere.
2) Überstundenzuschläge M (2007, 2008, 2009 und 2010):
Es wurden in den Streitjahren an den Dienstnehmer monatlich (pauschal; “gedeckelt“) 13 Überstunden mit einem Zuschlag von 100% ausbezahlt. Diese Zuschläge wurden von der Bf. im Höchstausmaß gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 von 360,00 € monatlich steuerfrei belassen.
Strittig ist, ob diese Überstundenzuschläge (für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit) im Rahmen des Freibetrages des § 68 Abs. 1 EStG 1988 von 360,00 € monatlich (ds. 4.320,00 € jährlich) steuerfrei belassen werden können oder nicht.
Das Finanzamt hat die Steuerfreiheit für diese Überstundenzuschläge deshalb verneint, da keine konkreten Nachweise über das betriebliche Erfordernis zur Leistung von Überstunden vorgelegt worden seien und die vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen mangelhaft seien [sie seien halbjährlich ergänzt (Beginn- und Endzeiten), korrigiert und unterfertigt worden].
Dazu ist rechtlich Folgendes zu sagen:
Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei.
Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden (sog “Blockzeit“), die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen (§ 68 Abs. 6 leg. cit).
Überstundenzuschläge können nur dann nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden, wenn die Ableistung dieser Überstunden durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen wird. Die Steuerfreiheit der Zuschläge setzt eine konkrete Zuordnung zu Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit voraus. Das Ableisten derartiger Arbeitszeiten (Anzahl und zeitliche Lagerung) muss in jedem einzelnen Fall ebenso konkret nachgewiesen werden wie das betriebliche Erfordernis für das Ableisten derartiger Arbeitszeiten.
Der Nachweis der zeitlichen Lagerung der Überstundenleistung ist grundsätzlich an keine bestimmten Beweismittel gebunden; er wird in aller Regel nur durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen sei, aus denen hervorgeht, an welchen Tagen zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die einzelnen Überstunden leistete.
Der Aufzeichnungspflicht wird nicht nachgekommen, wenn die Überstunden nur in Monatssummen oder Aufzeichnungen für einzelne Tage, an denen Überstunden geleistet wurden, nicht aber die zeitliche Lagerung der Überstunden an diesen Tagen angegeben wird. Ein Hinweis auf fehlende Grundaufzeichnungen kann allerdings eine Nachversteuerung nicht rechtfertigen, vielmehr hat die Abgabenbehörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen (Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit der Beweismittel im Abgabenrecht gemäß § 166 BAO). In diesem Sinne können auch Aufstellungen, tatsächliche Öffnungszeiten und deren zeitliche Lagerung, Stundenaufzeichnungen nach dem Arbeitszeitgesetz oder andere, geeignete Unterlagen in die Sachverhaltsfeststellung hineinfließen (vgl. Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 848 f und Frage 68/5; vgl. Doralt, EStG
14
, § 68 Tzen 44/1 und 47).
Eine zusätzliche Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung der Nachtarbeit ist das betriebliche Erfordernis ihrer Ableistung. Nur jene Arbeitnehmer sollen begünstigt werden, die aus zwingenden betrieblichen Gründen gerade zu diesen Zeiten eine Tätigkeit zu erbringen haben; andernfalls hätte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Hand, eine begünstigte Besteuerung des Arbeitslohnes durch Verlagerung der Überstundentätigkeit in begünstigte Zeiten herbeizuführen (vgl. dazu Ryda/Langheinrich, FJ 2005, 116; VwGH 21.3.2004, 2000/13/0073; VwGH 28.10.2004, 2000/15/0054, VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207; VwGH 19.3.2008, 2006/15/0268, UFS 27.8.2007, RV/1147-W/03; UFS 5.3.2008, RV/0107-G/06). Obwohl der Gesetzgeber die Voraussetzung des betrieblichen Erfordernisses nur für die Nachtarbeit normiert, sollten nach dieser Argumentation auch bei Zuschlägen sowie Zulagen für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertage zwingende, betriebliche Gründe vorliegen, weil in diesen Fällen die gleiche Verlagerungsgefahr der Arbeitszeit in begünstigte Zeiten vorliegt (vgl. Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 846 ff; vgl. Doralt, EStG
14
, § 68 Tz 44).
Betrachtet man die vorliegenden monatlichen (handschriftlich geführten) Arbeitszeitnachweise für die Streitjahre und die (beispielsweise) für den Zeitraum Jänner 2010 bis Juli 2010 vorliegenden EDV-unterstützt (“Outlook“) erstellten Arbeitszeitaufzeichnungen und berücksichtigt man die glaubhaften Ausführungen seitens der Bf. (vgl. den Schriftsatz vom 19.11.2012 und die Ausführungen in der Besprechung am 10. April 2017), dass der Dienstnehmer (Mm) die (eigentlichen) Arbeitszeitaufzeichnungen im “Outlook“ geführt hat, die monatlichen Arbeitszeitnachweise laufend geführt hat und erst nach der Bearbeitung durch das Sekretariat und durch die externe Lohnverrechnung unterzeichnet hat, kommt die erkennende Richterin nach einer stichprobenhaften Überprüfung der im “Outlook“ geführten Aufzeichnungen zur Ansicht, dass sich in der Zusammenschau aller Aufzeichnungen und Unterlagen ein stimmiges Bild über die tatsächliche Arbeitszeitlage, konkret der im Zeitraum Jänner 2010 bis Juli 2010 geleisteten Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit ergibt (im Übrigen hat das Finanzamt im Zuge der Vorlage der Beschwerde am 2. Jänner 2013 auch nicht dargetan, dass die EDV-unterstützen Arbeitszeitaufzeichnungen keine Rekonstruktion der zeitlichen Lage der erbrachten Arbeitszeiten im Zeitraum Jänner 2010 bis Juli 2010 zulassen würden).
Aufgrund des Umstandes, dass bei der stichprobenartigen Überprüfung der Angaben in den handschriftlich geführten Arbeitsaufzeichnungen für den Zeitraum Jänner 2010 bis Juli 2010 mit den Angaben in den EDV-mäßig erfassten Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum Jänner 2010 bis Juli 2010 vollständige Übereinstimmung erzielt werden konnte, und in Anbetracht der glaubwürdigen Angaben seitens der Bf. kann nach Ansicht der erkennenden Richterin davon ausgegangen werden, dass mit den (lückenlos vorhandenen) handschriftlich geführten Arbeitszeitnachweisen (auch) für die restlichen Zeiträume eine zuverlässige Grundlage dafür gegeben ist, um daraus die zeitliche Lage der erbrachten Arbeitszeiten zu entnehmen (vgl. dazu zB auch Doralt, EStG
14
, § 68 Tz 44).
Zum Beschwerdevorbringen bezüglich des “betrieblichen Erfordernisses“ der Ableistung der Überstunden gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 durch den Dienstnehmer, dass das Unternehmen der Bf. gute Ergebnisse erzielt habe und der Dienstnehmer auch eine sehr gute Entlohnung erhalten habe, woraus sich ein betriebswirtschaftlicher Zwang ergeben habe, dass auch die umfassende notwendige Reiseleistung (60.000 - 70.000 km/Jahr) in ganz Österreich (oft mit dem Zug zur Nachtzeit, um am Tag noch im Büro arbeiten zu können) klar betrieblich notwendig gewesen sei, dass die Überstunden aus internen Arbeitsprozessen vorgegeben worden seien und dass sich die Arbeitszeiten nach den Bedürfnissen der Kunden, der Aufträge und nach der eigenen Organisation richten würden und zum Verweis auf die Eingabe vom 2. Juni 2012, wonach der Dienstnehmer neben seiner Haupttätigkeit als Unternehmensberater auch Geschäftsführer gewesen sei, er als Unternehmensberater innerhalb des Unternehmens die mit Abstand höchste Wertschöpfung gebracht habe, was allein die verrechneten Beratertage belegen würden, das geleistete Pensum nicht in der Normalarbeitszeit erbracht hätte werden können, wöchentliche Arbeitszeiten von im Durchschnitt 60 Stunden in der Unternehmensberater-Branche nichts Ungewöhnliches seien, der Dienstnehmer während seiner Dienstreisen regelmäßig Überstunden leiste (im Hotel oder bei der Weiterfahrt im Zug sei der Tag beim Kunden aufzuarbeiten; zB Protokollfertigung, Qualitätssicherung der Daten, etc. und gleichzeitig der Folgetag mit dem Kunden vorzubereiten), öfters auch Workshops bei den Kunden bis 22.00 bzw. 23.00 Uhr dauern würden, die regelmäßigen Überstunden am Sonntagvormittag den Geschäftsführungsagenden, der Erledigung von Abschlussarbeiten zur Arbeitswoche und der Vorbereitung von Kundenterminen in der Folgewoche dienten, die Zeitaufzeichnungen und Spesenabrechnung belegen würden, dass durchschnittlich etwa drei Tage beim Kunden geleistet würden, die Aufarbeitung und die Vorbereitung weiterer Kundentermine sich nicht auf zwei Arbeitstage reduzieren lasse, ausreichender Beweis auch die Jahreseinkommen sein sollten und Einkommen in derartiger Höhe sich nicht in einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden erzielen lassen würden, ist zu sagen, dass die erkennende Richterin angesichts dieses glaubhaften, der Lebenserfahrung entsprechenden Vorbringens - vor dem Hintergrund der eingangs zitierten rechtlichen Grundlagen - es als erwiesen ansieht, dass zwingende betriebliche Gründe für die Erbringung von sogenannten qualifizierten Überstunden (an Feiertagen, Sonntagen und in der Nachtzeit) vorlagen.
Aus den genannten Überlegungen ergibt sich, dass die stittigen Überstundenzuschläge im Rahmen des Freibetrages des § 68 Abs. 1 EStG 1988 von 360,00 € monatlich (ds. 4.320,00 € jährlich) steuerfrei belassen werden können.
Antrag auf Zeugeneinvernahme:
Nachdem dem Punkt “Überstundenzuschläge“ vollinhaltlich stattzugeben war, erübrigt es sich, zum Beschwerdevorbringen, dass bei der Besprechung am 16. April 2012 zwischen den Prüfungsorganen, den Geschäftsführern der Bf. und der steuerlichen Vertretung der Bf. der Punkt “steuerfreie Überstundenzuschläge Mm“ nicht thematisiert bzw. nicht auf der “Feststellungsliste“ angeführt worden sei, dass keine Rede davon gewesen sei, dass die Steuerfreiheit für Überstunden an Sonntagen und zur Nachtzeit nicht zustehen würde, dass seitens der steuerlichen Vertretung nachgefragt worden sei, ob die im Rahmen dieser Besprechung genannten Feststellungen alle Feststellungen seien und ob die von der steuerlichen Vertretung erstellten Lohnabrechnungen den Anforderungen entsprochen hätten, dass diese Fragen von den Prüferinnen bejaht worden seien und dass erst in weiterer Folge - erst nach Abschluss der GPLA-Prüfung - die Steuerfreiheit für Überstunden an Sonntagen und zur Nachtzeit aufgrund unrichtiger Feststellungen und Annahme unrichtiger Sachverhalte nicht weiter zugestanden worden sei, und zum Antrag, die GPLA-Prüferinnen als Zeuginnen zu laden und zu “den vorliegenden Unterlagen des 16.4.2012“ einzuvernehmen, womit der “Wahrheitsbeweis“ erbracht und die Tendenz der GPLA-Prüfung dargelegt werden könne, einzugehen.
3) Sonstiger Sachbezugswert OC (1.10.2009-31.10.2009):
Unstittig ist, dass OC jedenfalls bis 31. Oktober 2009 bei der Bf. unselbständig beschäftigt war, dass er bis 31. Oktober 2009 einen arbeitgebereigenen PKW (E) benutzte und dass am 2. November 2009 die Bf. diesen PKW an OC zu einem Preis von 5.400,00 € verkaufte. Das Finanzamt ermittelte den Wert des PKW zum Zeitpunkt des Verkaufs mit 12.560,00 € (Wert laut “Eurotaxliste“) und setzte die Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkaufswert (5.400,00 €) und dem Wert des PKW laut Eurotaxliste (12.560,00 €), ds. 7.160,00 €, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis an (gemäß den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 unterliegen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis der Steuerpflicht).
Strittig ist, ob der vom Finanzamt angenommene Wert des PKW zum Zeitpunkt des Verkaufs (12.560,00 € lt. Eurotaxliste) der Berechnung des Vorteils aus dem Dienstverhältnis zugrundegelegt werden kann.
Dazu brachte die Bf. vor, dass der PKW in schlechtem Gesamtzustand war, dass OC seinen Hund im PKW mitgenommen habe und deshalb auch der Innenraum des PKW dementsprechend desolat gewesen sei (vgl. das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen der Besprechung am 10. April 2017), dass Erkundigungen und Mitteilungen der Fachwerkstätte ergeben hätten, dass der Wert des PKW unter den gegebenen Umständen bei ca. 5.000,00 € bis 6.000,00 € liegen würde, dass OC seinerseits diesen PKW am 18. Februar 2010 (also nach 3,5 Monaten) beim Neukauf eines PKW in Zahlung gegeben habe, dass er beim Kauf eines neuen PKW für den alten E einen Preis von 7.000,00 € erhalten habe, dass in diesem Preis für den alten PKW auch eine Bonifizierung für den Neuwagen enthalten gewesen sei, dass der Wert lt. Eurotaxliste “nur“ eine Verkehrswertvermutung abgebe, unter der Annahme, dass das KFZ in einem guten technischen Stand sei, dass von diesem Eurotaxwert dann Abschläge für stärkere Abnutzungen und Mängel abgezogen werden müssten, dass beim gegenständlichen PKW Mängel eindeutig gegeben gewesen seien und dass somit eindeutig klargestellt sei, dass der PKW nur noch den halben Eurotaxlistenwert wert gewesen sei.
Zur oben dargestellten Vorgehensweise des Finanzamtes ist zu sagen, dass zugegebenermaßen der Wiederverkaufswert eines PKW zunächst auf Grundlage statistischer Daten in Erfahrung gebracht werden kann. Dieser statistische Durchschnittswert ist für den Verkauf von Bedeutung, allerdings stellt dieser lediglich eine Orientierung und eine Basis für Preisverhandlungen beim Verkauf dar. Faktoren wie der Zustand der Karosserie, ein schlechter Zustand des Lacks oder des Innenraums mindern nach Ansicht der erkennenden Richterin jedenfalls den Restwert des Fahrzeugs.
Angesichts des oben wiedergegebenen, glaubhaften Vorbringens seitens der Bf. bezüglich des Zustandes des PKW und des erzielten Preises im Rahmen eines Verkaufes im Zuge eines Neukaufs eines PKW kann die Annahme des Finanzamtes, dass der in Rede stehende PKW einen Wert von 12.560,00 € (Wert laut “Eurotaxliste“) hatte, nicht unterstützt werden und war dementsprechend auch kein Sachbezug anzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.
Beschwerden betreffend Haftung Lohnsteuer für die Zeiträume 1.11.2009 bis 31.12.2009 und 1.1.2010 bis 31.12.2010 (hinsichtlich Dienstverhältnis OC):
Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Finanzamt ein Haftungsbescheid je Kalenderjahr erlassen. Diese Bescheide sprechen aber über die Lohnsteuer mehrerer als Arbeitnehmer eingestufter Personen (M und OC) für mehrere Monate ab. Es liegen damit je Arbeitnehmer und Monat eigenständige Haftungsbescheide vor, über die in einem Haftungsbescheid abgesprochen wird (Sammelbescheid). Es liegen mehrere getrennte Bescheide vor; jeder dieser Bescheide hat sein eigenes Schicksal. Jeder in einem Sammelbescheid enthaltene Einzelbescheid ist für sich anfecht- und abänderbar (vgl. Schwaiger in SWK 22/2010, S 695).
Wie aus der Darstellung des Verfahrensganges zu entnehmen ist, vertrat das Finanzamt hinsichtlich OC die Ansicht, dass er nicht nur bis 31.10.2009, sondern bis 31.12.2010 bei der Bf. unselbständig beschäftigt gewesen sei bzw. auch ab 1.11.2009 zur Bf. in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 EStG 1988 gestanden sei (vgl. die diesbezügliche Begründung im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 6.7.2012). Aus den Haftungsbescheiden geht aber bei näherer Betrachtung zweifelsfrei hervor, dass der Bf. vom Finanzamt keine Lohnsteuer für die von ihr an OC ab 1.11.2009 ausbezahlten Bezüge im Haftungswege vorgeschrieben worden ist. Die Ausführungen des Finanzamtes im Prüfungsbericht, dass OC nicht nur bis 31.10.2009, sondern bis 31.12.2010 bei der Bf. unselbständig beschäftigt gewesen sei bzw. auch ab 1.11.2009 zur Bf. in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 EStG 1988 gestanden sei, gehören nicht zum Spruch der jeweiligen Haftungsbescheide, sondern sind nur Teil der Begründung.
Es kann jedoch nur der Spruch eines Abgabenbescheides mit einem Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb, weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen. Im gegenständlichen Fall ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen weder darauf gerichtet noch geeignet, eine Änderung der Spruchteile der angefochtenen Bescheide herbeizuführen, weshalb die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. zB Stoll, BAO-Kommentar, 2787; Ritz, BAO
5
, § 260 Tz 14; vgl. auch VwGH 20.4.1995, 92/13/0086; VwGH 18.11.2003, 2003/14/0083; vgl. auch UFS 4.7.2007, RV/0065-I/06).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis bzw. gegen einen Beschluss des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu I.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Es lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Zu II.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil die Rechtsfrage, ob das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als unzulässig zurückzuweisen hat, wenn das diesbezügliche Beschwerdevorbringen weder darauf gerichtet noch geeignet ist, eine Änderung des Spruchteiles des angefochtenen Bescheides herbeizuführen, vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt worden ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 24. April 2017
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100013/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100013.2013
- Stammnummer
- 114289
- Gültig
- 24.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF