Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100594/2026
Vorsteuerpauschalierung für Steuerberatungs-GmbH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100594/2026vom 15.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vorsteuerpauschalierung gem. § 3 Z 8 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1983 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern (BGBl. Nr. 627/1983 idF BGBl. II Nr. 416/2001) steht Wirtschaftstreuhändern unabhängig von ihrer Rechtsform zu.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23.12.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25.11.2023 betreffend Umsatzsteuer 2023 zu Steuernummer ***BfStNr*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge "Bf.") ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Das Finanzamt Österreich (in der Folge "belangte Behörde") erließ am 25.11.2025 den Umsatzsteuerbescheid 2023 (in der Folge "angefochtener Bescheid").
Mit Beschwerde vom 23.12.2025 begehrte der Bf., die Vorsteuer pauschal gemäß BGBl. Nr. 627/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001 zu ermitteln. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.3.2026 als unbegründet ab, weil die begehrte Vorsteuerpauschalierung auf GmbHs nicht anwendbar sei.
Mit Vorlageantrag vom 28.3.2026 begehrte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Da die belangte Behörde die Vorlage der Beschwerde [Anm. d. erk. Ger.: aufgrund eines technischen Fehlers] unterließ, brachte der Bf. die Vorlageerinnerung vom 3.7.2026 ein.
Mit Eingabe vom 15.7.2026 legte die belangte Behörde den Finanzamtsakt samt Stellungnahme vor. In der Stellungnahme brachte die belangte Behörde nunmehr vor, dass gegen die Anwendung der gewünschten Pauschalierung keine Bedenken bestünden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist eine im Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung tätige GmbH. Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Eigenverbrauch betrug im Beschwerdejahr EUR 152.312,49. Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Eigenverbrauch im dem Beschwerdejahr vorangegangenen Jahr 2022 betrug weniger als EUR 255.000.
Der Bf. bezog im Beschwerdejahr Webhosting-Leistungen (Server in einem Wiener Rechenzentrum) und BMD-Software als Cloudlösung (Bf. hat selbst keine Server) von zwei Unternehmen mit Sitz in Österreich. In den ordnungsgemäß ausgestellten Rechnungen sind Vorsteuerbeträge in Höhe von EUR 36,97 (Webhosting) und EUR 641,35 (BMD), somit gesamt EUR 678,32, ausgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere der Vorlage samt Stellungnahme vom 15.7.2026, und ist unstrittig. Dem erkennenden Gericht haben sich keine Gründe für Zweifel ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gem. § 1 Abs. 1 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 627/1983 idF BGBl. II. Nr. 416/2001 (in der Folge "PauschVO") können Unternehmer der in § 3 PauschVO angeführten Berufsgruppen die nach § 12 UStG 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Gem. § 2 PauschVO gelten die Durchschnittssätze für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1972 (steuerbare Leistungen und Eigenverbrauch) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 255.000 betragen hat. Umsatz ist gem. § 1 Abs. 2 PauschVO der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und b UStG 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Gem. § 28 Abs. 5 Z 3 UStG 1994 gilt die PauschVO als auf Grund des UStG 1994 ergangen.
Der Durchschnittssatz für Wirtschaftstreuhänder beträgt gem. § 3 Z 8 PauschVO 1,7 % des Umsatzes. Unbeachtlich für die Anwendung der PauschVO ist laut Kommentarliteratur die Rechtform des Unternehmens und die Einkunftsart (Eberle in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 § 14 Rz 35; Ruppe/Achatz, UStG6 § 14 Rz 37). Aus dem Wortlaut der PauschVO ergibt sich keine Relevanz der Rechtsform, in der ein Wirtschaftstreuhandberuf ausgeübt wird. Daher ist der belangten Behörde nicht zuzustimmen, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, die Pauschalierung stünde dem Bf. aufgrund seiner Rechtsform und der damit einhergehenden Buchführungspflicht nach § 189 UGB nicht zu. Der Bf. ist aufgrund seiner Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder vom Anwendungsbereich der PauschVO erfasst und kann pauschalierte Vorsteuern in Höhe von 1,7 % des Umsatzes, somit EUR 2.589,31, geltend machen.
Gem. § 4 Abs. 2 lit. c PauschVO kann neben dem nach dem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1972 zusätzlich die von Rechenzentren für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung gestellte Steuer abgezogen werden. Der Begriff der Datenverarbeitung wurde im UStG 1972 nicht erwähnt. Im UStG 1994 findet sich der Begriff der Datenverarbeitung in § 3a Abs. 14 Z 5 UStG 1994. Das UStG 1994 ist im Bereich der PauschVO analog anzuwenden (Gaedke/Huber-Wurzinger in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 14 Rz 66). Unter dem Begriff "Datenverarbeitung" iSd § 3a Abs. 14 Z 5 UStG 1994 ist die Speicherung, Umwandlung, Verknüpfung und Verarbeitung von Daten zu verstehen. Maßgebend ist, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt in der manuellen, elektronischen oder mechanischen Datenverarbeitung liegt (Ecker in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 3a Rz 239).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts fallen sowohl das Webhosting als auch die BMD-Software unter den Begriff der Datenverarbeitung. Auch kann vom Vorliegen eines Rechenzentrums ausgegangen werden, weil der Bf. selbst keine Server hat und beide Dienstleister Serverplatz bereitstellen. Daher sind die auf diese Leistungen entfallenden Vorsteuerbeträge in Höhe von EUR 678,32 aufgrund Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. c PauschVO abzugsfähig.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Frage, ob die Rechtsform für die Anwendung des § 1 Abs. 1 iVm § 3 Z 8 PauschVO relevant ist, soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, war die Revision zuzulassen.
Linz, am 15. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Z 8 Durchschnittssätze für Vorsteuerbeträge - freie Berufe, BGBl. Nr. 627/1983
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100594/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100594.2026
- Stammnummer
- 152453
- Gültig
- 15.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF