…die Erläuterung, ob in den im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzten Abgaben eine Leistungsverpflichtung enthalten sei, die dem Anwendungsbereich des Artikel 14a Ziff.2 der EG-Verordnung 1408/71 zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin betreibt auch in Deutschland Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe. Nach der am 4. November 2010…
…FLAG 1967 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die innerstaatlichen Normen werden zugleich durch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen überlagert. 3.2.1 Anwendbarkeit des Unionsrechtes: Die Verordnung 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu…
…der Rechtssache C 363/08, Romana Slanina, auch entschieden, dass Art 73 der Verordnung 1408/71 in der durch die Verordnung 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung dahin auszulegen ist, dass eine geschiedene Person, die von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem sie gewohnt…
…1408/71 vom zuständigen Träger des Staates gewährt werden, dessen Rechtsvorschriften für mich als Arbeitnehmer gelten. Dies sind somit die österreichischen Rechtsvorschriften. In der Berufungsentscheidung des UFSG vom 23.09.2008, RV/0573-G/07 wird weiters angeführt: Im Zusammenhang mit den oben genannten Verordnungen…
…10 (Waldemar Hudzinski und Jaroslaw Wawrzyniak), Rn 40 und 41, darauf hinwies, dass die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die auf innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandernde Erwerbstätige anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmten, nach ständiger Rechtsprechung u.a. bezweckten…
…Text securite sociale) etwa in Art. 4 Abs. 1 der für den Streitzeitraum noch maßgeblichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-…
…Mitgliedsstaaten, welche in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige versichert sind, die VO 1408/71 anwendbar, danach ist die VO 883/2004 auf Angehörige von Mitgliedsstaaten anwendbar, welche in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig sind. Dass diese Verordnungen zur Anwendung kommen, wurde nicht bestritten…
…eines anderen Mitgliedstaats wohnt;" Artikel 14a ("Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben") der Verordnung 1408/71 lautet auszugsweise: "Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1. a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit…
…November 2021 vor, in der es auszugsweise heißt (beglaubigte Übersetzung aus der tschechischen Sprache): "[…] ÄRZTLICHE BESCHEINIGUNG ZUR GEWÄHRUNG EINER BESONDEREN FAMILIENLEISTUNG ODER EINER ERHÖHTEN FAMILIENLEISTUNG FÜR BEHINDERTE KINDER Verordnung 1408/71: Artikel 73; Artikel 74 Verordnung 574/72: Artikel 86; Artikel 88 [...] […] [...] [……
…auszugsweise): „4. Wesentliche Tätigkeit und Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen Wie bereits angedeutet, wurden die für Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen geltenden besonderen Regelungen in der Verordnung 1408/71 nicht in die neuen Verordnungen übernommen. Demzufolge finden die gleichen allgemeinen Vorschriften, die für in zwei oder mehr…
…Hilf, aaO, 10 ff zu Artikel 39, samt angeführter Rechtsprechung). In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff "Arbeitnehmer" des Artikels 39 EG abgestellt (vgl. dazu auch den Begriff "Arbeitnehmer" mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, Rz 8), sondern…
…Hilf, aaO, 10 ff zu Artikel 39, samt angeführter Rechtsprechung). In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff "Arbeitnehmer" des Artikels 39 EG abgestellt (vgl. dazu auch den Begriff "Arbeitnehmer" mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, Rz 8), sondern…
…Grabitz/Hilf, aaO, 10ff zu Artikel 39, samt angeführter Rechtsprechung). In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff „Arbeitnehmer“ des Artikels 39 EG abgestellt (vgl. dazu auch den Begriff „Arbeitnehmer“ mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, Rz 8), sondern…
…Hilf, aaO, 10 ff zu Artikel 39, samt angeführter Rechtsprechung). In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff "Arbeitnehmer" des Artikels 39 EG abgestellt (vgl. dazu auch den Begriff "Arbeitnehmer" mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, Rz 8), sondern…
…10 ff. zu Art. 39, samt angeführter Rechtsprechung). In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff "Arbeitnehmer" des Artikels 39 EG abgestellt (vgl. dazu auch den Begriff "Arbeitnehmer" mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, RZ.8), sondern es wird…
…diese Verordnung für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71 zufolge…
…in dem er einer Beschäftigung nachgeht, oder nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 – einen Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hat, diese faktisch aber nicht bezieht, weil er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. E 411 vom 2.1.2012 Beigefügt war…
…Beschwerde ein. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Juli 2015 mit der Begründung ab, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der bis 30. April 2010 gültigen Fassung regle, welcher Mitgliedsstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen…
…die Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. der VO 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom…
…und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. … Gemäß Artikel 14a der Verordnung (EWG) 1408/71 galten vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1. a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im…