…Bewertungsvorschriften). Nach § 20 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung entsprechend dem Abs. 8 leg.cit nur…
…behandeln. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, so weit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Demnach sind alle Erwerbe zusammenzurechnen. Fällt der aus dem Versicherungsvertrag Bezugsberechtigten auch ein weiterer Erwerb von Todes wegen iSd § 2 Abs. 1 ErbstG zu…
…Durch die Vorschriften des § 6 ErbStG 1955 wird dabei der Umfang der Steuerpflicht, also das Ausmaß des von der Steuer erfassten Vermögensanfalles nach den persönlichen Kriterien des Erblassers und des Erwerbers, und damit auch die Anknüpfung des inländischen Besteuerungsrechtes bestimmt. Für das inländische Besteuerungsrecht ist…
…Aus diesem Grund handle es sich sehr wohl um verwertbaren Nachlass. Es wäre der Bf freigestanden, die Begräbniskosten aus dem ererbten Vermögensanfall rückzufordern. Werde aus persönlichen Motiven von der Geltendmachung einer Rückerstattung Abstand genommen, könne nicht mehr von der "Zwangsläufigkeit" einer Belastung gesprochen werden. Da…
…des Liegenschaftsvermögens: EZ)" zu Grunde gelegt worden war. Im Übrigen zeigt sich, dass in der Abfindungszahlung der aktenkundigen „Pflichtteilsansprüche an die beiden Geschwister durch den Bf“ - aus dem ererbten Vermögensanfall (Verlassenschaft: u.a. Einfamilienhaus auf der Liegenschaft EZ) - sich allerdings auch ein freiwilliger (stillschweigender) Verzicht…
…1 ErbStG gilt als Erwerb, so weit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist gemäß § 22 Abs. 1 ErbStG vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall…
…der Hinterziehung begründete das FAG damit, dass es sich bei den nachträglich bekanntgegebenen ausländischen Vermögen um beträchtliche Werte handle, die verwaltet werden mussten und betreffend derer Verfügungen und Dispositionen seit dem Vermögensanfall im Jahr 2003 erforderlich gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Bf…
…der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber, wobei bei Berechnung der Erbschaftssteuer (§ 8 Abs. 1 ErbStG) die in §§ 14 ff…
…zu berücksichtigen. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind nach Abs. 5 leg.cit. nicht abzuziehen. Strittig…
…1 ErbStG) Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber (§ 20 Abs.1 erster Satz ErbStG) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des…
…1 ErbStG) Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber (§ 20 Abs.1 erster Satz ErbStG) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des…
…Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Die Revisionswerberin trägt vor, der Übergang des Eigentums am halben Mindestanteil iSd § 14 Abs. 1 WEG 2002 trete u.a…
…Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Die Revisionswerberin trägt vor, der Übergang des Eigentums am halben Mindestanteil iSd § 14 Abs. 1 WEG 2002 trete u.a…
…20 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Der im ersten Teil des Bewertungsgesetzes unter dem Titel "Allgemeine Bewertungsvorschriften" enthaltene allgemeine Bewertungsmaßstab des § 10 Abs. 1 BewG 1955 lautet: "Bei Bewertungen ist, soweit nichts…
…20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Unter Vermögensanfall ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen (vgl. VwGH 14.1.1988, 86/16/0035 und VwGH 9.9.1993, 92…
…der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend. (§ 19 Abs.2 ErbStG 1955) Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. (§ 20 Abs.1 erster Satz ErbStG 1955) Nach Einsichtnahme in den, zur Bemessungsakt des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (vormals…
…(§ 19 Abs.2 ErbStG 1955) Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. (§ 20 Abs.1 erster Satz ErbStG 1955) Nach Einsichtnahme in den Bemessungsakt des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (vormals Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien…
…Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Der dem Erbteil entsprechende Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand gilt als angefallen (Fellner, a.a.O., Rz 23 zu § 2…
…werden, dass ein Sachverhalt nur entweder als entgeltlicher Vorgang dem EStG 1988 oder als unentgeltlicher Vorgang dem ErbStG (bzw. Schenkungsmeldegesetz) unterliegt. Daraus leitet sich ab, dass ein unentgeltlicher Vermögensanfall, vor allem in Form von Erbschaften und Schenkungen, nicht unter eine der Einkunftsarten fällt (vgl. Toifl…
…werden. Von einer Existenzbedrohung kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Erbschaftssteuer selbst war eine Folge des Vermögensanfalles an die Erbin. Die damit einhergehende Problematik war der Erbin nach ihren Einwendungen seit über zehn Jahren bekannt. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem damals gültigen Erbschaftssteuergesetz das Ziel…