…einer Eigentumswohnung in Moskau). Die polizeiliche Meldung sei lt. Bf. in der Regel steuerlich nicht relevant, sie könne lediglich ein Indiz sein. Entscheidend sei vielmehr die Verfügungsmacht, die Beibehaltungsabsicht und die tatsächliche Benutzung der Wohnung; alle drei Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein. Der Bf. bemängle auch…
…2009 erworbene Eigentumswohnung (***7***, ***9***) sowie das im Streitjahr erworbene Einfamilienhaus in 2522 ***14***, waren wegen noch ausstehender Sanierungen im Streitjahr noch nicht bewohnbar. Zur Verfügung stand jedoch auch die von der Ehegattin am 6. Juni 2008 erworbene Eigentumswohnung in 1010 Wien, ***30***. Dieser Sachverhalt…
…dass die Bf. ihren Hauptwohnsitz an der Adresse ***1*** habe, es stehe ihr dort eine Wohnung im elterlichen Haus zur Verfügung. Auf Grund der schlechten Arbeitssituation in der Region sei sie gezwungen gewesen, eine Arbeitsstelle im 208 km entfernten ***3*** anzunehmen Für die Probezeit des…
…das Jahr 2019: Laut vorgelegten Datenblatt arbeitete die Bf. nachweislich im Jahr 2019 175,5 Tage in der Schweiz, sodass - rein theoretisch - nur mehr 189,5 Tage zu Verfügung standen, ihren Lebenspartner in Deutschland zu besuchen. Ähnlich verhält es sich auch 2020: In den Monaten…
…vom 25. September 2018 als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Rz 345) wird ausgeführt, dass eine künstliche Befruchtung keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes darstelle. In der Folge wurden einige Beispiele angeführt, die eine unzumutbare Wohnsitzverlegung begründen würden. Unter…
…relevanten Einkünfte erziele und der Bf seit 2011 laufend in Wien beschäftigt sei, womit die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes zumutbar erscheine. In der Beschwerde bringt der Bf vor, die Gattin führe am Ort des Familienwohnsitzes in Polen eine kleine Landwirtschaft und…
…und Familienheimfahrten, mit der Begründung, dass die Pflegebedürftigkeit der Mutter - bei nur zwei Heimfahrten im Monat - keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien begründet, nicht berücksichtigt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 wurde fristgerecht am 14.04.2024 durch den Bf eine Beschwerde eingebracht, welche er…
…Wohnsitzen. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die der Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen muss und ihr eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart…
…woraus sich in der Folge eine Unzumutbarkeit der Aufgabe des Wohnsitzes am Beschäftigungsort ergab. Die Verlegung des Wohnsitzes nach ***B*** durch die erstmalige Begründung eines Familienwohnsitzes im Jahr 2012 erfolgte zwar privat, die Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort war im Revisionsfall allerdings beruflich veranlasst (vgl…
…Verfahrensgang Strittig im beschwerdegegenständlichen Fall ist die Berücksichtigung von Familienheimfahrten in Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes als Werbungskosten. Der Beschwerdeführer beantragte mit den beim Finanzamt eingebrachten Erklärungen zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2017 und 2018 unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen…
…1***, beschäftigt sei und dort Tag- und Nachtdienste leiste. Da ihr an Sonntagen keine Busverbindung zu den verschiedenen Arbeitszeiten zur Verfügung stehe, habe sie die Berücksichtigung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung begehrt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte…
…deckt. Aus diesen Gründen ist die Beibehaltung des Wohnsitzes in ***1*** nicht privat veranlasst, die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe meines Arbeitsortes ist nicht zumutbar. Deshalb können die Aufwendungen für die Familienheimfahrten und für die doppelte Haushaltsführung meines Erachtens als Werbungskosten anerkannt werden. Aus…
…seien die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen, wonach dem Steuerpflichtigen in aller Regel die Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte nach einer gewissen Zeit zumutbar sei. Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung seien nur so lange anzuerkennen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann, wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener…
…nach Arbeitsende zurück fuhr. Dies entspricht 4 oder 5 Fahrten zur Arbeitsstätte pro Monat. Ihr wurde für diese Fahrten kein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Im gegenständlichen Zeitraum wurden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht von der Arbeitgeberin berücksichtigt. Die Bf. machte in ihren Arbeitnehmerveranlagungen…
…dem Bundesfinanzgericht nachgefragt. Nach Besprechung der Sach- und Rechtslage teilte der Amtsvertreter mit, dass er gegen eine Entscheidung, die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes bis zum Ende der Befristung des Dienstverhältnisses des Partners anzunehmen, keine Einwände habe. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Rechtsgrundlagen § 16 Abs…
…doppelter Haushaltsführung dem Grunde nach bis einschließlich Juli 2001 anzuerkennen sind. Einrichtungsgegenstände Die Kosten für Einrichtungsgegenstände wurden mit dem angefochtenen Bescheid ausgeschieden, jedoch fehlt dem Bescheid die Begründung. Da im Beschwerdefall von einer Verlegung des Familienwohnsitzes auszugehen ist, die nach Wegfall der Ungewissheit beibehalten wurde…
…Gasse*** mit 71 m², da er für das Besuchsrecht seiner Tochter gemäß Scheidungsurteil des Gerichts ein Kinderzimmer zur Verfügung stellen müsse. Am 22.07.2020 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 und anerkannte u.a. die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten und…
…3.2011 in Österreich beschäftigt, daher hätten im Jahr 2018 die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden können. Die Hauptvoraussetzung für die Absetzbarkeit von Kosten für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten sei die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes. Der Gatte der Beschwerdeführerin…
…dass keine Gründe nachgewiesen worden wären, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen würden und die steuerlich relevanten Einkünfte der Ehegattin 85 € im Kalenderjahr 2017 betragen hätten. Der Bf habe zumindest seit dem Kalenderjahr 2014 die Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten bezogen und…