…es sei denn, der berufliche oder der private Anteil wäre zeitlich oder qualitativ völlig untergeordnet. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug der Aufwendungen…
…der VwGH in seiner Begründung fest, dass ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht kommt, wenn "(nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist". Keine Aufteilung findet somit statt…
…nicht. Insbesondere könnte dem auch nicht mit dem Argument begegnet werden, weil eben eine derartige Gemengelage geradezu typisch in der Person eines Museumsdirektors auftrete, seien alle Veranlassungsbeiträge (somit auch die privaten) der beruflichen Sphäre zuzuordnen. Dem begegnet wiederum der objektive Normzweck des § 20 Abs. 1…
…davon 40 Reiseleitungen gemacht -, ist ein weiteres Indiz dafür, dass bei den strittigen Reisen auch ein privater Veranlassungsbeitrag vorliegt. 9. Der Beschwerdeführer hat seine Erfahrungen und Eindrücke aus seinen Reisen in die Vortragstätigkeit einfließen lassen. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im…
…des Arbeitskollegen bzw mit der dem Arbeitskollegen durch die Mitnahme erwiesenen Gefälligkeit allerdings keinesfalls gänzlich zu überlagern, sodass allenfalls von einem Mischaufwand ausgegangen werden kann. Wenn somit aber berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist…
…steuerliche Schicksal derartiger Aufwendungen nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (vgl…
…bzw. die Erwerbstätigkeit richtet sich das steuerliche Schicksal derartiger Aufwendungen nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt…
…durch die Lebensführung bzw. die Erwerbstätigkeit richtet sich das steuerliche Schicksal derartiger Aufwendungen nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) berufliche und private Veranlassungsbeiträge ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug…
…Fahrt an einen Urlaubsort am Wochenende ist nicht beruflich veranlasst (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197). Aus den oben angeführten Fakten ergibt sich, dass die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge zu den Durchgeführten Reisen eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung bzw…
…bzw. die Erwerbstätigkeit richtet sich das steuerliche Schicksal derartiger Aufwendungen nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt…
…zu erlangen. Die Sprachkurse waren ausschließlich beruflich bedingt, da die berufliche Notwendigkeit der Nachqualifikation in Französisch das auslösende Moment für die Sprachreisen darstellt. Laut VwGH unterbleibt eine Aufteilung der Reisekosten in berufliche und private Veranlassungsbeiträge, wenn der private Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist. Die…
…iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG abzugsfähig. Anhand der aktenkundigen Unterlagen ist eine eindeutige Abgrenzung der beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge und Trennung der Reise auf Martinique nach Zeitanteilen (Tagen) in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt sowie in einen privaten Reiseabschnitt möglich. Die Dauer…
…die Programmpunkte ausnahmslos von allgemeinem Interesse sind. Die täglichen Programmpunkte lassen überdies schlüssig erkennen, dass diese Reisen durch ein untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind. Die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge bewirken eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen, dass eine (eindeutige, klar nachvollziehbare) Trennung dieser Reisen nach…
…die Programmpunkte ausnahmslos von allgemeinem Interesse sind. Die täglichen Programmpunkte lassen überdies schlüssig erkennen, dass diese Reisen durch ein untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind. Die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge bewirken eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen, dass eine (eindeutige, klar nachvollziehbare) Trennung dieser Reisen nach…
Nach interner Festlegung, welches Kfz die Bf benötige, seien der Kontakt mit einem Kfz-Händler hergestellt und die Konditionen für die Anschaffung vereinbart worden. Zur Finanzierung sei auf die Dienste eines Leasingunternehmens zurückgegriffen worden. Die Höhe der von der Leasinggesellschaft bereitzustellenden finanziellen Mittel sei von…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom 1. Oktober 2019 des Beschwerdeführers Bf1, ***Bf1-Adr*** gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 10. September 2019 betreffend Körperschaftsteuer 2018: I) Die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 8/16/17, vom 8…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, vertreten durch Mag. Barbara Cizek, Hochweg 4, 1170 Wien, über die Beschwerde vom 10. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 22…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch MAG. DREXLER & PARTNER Wirtschafts- und Steuerberatung Gesellschaft m.b.H., Am Platzl 7, 7423 Pinkafeld, über die Beschwerde vom 04.09.2013 gegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Anna Radschek und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Elfriede Murtinger, Gregor Ableidinger und Ing. KomzlR. Hans Eisenkölbl im Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch taxsolution steuerberatungs gmbh, Mariahilfer Straße…