…Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis (vom 16. November 1993) 90/14/0108 ausgesprochen hat, beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen…
…VwGH 20.06.2000, 98/15/0001 zur Frage, inwiefern Unterbrechungen der Berufsausbildung dem Bemühen um den Ausbildungserfolg widerstreiten, aus: "Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof…
…solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (VwGH 24.9.2009…
…Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 16.11.1993, 90/14/0108 ausgesprochen hat, beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen…
…den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. (VwGH aaO…
…Zl. 98/15/0001, zur Frage, inwiefern Unterbrechungen der Berufsausbildung dem Bemühen um den Ausbildungserfolg widerstreiten: "Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16…
…endgültig beendet, so könne ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG gesprochen werden und es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. (Bloße) Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges (zB Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, Urlaube…
…Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (VwGH 24.9.2009…
…6.2000, 98/15/0001). Zur Frage, inwiefern Unterbrechungen der Berufsausbildung dem Bemühen um den Ausbildungserfolg widerstreiten, führt das zitierte Erkenntnis aus: "Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie…
…Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis (vom 16. November 1993) 90/14/0108 ausgesprochen hat, beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen…
…ebenfalls festgestellt hat, kann das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches der nach dem Tatbestand erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung…
…solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (VwGH 24.9.2009…
…auch häufigere Unterbrechungen der Berufsausbildung etwa wegen Krankheit im Auge (Vgl. VwGH 24.09.2009, 2009/16/0088). Weiters erkannte der VwGH zu Krankheiten während der Berufsausbildung Folgendes: VwGH 20.06.2000, 98/15/0001: "Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind…
…dass dies auch für den Fall eines Abbruchs des Studiums gilt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem von Ihnen zitierten Erkenntnis vom 24.9.2009, 2009/16/0088 festgehalten, dass von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe dann…
… 52 Abs 1 Universitätsgesetz 2000), welche (Schul) Feriencharakter haben und daher mit Schulferien vergleichbar sind. Da die vorlesungsfreien Zeiten eine Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges iSd stRsp des VwGH darstellen, die in der Natur der Dinge liegt, sind sie keinesfalls schädlich für einen vorher entstandenen Anspruch…
…gehören etwa Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (VwGH vom 20.6.2000, 98/15/0001). Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung…
…die tatsächliche Berufsausbildung (das Studium) bereits im März 2014 abgebrochen hat, zumal ab dem WS 2014/2015 ein neues Studium (Studiumwechsel) inskribiert wurde, dieses aber bereits im SS 2015 ohne eine Prüfung abzulegen bzw einen Prüfungsnachweis zu erbringen beendet wurde. Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges…
…Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 16.11.1993, 90/14/0108, ausgesprochen hat, beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen…
…Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges durch beispielsweise Erkrankungen oder Urlaube für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe zwar generell nicht schädlich sind, jedoch wenn diese Unterbrechung den Zeitraum von zwei Jahren deutlich übersteigt, der Familienbeihilfeanspruch nicht…
…2014 (§ 2 Abs. 1 SchZG) war am 2. 9. 2013. (Bloße) Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien (vgl. BFG 21. 6…