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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100321/2022

Familienbeihilfe - Abbruch des Zivildienstes infolge Erkrankung mit anschließendem Bezug von Krankengeld

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100321/2022vom 21.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Jänner 2021 betreffend Familienbeihilfe 11.2019-06.2020 Steuernummer 03-2444093, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 10. Juli 2020 richtete das Finanzamt eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe an den Beschwerdeführer (Bf.): Es wurde festgestellt, dass Sie ab 1. Aug. 2019 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird daher eingestellt. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes). Bezug nehmend auf diese Mitteilung beantragte der Bf. die Auszahlung der Familienbeihilfe für die Zeit vom 17.11.2019 bis 30.6.2020, für die der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstanden ist. Mein Sohn [Nachname wie Bf.] B… war in dieser Zeit im Krankenstand wegen Erkrankung an Morbus Crohn und in der Folge an einer Herzmuskelentzündung, mit besonderer Verpflegung und absolutem Sportverbot. (Beilagen 1 u. 2) Er musste den Zivildienst frühzeitig beenden und wurde mit Gutachten des Amtsarztes für dauerhaft dienstunfähig erklärt. (Beilagen 3 u. 4) Es war somit zu befürchten bzw. zu erwarten, dass er aufgrund seiner schweren Erkrankungen dauerhaft außerstande sein könnte, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Die Entscheidung der PVA bestätigte dies. Es wurde die Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt. (Beilage 5) Eine ursprünglich für nach dem Zivildienstende ins Auge gefasste weitere Berufsausbildung musste mein Sohn letztlich fallen lassen - zugunsten der Bemühung um Aufnahme einer Arbeitstätigkeit unmittelbar nach Genesung, welche nun mit Monatsbeginn möglich war. Es wird somit um Auszahlung der Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum ersucht. Am 22. Jänner 2021 erließ das Finanzamt folgenden Abweisungsbescheid: Ihr Antrag vom 27.7.2020 auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum von - bis [Nachname wie Bf.] B… … … 07 01 Nov. 2019-Juni 2020 Begründung Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt: Ich habe 2020 den Antrag auf Familienbeihilfe für meinen Sohn B… (Nachname wie Bf.) persönlich eingebracht, dazu keine Mitteilung oder Aufforderung erhalten und somit in dem Abweisungsbescheid erstmals davon erfahren, dass dafür von mir weitere Unterlagen einzubringen waren. Ich hatte seit Monaten eine gute Erledigung meines Antrags erwartet und hätte natürlich umgehend die notwendigen Unterlagen nachgereicht, wenn ich davon erfahren hätte. Ich beantrage daher die Aufhebung des Abweisungsbescheids und Rückversetzung in den vorigen Stand. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung: Sie beantragen die Familienbeihilfe für Ihren Sohn B… ab 11/2019. Ihr Sohn hat von 07/2019-11/2019 Zivildienst geleistet und aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig beendet. Eine Berufsausbildung ab 11/2019 wurde nicht nachgewiesen. Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967) Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zwischen der Beendigung des Präsenz-/ Ausbildungs-/Zivildienstes bzw. Freiwilligen Dienstes und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung zu. (§ 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967) B… befindet sich nicht in einer Berufsausbildung. Aus diesem Grund war daher laut oben genannter gesetzlicher Bestimmungen die Familienbeihilfe abzuweisen. Der Vorlageantrag wurde erstattet wie folgt: Meine Beschwerde vom 4.2.2021 wurde zu Unrecht als unbegründet abgewiesen: Die Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt war vorgesehen. Begründung: Schon in meinem Antrag samt Beilagen vom 27.7.2020 habe ich ausführlich dargestellt, dass mein Sohn B… nach seiner aus gesundheitlichen Gründen plötzlichen, frühzeitigen Beendigung, des Zivildienstes (Morbus Crohn-Erkrankung und Herzmuskelentzündung) mit anschließendem monatelangen Krankenstand nicht in der Lage war, die ursprünglich für unmittelbar nach Zivildienstende vorgesehene Fortsetzung der Berufsausbildung zu beginnen. Als sich dann im Juni 2020 zeigte, dass B… wieder einsatzfähig sein würde, planten wir die Fortsetzung der Berufsausbildung für den Herbst und absolvierte er auch einen vorbereitenden Kurs. Dabei ergab sich, dass er vor allem aus gesundheitlichen Gründen besser doch eine baldige Berufstätigkeit anstreben sollte. Als er dazu Ende Juni unerwartet eine Möglichkeit bekam, entschloss er sich, diese zugunsten der persönlichen Lebens- und Gesundheitssicherheit anzunehmen. Aus den dargestellten Gründen habe ich beantragt, diese aus Gesundheitsgründen nicht anders planbare außergewöhnliche Situation bei der Zuerkennung der Familienbeihilfe mit zu berücksichtigen. Und ersuche, die Familienbeihilfe für die Zeit des Krankenstandes nach Zivildienst vor der geplanten Fortsetzung der Berufsausbildung - also vom 16.11.2019 bis 30.6.2020, in der mein Sohn weiterhin bei mir lebte und meine Unterstützung benötigte, zu gewähren. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: (Der Bf.) beantragt die Familienbeihilfe für seinen volljährigen Sohn B… (geb. … .7.2001) für den Zeitraum 11/2019 bis 6/2020. Von 7/2019 bis 11/2019 hat B… den Zivildienst geleistet und beendete diesen aus gesundheitlichen Gründen (Morbus Crohn) vorzeitig. Eine weitere Berufsausbildung fand nicht statt. Im Juli 2020 begann B… zu arbeiten. Beweismittel: Antrag auf Familienbeihilfe mit Beilagen, Sozialversicherungsauszug Stellungnahme: Da sich der volljährige Sohn im Antragszeitraum nicht in Berufsausbildung befand, wird um Abweisung ersucht. Anlässlich eines Telefonates des Richters mit dem Bf. am 04. Februar 2022 gab der Bf. bekannt, sein Sohn B. habe seine Schulausbildung im Sommersemester 2019 mit gutem Erfolg abgeschlossen. Nach kurzer Erörterung der Sachlage und Hinweis des Richters auf den Umstand, dass seinem Sohn neben der Waisenpension (von der Österreichischen Gesundheitskasse) Krankengeld bis 29. Juni 2020 ausbezahlt worden ist, kündigte der Bf. an, die Beschwerde zurückzuziehen. Bei einem weiteren Telefonat am 15. Februar 2022 gab der Bf. an, er habe übersehen das Zurücknahmeschreiben an das Bundesfinanzgericht abzuschicken und werde dies heute tun. In der Folge langte das vom Bf. - wiederholt - angekündigte Schreiben nicht beim Bundesfinanzgericht ein. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der im Juli 2001 geborene Sohn des Bf. schloss im Sommersemester 2019 seine Schulausbildung mit gutem Erfolg ab. Anschließend, ab 01. Juli 2019, leistete der Sohn des Bf. den ordentlichen Zivildienst (Mitteilung an den Sohn des Bf.). Vom 30. Oktober bis 04. November 2019 befand sich der Sohn des Bf. in stationärer Behandlung an der Abteilung 2.Med.Stat. ... der Wiener Krankenanstaltenverbund Krankenanstalt … in Behandlung (Patientenbrief vom 04.11.2019). Aufnahmegrund: Stechende Thoraxschmerzen. Diagnosen bei Entlassung: Verdacht auf Perimyokarditis Sinustachykardie Morbus Crohn seit September 2019 Empfohlene Medikation: … Weitere empfohlene Maßnahmen: Sportverbot für 6 Monate Der Sohn des Bf. stand stationär in diätologischer Betreuung. Zuweisungsdiagnose: Mb. Crohn (ED vor 3 Wochen), med. Therapie: Aprednisolon und Pentasa, Aufnahme aufgr. Va. Myokarditits (Troponin T erhöht) (Diätologischer Bericht). Am 04. November 2019 stellte die Ärztin Dr. F. eine Krankenstandbestätigung für Zivildienstleistende aus (Bestätigung vom 04.11.2019): Beginn der Erkrankung 5.11.2019 Voraussichtliche Dauer der Erkrankung mindestens 6 Monate Art der Erkrankung gastroenterologische Erkrankung kardiologische Erkrankung Vom 17. November 2019 bis 29. Juni 2020 erhielt der Sohn des Bf. von der Österreichischen Gesundheitskasse Krankengeld ausbezahlt (Abgabeninformationssystemabfrage, Sozialversicherungsdaten). Ab 17. November 2019 wurde dem Sohn des Bf. eine Waisenpension iHv monatlich € 256,38 zuerkannt. Die Waisenpension gebührt über das 18. Lebensjahr hinaus solange infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Bescheid vom 30.06.2020). Am 27. November 2019 wurde der Sohn des Bf. vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen (Mitteilung an den Sohn des Bf. vom 27.11.2019). Am 12. Dezember 2019 führte die Ärztin Dr. L. eine Routinekontrolle nach Perimyocarditis mit stationärer Behandlung in … bis 4.11.2019 durch. … Zusammenfassung: Aus kardiologischer Sicht ist eine Wiederaufnahme der zivildienstlichen Tätigkeit abzulehnen (Internistischer Befundbericht). Am 25. Februar 2020 teilte die Zivildienstserviceagentur dem Sohn des Bf. mit, dass die … durchgeführte amtsärztliche Untersuchung laut Gutachten vom 17.02.2020 seine "gesundheitliche Nichteignung zur Leistung jedes Zivildienstes auf Dauer ergaben hat." (Schreiben der Zivildienstserviceagentur an den Sohn des Bf. vom 25.02.2020) Am 01. Juli 2020 nahm der Sohn des Bf. eine Angestelltentätigkeit auf (Sozialversicherungsdaten). Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben im Einzelnen angeführten Grundlagen. Betreffend eine weitere Berufsausbildung nach dem Sommersemester 2019 bzw. das Vorbringen: "Eine ursprünglich für nach dem Zivildienstende ins Auge gefasste weitere Berufsausbildung musste mein Sohn letztlich fallen lassen … Als sich dann im Juni 2020 zeigte, dass B… wieder einsatzfähig sein würde, planten wir die Fortsetzung der Berufsausbildung für den Herbst und absolvierte er auch einen vorbereitenden Kurs. Dabei ergab sich, dass er vor allem aus gesundheitlichen Gründen besser doch eine baldige Berufstätigkeit anstreben sollte. Als er dazu Ende Juni unerwartet eine Möglichkeit bekam, entschloss er sich, diese zugunsten der persönlichen Lebens- und Gesundheitssicherheit anzunehmen" ist auszuführen, dass eine diesbezügliche Nachweisführung, trotz Vorhaltungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung und in der Beschwerdevorlage, nicht erfolgte. Hiermit ist ohnehin in Einklang zu bringen, dass sich der Sohn des Bf. bis 29. Juni 2020 in Krankenstand befunden hatte (und Krankengeld bezog). Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. § 2 Abs. 1 lit e FLAG: Anspruch besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 kennt somit zwei Tatbestände: Die Fortsetzung einer durch Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unterbrochenen Berufsausbildung und den Beginn einer neuen Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes (BFG vom 27.11.2017, RV/7105044/2017 mit Verweis auf VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057). Im Erkenntnis vom 09.07.2018, RV/5100833/2014, erwog das Bundesfinanzgericht: Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19.10.2017, Ro 2016/16/0018) ergibt sich, dass der "frühestmögliche Zeitpunkt" iS des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe die zu einem späteren bzw. zeitlich verzögerten Beginn einer Berufsausbildung führen, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist jener anzusehen, zu dem die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und die Ausbildung somit begonnen hätte werden können. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 26.5.2011, 2011/16/0057 zu der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG in der in dieser Entscheidung des Höchstgerichtes anzuwendenden Fassung verkürzt dargestellt aus, dass in den Fällen, in denen zwar der gewünschte und angestrebte früheste Beginn einer Berufsausbildung vorliege, jedoch der tatsächliche Beginn dieser später erfolge, keine planwidrige Lücke iS der zuvor genannten Regelung darstelle. Diese Gesetzesbestimmung sah einen Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, welche das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten vor, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wurde. Auch das BFG sprach zu der Regelung des § 2 Abs 1 lit d) FLAG aus, dass eine Ausweitung eines Beihilfenanspruchs nach dieser Regelung auf Zeiten, in denen sich ein Kind nicht in Berufsausbildung befände, weil eine solche krankheitsbedingt nicht zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen hätte werden können, weder den gesetzlichen Vorschriften noch der Judikatur entspreche (vgl. BFG vom 27.3.2018, RV/5100034/2016 und die darin genannte Judikatur). In der Entscheidung vom 06.04.2009, RV/0507-L/08, erwog der unabhängige Finanzsenat: Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Tochter des Berufungswerbers im Rückforderungszeitraum im Sinn des oben zitierten § 2 Abs. 1 lit.b FLAG "für einen Beruf ausgebildet" wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zwar Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (etwa eine Erkrankung, die die Berufsausbildung nur auf begrenzte Zeit unterbricht und nicht ihrer Art nach für immer unmöglich macht) für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer nicht mehr wieder aufgenommen, kann ab Beendigung der Tätigkeit nicht mehr von einer Berufsausbildung im Sinn der Gesetzesstelle gesprochen werden (vgl. VwGH 14.12.1995, 93/15/0133). Eben diese Situation liegt jedoch im gegenständlichen Fall vor. Die Tochter des Berufungswerbers hat ab 10. Oktober 2006 die Schule nicht mehr besucht und im Rückforderungszeitraum keine Berufsausbildung absolviert, da sie sich krankheitshalber hiezu nicht in der Lage befand. Hätte es sich hiebei lediglich um eine Unterbrechung der Berufsausbildung gehandelt, wäre dies für den Beihilfenanspruch nicht schädlich. Die Tochter hat jedoch ihre Ausbildung im Realgymnasium nicht wieder aufgenommen, sodass es dadurch zum endgültigen Abbruch dieser Ausbildung gekommen ist. Unerheblich ist hiebei, ob und wie lange die Tochter in der Zeit ihrer Erkrankung noch den Wunsch hatte, die Ausbildung wieder aufzunehmen oder allenfalls an einer anderen Schule fortzusetzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in oben zitiertem Erkenntnis ebenfalls festgestellt hat, kann das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches der nach dem Tatbestand erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (VwGH vom 24.09.2009, 2009/16/0088, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 21.01.2004, Zl. 2003/13/0157). Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.95, 93/15/0133, lag ein Fall zugrunde, in dem die Gewährung bzw. Rückforderung der Familienbeihilfe für einen Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem ohne aufrechtem Lehrverhältnis absolvierten Berufsschulbesuches und der Aufnahme eines vom ursprünglichen Berufswunsch abweichenden neuen Lehrverhältnisses strittig war. In der Begründung der abweisenden Entscheidung führte der Gerichtshof aus, dass letztlich ohne aufrechter tatsächlicher Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht besteht; dies mit folgender Begründung: Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle gesprochen werden. In Wahrheit hatte sich der Sohn des Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum November 2019 bis Ende Juni 2020 in Krankenstand befunden und auf Grund der während der Ableistung des Zivildienstes eingetretenen Erkrankung neben der Waisenpension (von der Österreichischen Gesundheitskasse) Krankengeld bezogen. Das im Vorlageantrag ins Treffen geführte Vorbringen: "Als sich dann im Juni 2020 zeigte, dass B… wieder einsatzfähig sein würde, planten wir …" ging über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus und kann zudem das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches dem Tatbestand der erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.   Wien, am 21. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100321/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100321.2022
Stammnummer
135931
Gültig
21.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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