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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101006/2018

Erhöhte Familienbeihilfe - Kein Nachweis der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101006/2018vom 29.10.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, über die Beschwerde vom 5. Juli 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 1. Juni 2017 betreffend Familienbeihilfe 02.2012-12.9999 Sozialversicherungsnummer ***13*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.), geboren im März 1951, beantragte am 15.02.2017, vertreten durch ihre Sachwalterin, die Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe rückwirkend für die maximale Dauer. Die belangte Behörde veranlasste die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Das am 14.04.2017 erstellte und von der leitenden Ärztin am 16.05.2017 vidierte Sachverständigengutachten lautet in den entscheidungsrelevanten Teilen wie folgt: [Grafik] "Es wurde festgestellt, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes ist von einem frühen Krankheitsbeginn auszugehen. Dennoch liegen keine Befunde vor, die den Beginn der Erkrankung vor dem vollendetem 18. oder 21. Lebensjahr bestätigen können. Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens von 18.10.2016 wird erwähnt, dass eine Pensionierung seit dem 23.Lebensjahr besteht und das es in diesem Jahr zu einer stationären Aufnahme an der Psychiatrie gekommen ist. Grad der Behinderung liegt vor seit: 04/1974" Es könne somit nicht festgestellt werden, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen vor dem 18. bzw 21. Lebensjahr eingetreten sei. Mit Bescheid vom 1. Juni 2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Bf. ab. Dagegen wurde Beschwerde mit folgender Begründung eingebracht: "Der genannte Bescheid, mit welchem der Antrag vom 20.02.2017 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die Bf. abgewiesen wurde, wird zur Gänze angefochten. Dies wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellungen zufolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beweiswürdigung. Die Abweisung des Antrages der Bf. erfolgte aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.04.2017, worin festgehalten wurde, dass die Unfähigkeit der Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Die belangte Behörde übersieht, dass die begutachtende Ärztin ***1*** auf Seite 3 des Gutachtens ausdrücklich festhält, dass aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes von einem frühen Krankheitsbeginn auszugehen ist, jedoch keine Befunde vorlagen, die den Beginn der Erkrankung vor dem vollendeten 18. oder 21. Lebensjahr bestätigen konnten. Als Grundlage für das genannte Sachverständigengutachten wurden lediglich das psychiatrische Gutachten aus dem Sachwalterbestellungsverfahren von ***2*** vom 18.10.2016 sowie das ärztliche Gutachten ***3*** vom 22.08.2016 herangezogen. Weitere Befunde oder die Krankengeschichte der Bf. wurden nicht berücksichtigt. Das dem Abweisungsbescheid zu Grunde liegende Sachverständigengutachten ist daher ergänzungsbedürftig. Bei Einholung und Würdigung sämtlicher relevanter Befunde der Bf. wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die bei der Bf. bestehende geistige Behinderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Aus der beim Landesklinikum ***4*** dokumentierten Krankengeschichte ergibt sich, dass sich die am ***Datum*** geborene Bf. aufgrund ihres psychischen Zustandes vom 22.09. bis 07.10.1970 sohin mit 19 Jahren in stationärer Behandlung befand. Bereits bei diesem stationären Aufenthalt im Landesklinikum ***4*** ergab sich für die behandelnden Ärzte die Notwendigkeit einer dauerhaften Gabe von Psychopharmaka, um den psychischen Zustand der Bf. zu beeinflussen und diagnostizierten Schizophrenie. In der Krankengeschichte des Landesklinikums ***4*** sind weitere stationäre Aufenthalte in den Jahren 1976,1977,1978,1979,1980,1981,1986,1987 und 2005 dokumentiert. Abgesehen davon leidet die Bf. bereits seit ihrem 14. Lebensjahr an Depressionen. Eine begonnene Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau hat die Bf. aufgrund ihrer Erkrankung nie abgeschlossen. Da die bei der Bf. vorliegende erhebliche Behinderung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist und die Bf. aufgrund dieser Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe, erhöhten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Beweis: Beilage. /A Krankengeschichte der Bf. des Landesklinikums ***4*** für den Zeitraum 1970 - 2005" Die belangte Behörde veranlasste die Erstellung eines weiteren Gutachtens im Wege des Sozialministeriumservice, das am 08.09.2017 erstellt, von der leitenden Ärztin am 27.09.2017 vidiert wurde und zum Vorgutachten keine Änderungen ergab, außer dass der Zeitpunkt an welchem der Grad der Behinderung vorgelegen sei mit 02/1976 festgestellt wurde. Im Gutachten wird zur dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen noch begründend angemerkt: "Der erste vorliegende Befund (stat. Behandlung LK ***4*** 9/ 1970) spricht von einem "neurasthenischem Vorstadium". Hieraus lässt sich nicht eindeutig eine daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit ableiten. Der nächste vorliegende Befund ist mit 2/1976 datiert. Ab 2/1976 sind psychotische Zustände und nahezu jährliche stationäre psychiatrische Behandlungen dokumentiert mit Diagnosestellung einer Schizophrenie/Mb. Bleuler. Es kann rückwirkend daher eine EU ab 2/1976 angenommen werden." Die belangte Behörde erließ die abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung: "Im Zuge der Beschwerde wurde ein neuerliches Sachverständigengutachten beim Sozialministeriumservice angefordert. Das Gutachten vom 8.9.2017 bescheinigt einen Grad der Behinderung von 70 % ab 1.2.1976 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist damit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Gemäß § 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. d, Abs. 3 und Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist, c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewahren ist, d) sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden und e) bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das nach der letztgenannten Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005,2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob eine Antragstellerin/ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung der entsprechenden Altersgrenze eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Das Gesetz geht in diesem Zusammenhang klar davon aus, dass die Behinderung kausal für das geforderte "außer Stande sein" sein muss und dieser Umstand bereits vor Vollendung des 21.Lebensjahres gegeben sein musste. Andere als behinderungskausale Gründe dürfen für die Beurteilung eben so wenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch ein Fortschreiten der Erkrankung oder Folgeschaden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres." Am 17.01.2018 wurde bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag eingebracht und ergänzend ausgeführt, dass die Bf. eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau begonnen und nicht abgeschlossen habe, sodass sie dauernd außerstande sei sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, diese Beeinträchtigung sei während einer späteren Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten. Am 16.05.2018 richtete die belangte Behörde ein Auskunftsersuchen an die beiden Geschwister der Bf. mit folgenden Fragen: "1) In welcher Beziehung stehen Sie zu Fr. ***'Bf*** (Verwandtschaftsverhältnis)? 2) Schildern Sie den Lebenslauf von Fr. ***'Bf*** ab dem Abschluss der Hauptschule bis zu ihrem 25. Lebensjahr! 3) Führen Sie dazu die genauen Zeiträume an! 4) Gehen Sie dabei im Speziellen näher auf die absolvierten Ausbildungen von Fr. ***'Bf*** ein!" Das Auskunftsersuchen wurde von beiden Auskunftspersonen beinahe wortgleich wie folgt beantwortet (einziger Unterschied: der Bruder der Bf. gab an, dass sie erst im Jahr 1973 wegen der psychischen Erkrankung keine Beschäftigung mehr nachgehen konnte). "zu Pkt. 1): Bei ***Bf1*** handelt es sich um meine Schwester. zu Pkt. 2): - ca. Oktober 1965 bis ca. Mai 1966 Beschäftigung als Küchengehilfin im ehemaligen Gasthaus ***Gh*** in ***Adr1*** - ab ca. Juni 1966 ging ***Bf1*** keiner Beschäftigung nach und befand sich für ca. 1 Jahr zu Hause in der elterlichen Wohnung - ab Sommer 1967 (genauer Zeitpunkt ist nicht bekannt) Beginn einer Lehre als Verkäuferin im ehemaligen Kaufhaus ***5***; die Ausübung dieser Lehre erstreckte sich auf den Zeitraum von ca. 1 Jahr mit Besuch der Berufsschule für den 1. Jahrgang in ***6***; anschließend Lehrabbruch aufgrund psychischer Krankheit - Oktober 1968-Juni 1969 Besuch der Landwirtschaftlichen Fachschule ***7*** - von ca. August 1969 bis ca. Oktober 1969 Beschäftigung als Kinderbetreuungsgehilfin im ***8***, ***9***; danach krankheitsbedingt ohne Beschäftigung wieder Aufenthalt zu Hause - von ca. Jänner 1970 bis ca. Mai 1970 Beschäftigung als Stationsgehilfin im Krankenhaus ***10*** - danach mehrere kurzfristige Saison-Arbeitsstellen als Küchengehilfin bzw. Zimmermädchen, u.a. in Tannheim/Tirol, Mayrhofen/Tirol, Brand/Vlbg., Seefeld/Tirol, Ruhpolding/Bayern. Über vorangeführte Beschäftigungsverhältnisse können keine zeitlichen Angaben gemacht werden, da mir diesbezüglich keine Unterlagen vorliegen und die Beschäftigungsverhältnisse aufgrund der bei ***Bf1*** vorliegenden psychischen Krankheit mehrmals durch Aufenthalte in den Nervenheilanstalten ***11*** bzw. ***12*** unterbrochen waren. Ab dem Jahr 1972 konnte ***Bf1*** wegen ihrer psychischen Erkrankung keiner Beschäftigung mehr nachgehen. Die oben angeführten Beschäftigungsverhältnisse basieren auf den persönlichen Angaben der ***Bf1***, wobei zu bemerken ist, dass ***Bf1*** außer einem positiven Hauptschulabschluss keinerlei Ausbildung vollständig abgeschlossen hat. Aufgrund des zurückliegenden langen Zeitraumes können keine näheren Angaben hinsichtlich der genauen Zeiträume der Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnisse gemacht werden und sind diese Zeiträume laut Auskunft der ***Bf1*** auch dieser nicht mehr erinnerlich." Mit Vorlagebericht vom 29.06.2018 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Als erwiesen wird angenommen, dass die am ***Datum*** geborene Bf. außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dass dieser Zustand aber nicht vor deren 21. Lebensjahr eingetreten ist. Die im Sommer 1967 begonnen Lehre als Verkäuferin brach sie nach einem Jahr ab. Ab Herbst 1968 bis Sommer 1969 besuchte Sie eine Landwirtschaftliche Fachschule. Es folgten kurzfristige Arbeitsstellen als Stationsgehilfin, Küchengehilfin und Zimmermädchen. Die Bf. hat sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr in Berufsausbildung befunden. Beweiswürdigung Dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt beruht auf den Angaben der Geschwister der Bf. und den beiden im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die Begründung, diese beiden Gutachten als Beweismittel heranzuziehen, ist folgende: Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen. Dies ist zu bejahen, die Gutachter haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Wenn die Gutachter den Zeitpunkt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 04/1974 (auf Grund der in einem Gutachten erwähnten Pensionierung der Bf. im 23. Lebensjahr) bzw 02/1976 (Begründung: "ab diesem Zeitpunkt sind psychotische Zustände und nahezu jährliche stationäre psychiatrische Behandlungen dokumentiert mit Diagnosestellung einer Schizophrenie/Mb Bleuler") annehmen, ist dies mangels Befunden davor als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen, da beide Gutachter zu dem Schluss kommen, dass nicht feststellbar ist, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Ein festgestelltes "neurasthenisches Vorstadium" (stat. Behandlung LK ***4*** 9/1970) bedeutet jedenfalls noch nicht, dass daraus schon eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, resultiert. Hingewiesen sei auch auf das Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, in dem der Gerichtshof Folgendes ausführt: "§ 6 Abs 2 lit d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt." Unter diesem Gesichtspunkt mag es zwar sein, dass die Grunderkrankung schon seit Längerem vorliegt. Es erscheint aber als schlüssig, dass sie erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres einen derart erheblichen Grad erreicht hat, der zur (voraussichtlich) dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Es besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind. Wie oben dargestellt, ist die Schlüssigkeit der zwei im gegenständlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Liegen keine Befunde für den Zeitraum vor 04/1974 bzw 02/1976 vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von Vornherein ausschließt. Eine solche Erkrankung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Im Vorlageantrag wird vorgebracht, dass die Bf. ursprünglich eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau begonnen habe, welche diese jedoch aufgrund ihrer Behinderung nicht abschließen konnte, sodass die Bf. diesbezüglich auch aufgrund einer Behinderung dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die während einer späteren Berufsausbildung vor Vollendung des 25 Lebensjahres eingetreten sei. Für die Verlängerung der Frist bis zum 25. Lebensjahr ist entscheidend, dass eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b oder lit h vorliegt. Das FLAG enthält keine Legaldefinition des Begriffes "für einen Beruf ausgebildet". Die Rechtsprechung hat dazu aber die Regel entwickelt, dass unter den Begriff "Berufsausbildung" jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen sind, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH vom 18.11.1987, 87/13/0135). Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen - aufgrund des Beginnes der Ausbildung - bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt. Hiezu gehören etwa Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (VwGH vom 20.6.2000, 98/15/0001). Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (Hinweis E 14. Dezember 1995, 93/15/0133). Die Lehre zur Verkäuferin wurde im Jahr 1968 abgebrochen und nicht wieder aufgenommen. Vielmehr hat die Bf. in der Folge ein Jahr an der Landwirtschaftlichen Fachschule Unterleiten und dann als Stationsgehilfin, Küchengehilfin und Zimmermädchen gearbeitet. Eine aufrechte Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr lag daher nicht vor. Somit steht der Bf. weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl VfGH als auch VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem BFG obliegenden freien Beweiswürdigung.   Linz, am 29. Oktober 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101006/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101006.2018
Stammnummer
134972
Gültig
29.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF