…Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis (vom 16. November 1993) 90/14/0108 ausgesprochen hat, beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen…
…dass dies auch für den Fall eines Abbruchs des Studiums gilt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem von Ihnen zitierten Erkenntnis vom 24.9.2009, 2009/16/0088 festgehalten, dass von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe dann…
…des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Würdigung: Eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Ausbildungsvorganges für einen davor entstandenen Familienbeihilfenanspruch ist nicht schädlich, wenn die Unterbrechung…
…bedingten "Aufschub" des Beginns der weiteren Berufsausbildung nach abgeschlossener Schulausbildung hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in Bezug auf eine Erkrankung des Kindes stets darauf hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Ausbildungsvorganges für einen davor entstandenen Familienbeihilfenanspruch nicht schädlich ist, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei…
…Hiezu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien (vgl. BFG 21. 6. 2016, RV/3100357/2016; VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0001). Allerdings kann von einer bloßen Unterbrechung des Ausbildungsvorganges nicht gesprochen werden, wenn die Ausbildung abgebrochen…
…als "frühestmöglich" angesehen wird. In Bezug auf eine Erkrankung des Kindes hat der Verwaltungsgerichtshof stets darauf hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Ausbildungsvorganges für einen davor entstandenen Familienbeihilfenanspruch nicht schädlich ist, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Jahre andauert und Ausbildung danach wieder fortgesetzt…
…ist dabei unbeachtlich. In Bezug auf eine Erkrankung des Kindes hat der Verwaltungsgerichtshof stets darauf hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Ausbildungsvorganges für einen davor entstandenen Familienbeihilfenanspruch nicht schädlich ist, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Jahre andauert und Ausbildung danach wieder fortgesetzt wird…
…Jahren ("zwei Jahre nicht deutlich übersteigend") erachtet. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt allerdings der FB-Anspruch nicht bestehen, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann nicht mehr gesprochen werden…
…2009/16/0315)." Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der Familienbeihilfe-Anspruch…
…6.2000, 98/15/0001). Zur Frage, inwiefern Unterbrechungen der Berufsausbildung dem Bemühen um den Ausbildungserfolg widerstreiten, führt das zitierte Erkenntnis aus: "Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie…
…Zl. 98/15/0001, zur Frage, inwiefern Unterbrechungen der Berufsausbildung dem Bemühen um den Ausbildungserfolg widerstreiten: "Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16…
…endgültig beendet, so könne ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG gesprochen werden und es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. (Bloße) Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges (zB Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, Urlaube…
…Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis (vom 16. November 1993) 90/14/0108 ausgesprochen hat, beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen…
…ebenfalls festgestellt hat, kann das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches der nach dem Tatbestand erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung…
…Jahren ("zwei Jahre nicht deutlich übersteigend") erachtet. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt allerdings der FB-Anspruch nicht bestehen, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann nicht mehr gesprochen werden…
…nur verlängern können, nicht entstehen lassen. VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157: Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten…
…VwGH 20.06.2000, 98/15/0001 zur Frage, inwiefern Unterbrechungen der Berufsausbildung dem Bemühen um den Ausbildungserfolg widerstreiten, aus: "Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof…
… 52 Abs 1 Universitätsgesetz 2000), welche (Schul) Feriencharakter haben und daher mit Schulferien vergleichbar sind. Da die vorlesungsfreien Zeiten eine Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges iSd stRsp des VwGH darstellen, die in der Natur der Dinge liegt, sind sie keinesfalls schädlich für einen vorher entstandenen Anspruch…
…gehören etwa Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (VwGH vom 20.6.2000, 98/15/0001). Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung…
…für die Ausbildung erforderliche Prüfungen abzulegen, könnte Ausbildung in diesem Zeitraum nicht angenommen werden. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe zudem nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem (vorübergehenden krankheitsbedingten) Abbruch nicht wieder aufgenommen…