…Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis (vom 16. November 1993) 90/14/0108 ausgesprochen hat, beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen…
…Vielmehr ist anzunehmen, dass sich der Sohn der Bw. - trotz kurzfristiger Unterbrechung - jedenfalls bis September 2001 in Berufsausbildung befunden hat. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zeitraum ab Oktober 2001 aber nicht mehr gesprochen werden. Der Sohn der Bw. war zwar nach…
…dass dies auch für den Fall eines Abbruchs des Studiums gilt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem von Ihnen zitierten Erkenntnis vom 24.9.2009, 2009/16/0088 festgehalten, dass von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe dann…
…des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Würdigung: Eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Ausbildungsvorganges für einen davor entstandenen Familienbeihilfenanspruch ist nicht schädlich, wenn die Unterbrechung…
…bedingten "Aufschub" des Beginns der weiteren Berufsausbildung nach abgeschlossener Schulausbildung hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in Bezug auf eine Erkrankung des Kindes stets darauf hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Ausbildungsvorganges für einen davor entstandenen Familienbeihilfenanspruch nicht schädlich ist, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei…
…Hiezu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien (vgl. BFG 21. 6. 2016, RV/3100357/2016; VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0001). Allerdings kann von einer bloßen Unterbrechung des Ausbildungsvorganges nicht gesprochen werden, wenn die Ausbildung abgebrochen…
…als "frühestmöglich" angesehen wird. In Bezug auf eine Erkrankung des Kindes hat der Verwaltungsgerichtshof stets darauf hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Ausbildungsvorganges für einen davor entstandenen Familienbeihilfenanspruch nicht schädlich ist, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Jahre andauert und Ausbildung danach wieder fortgesetzt…
…2011 eine andere Ausbildung, nämlich im AX zur Heimhelferin, angekündigt hat. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorgangs kann nun aber nicht gesprochen werden, wenn nach Abbruch dieser (einige Monate bzw. Jahre später) eine andere Berufsausbildung aufgenommen wird. Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind…
…ist dabei unbeachtlich. In Bezug auf eine Erkrankung des Kindes hat der Verwaltungsgerichtshof stets darauf hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Ausbildungsvorganges für einen davor entstandenen Familienbeihilfenanspruch nicht schädlich ist, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Jahre andauert und Ausbildung danach wieder fortgesetzt wird…
…zu nehmen, zumal Unterbrechungen der Ausbildung durch eine der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sind. Ich stelle daher den Antrag meiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass…
…h FLAG ausgesprochen, dass der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sind, wobei zu den nichtschädlichen Unterbrechungen jene gehören, die auf die Geburt eines Kindes oder auf eine Krankheit zurückzuführen sind." Vor diesem…
…Jahren ("zwei Jahre nicht deutlich übersteigend") erachtet. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt allerdings der FB-Anspruch nicht bestehen, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann nicht mehr gesprochen werden…
…entwickelte Gedanke bezüglich Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges, wie insbesondere bei (begrenzte Zeit dauernder) Erkrankung, wenn diese nicht ihrer Art nach die Berufsausbildung für immer unmöglich macht, (dies im Gegensatz zu einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen…
…unter Verweis auf VwGH 24.9.2009, 2009/16/0088 mwN). Gemessen an diesen Kriterien liegt im Berufungsfall keine unschädliche Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges vor. Bei der abgebrochenen Schulausbildung im BORG handelt es sich nämlich um eine andere Art der Berufsausbildung als bei der annähernd…
…Tz 35 mit Judikaturnachweisen). Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind zwar für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören beispielsweise auch Erkrankungen, die die Berufungsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann aber nicht mehr gesprochen werden…
…2009/16/0315)." Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der Familienbeihilfe-Anspruch…
…6.2000, 98/15/0001). Zur Frage, inwiefern Unterbrechungen der Berufsausbildung dem Bemühen um den Ausbildungserfolg widerstreiten, führt das zitierte Erkenntnis aus: "Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie…
…Zl. 98/15/0001, zur Frage, inwiefern Unterbrechungen der Berufsausbildung dem Bemühen um den Ausbildungserfolg widerstreiten: "Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16…
…endgültig beendet, so könne ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG gesprochen werden und es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. (Bloße) Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges (zB Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, Urlaube…
…Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis (vom 16. November 1993) 90/14/0108 ausgesprochen hat, beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen…