IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf., gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien zur Zahl MA 67-PA-527706/6/7 vom 13. April 2016, betreffend fahrlässige Abgabenhinterziehung der Parkometerabgabe, zu Recht erkannt: 1…
…in Höhe von € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden). Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und brachte darin vor, dass er zum Tatzeitpunkt im Dienst für Spätabholungen im 12. Bezirk bis 22:30 Uhr gewesen sei. Sein Schild für Ladetätigkeit sei sichtbar gewesen…
…war das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch die Tatsache, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. § 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, betreffend einer Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten…
…laut dem zentralen Melderegister (ZMR) in Österreich nicht aufrecht polizeilich gemeldet ist, weshalb eine Überprüfung Ihrer Angaben nicht möglich ist. Es wurde Ihnen daher die Möglichkeit geboten, die Lenkereigenschaft von Herrn S. zum Tatzeitpunkt durch Vorlage geeigneter Beweismittel (z.B. Übergabebestätigungen, schriftliche Verträge bzw. Vereinbarungen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Bescheidbeschwerde des Bf., gegen das Verwaltungsstraferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 20.12.2016, Zahl: MA 67-PA-757959/6/6, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs…
…dass X2 Ihre Angaben bestätigen könnte. Die genauen Daten und die Wohnadresse der Zeugin waren Ihnen aber momentan nicht erinnerlich. Der Abstellort des gegenständlichen Fahrzeuges befand sich zum Tatzeitpunkt in dem Kurzparkzonenbereich des 1. Bezirkes mit der Gültigkeit 'Montag bis Freitag (werktags) von 09:00…
…1. 2016, kam der Bf mit E-Mail vom 25. 1. 2016 nach, indem er bekannt gab, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt Michelle R*****, *****Adresse_Lenkerin*****, Massachusetts, USA, überlassen war. Anfrage bei der Lenkerin Die belangte Behörde (City of Vienna, Municipal Department 67, Parking Space…
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft. (2) Bereits…
…gegenüber 6, gestanden sei. Im Antwortschreiben wurde der Beschwerdeführer als Lenker genannt. Der Beschwerdeführer bestreitet, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum angelasteten Tatzeitpunkt in der angegebenen Kurzparkzone abgestellt und somit die Verwaltungsübertretung begangen zu haben. § 39 AVG normiert: "(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Kurt Folk in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr…
…nicht das Fahrzeug in der Guglgasse ONr. 3-5 abgestellt hatte. Der Abstellort befand sich daher zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der von Montag bis Freitag (werkt.) von 9:00 bis 22:00 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parkdauer max. 2 Stunden). Die…
…Abs. 1 lit. g FinStrG in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zumindest in groben Umrissen zu dokumentieren. Darin wird nicht einmal ansatzweise erwähnt, worauf sich der Schuldspruch bezieht oder ein Tatzeitpunkt oder Zeitraum bzw. strafbestimmende Wertbeträge erwähnt, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 135 Abs…
…Mai 2018 wurde der Mercedes-Benz gemäß § 89 Abs 1 FinStrG wegen des Verdachts des Schmuggels beschlagnahmt (Beschlagnahmeanordnung: BZ 62 ff, 127 ff). Zum Tatzeitpunkt war das Fahrzeug - ebenso wie der Touran - auf die in Vaduz, Liechtenstein, ansässige ***Bf1*** zugelassen (BZ 19 f; Zuziehung des Nebenbeteiligten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf (Beschwerdeführerin, Bf.), geb. Geb.datum , AdrBf , vom 27. März 2014 (Einbringungsdatum mit E-Mail) gegen das mit 25. Februar 2014 datierte und am 3. März 2014 zugestellte Straferkenntnis des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf (Beschwerdeführer, Bf.), AdrBf, vom 4. April 2016, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 4. März 2016, zugestellt am 14. März 2016, zur Zahl…
…Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).Laut Auskunft des Zulassungsbesitzers war das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt Ihnen zum Lenken überlassen. Da Sie dem nicht ausdrücklich entgegengetreten sind, war von der Richtigkeit dieser Auskunft auszugehen.Weiters ist Fahrlässigkeit dann…
…gefahren und hat Geldbeträge von bis zu ca. € 25.000,00 in bar nach Österreich gebracht sowie laufend auch nach Beratung durch Bankmitarbeiter Wertpapiere angekauft und damit ihr Vermögen verwaltet. Zum ersten verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt Mitte Mai 2007 war die Tochter der Bf. bereits Rechtsanwältin…
Ergänzung: Der Zustand des Fahrzeugs zum 30.6.2016 war außerordentlich schlecht; der Zollwert des Fahrzeugs betrug zum Tatzeitpunkt: € 7175,82 (BZ 305 ff). Der gemeine Wert aufgrund eines Gutachtens betrug € 7.200,00 (BZ 313). Zur Berechtigung, drittländische Fahrzeuge (Nichtunionswaren) abgabenfrei in…
…dass in keinem einzigen Schriftstück (weder in den Mails vom 26.8.2024 bzw. vom 25.9.2024 [und somit in zeitlichem Zusammenhang zum Tatzeitpunkt am 5.8.2024], noch im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.12.2024) auch nur ansatzweise erwähnt worden wäre…