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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300022/2020

Gemäßigte Wertersatzstrafe statt Verfall

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300022/2020vom 21.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ergänzung: Der Zustand des Fahrzeugs zum 30.6.2016 war außerordentlich schlecht; der Zollwert des Fahrzeugs betrug zum Tatzeitpunkt: € 7175,82 (BZ 305 ff). Der gemeine Wert aufgrund eines Gutachtens betrug € 7.200,00 (BZ 313). Zur Berechtigung, drittländische Fahrzeuge (Nichtunionswaren) abgabenfrei in der Union zu nützen: Im EU-Zollrecht ist die vorübergehende Verwendung von in Drittstaaten zugelassenen Fahrzeugen durch Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der EU stark eingeschränkt. Grundsätzlich dürfen Drittlands-Firmenfahrzeuge (damit Nichtunionswaren) nicht frei von Abgaben im EU-Zollgebiet genutzt werden, wenn der Nutzer im Zollgebiet ansässig ist - außer in eng begrenzten Ausnahmefällen. Der eigene Gebrauch eines außerhalb der EU zugelassenen Fahrzeugs durch einen in der EU wohnhaften Person ist nach Art. 212 Abs 3 iVm 215 Abs 3 UZK-DelVO nur zulässig, wenn: • Der Nutzer beim außerhalb der EU ansässigen Fahrzeugeigentümer angestellt ist und • die Fahrten entweder direkt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz erfolgen oder der Ausführung von im Arbeitsvertrag vorgesehenen beruflichen Aufgaben dienen. Im Gegensatz dazu gibt es gewerbliche Transporte (entgeltliche Personenbeförderung oder gewerblicher Warentransport); diese gelten als "gewerbliche Verwendung" eines Fahrzeugs, die eine Beschäftigung nicht zwingend verlangen. Alle anderen Fahrten - selbst beruflich veranlasste Dienstreisen - zählen zollrechtlich als "eigener" Gebrauch. Sohin gilt jemand, der kraft seines Fachwissens als Konsulent tätig ist und zu dessen Hauptaufgaben die Vernetzung, das Nützen von Kontakten, die Organisation von Events (Weinverkostung) oder das Überwachen der Warenproduktion (hier: Herstellung von Gänseleber), die Erteilung von Transportaufträgen (Postversand) gehört, und der ein von ihm von einem drittländischen Unternehmen zur Verfügung gestelltes nichtunionales Beförderungsmittel für Fahrten zwischen Wohnort Ungarn und (hier: wechselnden Arbeitsorten) und zur Ausführung der oa Tätigkeiten ausführt, zu der er laut Vertrag verpflichtet ist, als jemand, der das Fahrzeug zum "eigenen" Gebrauch verwendet. Würde er nur gegen Entgelt Gegenstände liefern (gleichsam als Frachtführer) würde das Fehlen eines Anstellungsvertrages grundsätzlich nicht schaden. Das Nützen zum "eigenen Gebrauch" wird auch durch den Text im Konsulentenvertrag sichtbar, wonach die Fahrzeuge verwendet werden dürfen zur Ausführung der beruflichen Aufgaben ("Vertrieb von Gänseleber und Wein"; laut Sachverhalt auch Weinverkostung etc) sowie Fahrten zwischen Arbeitsplatz und dem Wohnort. Feststeht: Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte seinen Wohnsitz in der EU. Er nutzt zwei auf eine liechtensteinische AG zugelassene Fahrzeuge überwiegend in Österreich, Deutschland und Ungarn zu beruflichen Zwecken (Restaurantbesuche, Auslieferungen, etc.). Liechtenstein gehört zollrechtlich nicht zum EU-Zollgebiet. Die Person ist für die M-AG tätig, jedoch nicht bei dieser angestellt. Damit fällt sie eindeutig nicht unter die obige Ausnahmeregel für Beschäftigte, da ein Arbeitsvertrag im klassischen Sinne fehlt; BFG 7.3.2016, RV/5200054/2014. Selbst wenn man den Konsulentenvertrag als "anderweitige Ermächtigung" iSd des mittlerweile außer Kraft getretenen Art 561 Abs 2 ZK-DVO (nunmehr s aber den "gelegentlichen" Gebrauch iSd Art 215 Abs 1 UZK-DelVO) interpretieren wollte, genügt dies zollrechtlich nicht, weil die Vorschrift ausdrücklich einen im Arbeitsvertrag aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses vorgesehenen Gebrauch verlangt (Art 215 Abs 3 zweiter und dritter UAbs UZK-DelVO). Wie der EuGH in der Rs Gabor Fekete (EuGH 7.3.2013, C-182/12 Tz 23) ausgeführt hat, ergebe sich somit, dass die betreffende Person zwar "anderweitig" vom Eigentümer zu einer gewerblichen Verwendung "ermächtigt" werden kann, um die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben zu erlangen, dass dies jedoch bei der Verwendung zum eigenen Gebrauch nicht der Fall sei, da dies nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen könne und zwingend im Anstellungsvertrag vorgesehen sein müsse; BFG 28.12.2015, RV/5200083/2013; 11.12.2017, RV/1200023/2016. Dieses Judikat ist zwar noch zur ZK-DVO ergangen, aber weiterhin anwendbar; Hölzle in Wolffgang/Jatzke (Hrsg), UZK (2021) Art 250 Rn 48 mit Verweis auf FN 63. Fazit: Der Beschuldigte durfte das Fahrzeug nicht abgabenfrei in der EU nutzen - sein EU-Wohnsitz schließt die generelle Abgabenbefreiung aus. Lediglich echte Warenbeförderungen im Gewerbe-(Fracht-)verkehr könnten als gewerbliche Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend abgabenfrei sein. Hier jedoch benutzt er die Wagen überwiegend zu eigenen Dienstfahrten (Kundenbesuche, Lieferungen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit etc), was zollrechtlich als "eigener Gebrauch" gewertet wird. Dafür ist aber keine generelle Befreiung vorgesehen, da er dauerhaft im EU-Raum ansässig ist. Aber selbst wenn der Beschuldigte über einen Anstellungsvertrag verfügt hätte, der ihn grundsätzlich berechtigen würde, ein Fahrzeug in der Union dauerhaft zu nützen, würde dies nichts ändern: Es ist nämlich zu beachten, dass die Fahrzeuge kaum nach Liechtenstein zurückkehren. Nur "alle paar Wochen ("8 bis 12x im Jahr") fährt er nach Liechtenstein und hier häufig mit dem Zug (BZ 161 und 163, 602). Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung setzt aber, und das ist entscheidend, drei Dinge voraus: Zum Ersten ein Wollen des Verbringers, ein Fahrzeug nur vorübergehend im Inland zu nützen, zum Zweiten ein tatsächlich vorhandener - vorübergehender - Zweck und zum Dritten eine regelmäßige oder zumindest entsprechend dem Zweck zeitgerechte Rückkehr in den Drittstaat der Zulassung; in diesem Fall sohin Liechtenstein. Der Beschuldigte hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Union. Er hielt sich dort nicht lediglich vorübergehend auf. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere Tankbelegen und Spesenabrechnungen, die belegen, dass der Standort der Fahrzeuge dauerhaft in der Union lag. Damit überschritt die Verwendung der Fahrzeuge den Rahmen einer zulässigen vorübergehenden Verwendung, da die Nutzung gerade nicht nur von kurzer und vorübergehender Dauer war. Der Konsulentenvertrag bestätigt dies: Sowohl die Tätigkeit des Beschuldigten in der Union war auf unbestimmte Zeit angelegt als auch die Verwendung der Fahrzeuge selbst, sodass von einer vereinbarten und unbefristeten Nutzung auszugehen ist; dazu BFG 05.03.2025, RV/7200018/2024. Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung aber nicht vor, kann die Gestellung nicht gemäß Art. 218 Buchst. a UZK-DVO durch konkludentes Handeln erfolgen, so dass es ohne ausdrückliche Gestellungsmitteilung zu einer Entstehung der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK wegen Verletzung der Gestellungspflicht des Art. 139 Abs. 1 UZK kommt; BFH 27.10.2022, VII R 1/20. Dadurch, dass er die Fahrzeuge ohne Verzollung im EU-Raum verwendet hat, hat er gegen Zollvorschriften verstoßen und Eingangsabgaben hinterzogen. Konkret kommt sohin der Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) in Betracht. Dieser liegt vor, wenn jemand eingangsabgabepflichtige Waren (hier: die Fahrzeuge) vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt. Genau das ist hier geschehen, weil die Fahrzeuge bei dem Verbringen aus Liechtenstein nicht ordnungsgemäß gestellt oder angemeldet wurden. Selbst wenn die Einfuhr zunächst als vorübergehende Verwendung deklariert war, wurde diese durch die nicht erlaubte Nutzung zweckwidrig - damit gilt die Ware als vorschriftswidrig verbracht. Zum Zeitpunkt des Überschreitens der Grenze ist das Delikt vollendet; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 35 Rn 77 (Stand 1.7.2014, rdb.at). Nach Ansicht des BFG ist es, wie der Bf zu recht ausführt, in der Tat nicht schlüssig, dass zur Ersparnis extrem niedriger Abgabenbeträge ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts unter Einschaltung einer liechtensteinischen AG betrieben worden wäre und lässt sich dies auch mit einem für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht behaupten oder gar nachweisen. Dass der Beschuldigte es selbst es in der Hand gehabt hätte, durch eine "günstige" steuerliche Gestaltung, die Eigentumseigenschaft der M--AG bloß vorzutäuschen und dies auch durchgeführt hat, scheint aus Sicht des BFG nicht tragend. Zunächst schon deswegen, weil völlig offen ist, welche Möglichkeiten der Beschuldigte denn tatsächlich gehabt haben soll, durch missbräuchliche Gestaltungen M-AG dazu zu überzeugen, zur rechtswidrigen Steuerminimierung beizutragen. Es erscheint überdies auch wenig wahrscheinlich, dass sowohl der Beschuldigte selbst, als auch die M- AG bedeutende betrügerischen Energie aufwenden würden, verbunden mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand: Es handelt sich um alte und nur mehr einen niedrigen Wert aufweisende Fahrzeuge. Überdies zweifelt das BFG - wie bereits ausgeführt - nicht an der Eigentümerschaft der M-AG für die Fahrzeuge; ebenso nicht an der Rechtsgültigkeit des Konsulentenvertrags und der damit verbunden Tätigkeit, wie sich an der hohen Belastung an Spesen, Tankrechnungen aber auch Verkäufen zeigt; da schadet es nicht, wenn keine Überzahlung ("Provision") ausbezahlt wurde, weil freie "Kost und Logis" durchaus Entgeltcharakter haben; "…aber ich habe bei der Tätigkeit keine Kosten, nur das private muss ich selber bezahlen, ich habe alles über Spesen abrechnet, ich habe keine Kosten, keine Hotels, nichts…"; Einvernahme am 15.10.2020, BZ 708. Abseits der fehlenden kriminellen Energie in Zusammenhang mit der M-AG und der unzweifelhaften Eigentümerstellung der M-AG wusste der Beschuldigte aber - und das ist entscheidend - um die Problematik einer EU-Ansässigkeit schon aus vorangegangenen Verfahren; er wusste, dass ein Gebietsansässiger einen drittländischen PKW nicht konkludent in die vorübergehende Verwendung überführen kann; s dazu zB schon UFS vom 31.8.2012 ZRV/0066-Z3K/10 und ZRV/0066-Z3K/10 hinsichtlich der widerrechtlichen Einbringung von Fahrzeugen der Marke Mercedes Benz 300 SL und 300 SD durch den Beschuldigten, wo eben auf die Ansässigkeit des Beschuldigten in der EU als abgabenschuldauslösendes Element abgestellt wird; auch zuvor gab es schon weitere Verfahren wie in den Abgabenbescheiden dargelegt wird: "[…]habe die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Rechtsmittelentscheidung vom 13. Oktober 1999, GZ. ZRV/12-13/96, rechtskräftig festgestellt, dass der Bf. in einem ähnlich gelagerten Fall der Benützung eines ausländischen und unverzollten Fahrzeugs im Jahr 1992 seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Ebenso sei der Spruchsenat beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz bei der strafrechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles im Erkenntnis vom 20. Jänner 2000 zur Ansicht gelangt, dass der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. nicht in Ungarn, sondern im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegen war." Zur rechtlichen Würdigung dieses Umstandes allgemein s FG Hamburg, 24.9.2019, 4 K 3/17. Vor diesem Hintergrund mehrerer abgaben- und finanzstrafrechtlicher Verfahren - zurückreichend bis in die frühen 1990iger Jahre des vorigen Jahrhunderts, war der Beschuldigte in zoll- und einfuhrumsatzsteuerlichen Fragen in Zusammenhang mit der Nutzung von PKWs äußerst erfahren und hatte er allen Grund zur Annahme, dass die fortgesetzte Nutzung der liechtensteinischen Firmenwagen rechtswidrig war. Durch seine früheren Verfahren wusste er mit Sicherheit, dass die Behörden seine EU-Ansässigkeit als Kernproblem ansehen, UFS 31.8.2012, ZRV/0065-Z3K/10 und ZRV/0066-Z3K/10. Sohin musste er die Entstehung der Abgabenschuld sowie die illegale Einfuhr - zumindest - ernstlich für möglich halten; Erkundigungen bei der Zollbehörde hat er überdies nicht eingeholt; zum Wissensstand s auch BFG 17.10.2023, RV/630000/2021. Fazit: Der Beschuldigte ist schon seit Jahrzehnten grenzüberschreitend tätig und verfügt sohin auch über einen gesicherten Erfahrungsschatz. Ergänzend darf hinzugefügt werden, dass an diesem Ergebnis auch die Existenz eines Konsulentenvertrags nichts ändert: Der Beschuldigte wusste, dass sein Aufenthalt in der Union und seine berufliche Tätigkeit als Konsulent nicht nur vorübergehend war; sondern dass diese Tätigkeit eben "unbefristet" und "dauerhaft" angelegt war, es fehlt die Bestimmung des "Endzwecks", des "Gegenstands der befristeten besonderen Verwendung"; EuGH 12.12.2024, C-781/23, Malmö Rn 26. Sohin hatte er auch keineswegs die Absicht, die PKWs nur vorübergehend in der Union zu nützen, sondern wollte sie und hatte sie dauerhaft im Inland genützt und wollte sie einbringen; er wusste um diese Umstände und wollte die Fahrzeuge gleich einer verzollten und versteuerten Unionsware nützen. Die objektive und subjektive Tatseite des § 35 Abs 1 lit a FinStrG ist daher erfüllt. Strafbemessung: Bei der Strafbemessung sind neben den schuldangemessenen Aspekten auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Strafe hat einerseits generalpräventiv die Aufgabe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu stärken und potenzielle Täter von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Andererseits soll sie spezialpräventiv auf den Täter selbst einwirken, ihn von künftigen Rechtsverletzungen abhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachhaltig vor Augen führen. Dabei ist zu beachten, dass die Strafe weder unter- noch überzogen ausfallen darf: Sie muss spürbar genug sein, um die präventiven Zwecke zu erfüllen, darf aber den Täter nicht übermäßig belasten oder in seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig treffen. Der Beschuldigte ist jedenfalls unbescholten; mildernd sind der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sowie der Umstand zu werten, dass er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten war bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu € 8.845,56 und bei Bedachtnahme darauf, dass der Abgabenausfall endgültig eintreten hätte sollen, eine Geldstrafe von € 1.500, -- täter-, unrechts- und schuldangemessen (§ 23 Abs 1 bis 3 FinStrG), wenn man auch die überlange Verfahrensdauer mit in Betracht zieht. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 7 Tagen ausgemessen (§ 20 Abs 2 FinStrG); ein fester Umrechnungsschlüssel ist dem Gesetz fremd (zum grundlegenden Aspekt, dass eine Mathematisierung der Strafbemessung nicht möglich ist: Ebner WK2 § 32Rz 102). Der Verfall des Mercedes-Benz und des Touran ist nach § 17 Abs 3 FinstrG aufzuheben, weil die Fahrzeuge weder im Eigentum oder Miteigentum des Beschuldigten stehen und es auch keine Beteiligte gibt, die Eigentümer der Fahrzeuge wären; eine auffallende Sorglosigkeit des Eigentümers iSd § 17 Abs 3 FinStrG ist nicht zu erkennen; Lässig in Höpfel/Ratz, WK2 FinStrG § 17 Rz 12 ff (Stand 15.3.2024, rdb.at). § 19 Abs. 1 FinStrG sieht vor, dass anstelle des Verfalls auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person zu berücksichtigen ist, oder in den Fällen des § 17 Abs. 6 erster Satz. Wie ausgeführt wurde, stehen die beiden Fahrzeuge im Eigentum der M-AG; deswegen war der Verfall aufzuheben und es ist die Strafe des Wertersatzes auszusprechen. Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach § 19 Abs 3 FinStrG nach dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Begehung; Lässig WK2 § 19 FinStrG Rz 7 f. Unter dem gemeinen Wert zur Ermittlung einer Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände ist laut Judikatur des BFG der Preis zu verstehen, welchen die Finanzstrafbehörde (nunmehr das Zollamt Österreich) als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc.) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden (vgl. BFG vom 14.07.2022, RV/3300006/2019); s BFG 17.11.2022, RV/6300018/2020. Eine lange Verfahrensdauer ändert daran nichts. Die PKWs hatten zum Tatzeitpunkt nach ho Auffassung einen Wert von € 8.103,00 (Touran, Bj 2012 BZ 339) und € 7.200 (Mercedes-Benz, Bj 2003, BZ 313). Die Höhe des gemeinen Wertes, dh die Strafe des Wertersatzes kann allenfalls über § 19 Abs 5 FinStrG gemäßigt werden. Der Vorwurf an den Beschuldigten ist nach Ansicht des BFG aber deutlich geringer, als noch vom Spruchsenat angenommen. Nach Ansicht des BFG ist - wie schon der Begründung in diesem Erkenntnis zu entnehmen war - nicht schlüssig oder nachweisbar, dass zur Ersparnis extrem niedriger Abgabenbeträge der Beschuldigte seinen Gesamtplan unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts unter Einschaltung einer liechtensteinischen AG umfassend vorbereitet und (erfolgreich!) betrieben hätte. Dass der Beschuldigte selbst es in der Hand gehabt hätte, durch eine "günstige" steuerliche Gestaltung, die Eigentumseigenschaft der M--AG - - möglicherweise unter Mitwirkung oder auch nur auffallende Sorglosigkeit der M-AG bloß vorzutäuschen und dies auch durchgeführt hat, scheint aus Sicht des BFG nicht tragend. Der Vorwurf bleibt aber aufrecht, dass er über die grundsätzlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer vorübergehenden Verwendungen aufgrund mehrerer vorangegangener Verfahren Bescheid wusste. In Folge des Zeitablaufs sind die gemeinen Werte der Fahrzeuge aber nunmehr deutlich gesunken. Nach § 19 Abs 3 FinStrG wäre trotzdem ein Wertersatz von € 15.303,00 auszusprechen. Der Verkürzungsbetrag war aber lediglich € 2.296,26 sowie € 2.126,52. Demgegenüber muss ein Wertersatz von € 15.303,00 im Verhältnis zur Tat und auch der Schuld des Täters als "überschießend" erscheinen. Die Wertersatzstrafen waren sohin in Anwendung des § 19 Abs 5 FinStrG um 50% zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde nach § 20 Abs FinStrG ausgemessen; ein fester Umrechnungsschlüssel existiert auch in diesem Zusammenhang nicht. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in Höhe von € 150,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision war nicht zuzulassen, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt. Die von der Revisionswerberin aufgeworfenen Einwendungen richten sich im Kern gegen die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die daraus gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen. Damit werden jedoch ausschließlich Tatfragen angesprochen, deren Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist; dies gilt auch für das in Bezug auf die Strafhöhe anzuwendende Ermessen. Salzburg, am 21. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300022/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6300022.2020
Stammnummer
149688
Gültig
21.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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