…Die Auszahlung der Familienbeihilfe war bereits mit 01/2021 eingestellt worden, da laut Studiendatenübermittlungsauskunft das Studium der Tochter der Bf. (***Kind_1***) nur bis 14.12.2020 betrieben wurde und die Tochter mit 01.01.2021 eine Teilzeitbeschäftigung begonnen hatte. Die belangte Behörde (Finanzamt) ersuchte…
…von ***19*** Euro an. Zu den Fahrtkosten führte es aus, die kürzeste Wegstrecke vom Wohnort zum Studienort betrage ***20*** km. In der Fahrtenzahl seien Hin- und Rückfahrt bereits in der Anzahl der Fahrten berücksichtigt und müssten nicht verdoppelt werden. Anhand der übermittelten Aufstellung seien ***21…
…aus, dass eine Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen anzusehen sei, wenn die Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Wohnort innerhalb von 80 Kilometern liege und die tägliche Fahrt zwischen der Gemeinde des Wohnortes und dem Studienort zumutbar sei. Da die Hin- und Rückfahrt zumutbar sei…
…Finanzamt aus, dass eine Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen anzusehen sei, wenn die Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Wohnort innerhalb von 80 Kilometern liege und die tägliche Fahrt zwischen der Gemeinde und dem Studienort zumutbar sei. Da die Hin- und Rückfahrt zumutbar sei, habe…
…Begründend führte es aus, Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort würden jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…Verkehrsmittel von Zell an der Pram nach Linz unbestritten 1 Stunde und zurück 56 Minuten beträgt sowie woa nicht nur Wartezeiten und Fußwege sondern auch Fahrten im Heimatort bzw. am Studienort/Ausbildungsort (zum und vom Unternehmen, an dem die Lehre absolviert wird) nicht einzurechnen sind…
…in § 2 Abs.1 der VO auf die Grundsätze des § 26 Abs.3 StudFG nur die Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort erheblich : nicht einzurechnen sind also – ohne Begrenzung – Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder Studienort (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114…
… 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach…
10. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten ,Bachelor' mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Für den Abschluss des Human- oder Zahnmedizinischen Bachelorstudiums ist kein akademischer Grad zu verleihen. 11. Mastergrade…
…für die auswärtige Berufsausbildung nicht und begründete dies wie folgt: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gem. …
…Begründend wurde ausgeführt, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen anzusehen seien, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…Anteil angerechnet werden. Zu § 26 Abs. 3 StudFG existiere die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StF: BGBl. II Nr. 103/2017), diese sei im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen worden. Laut …
…eine der angeführten Gemeinden sei, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ***6*** zeitlich noch zumutbar ist. Tatsächlich betrage die Fahrzeit von ***4*** Bahnhof bis ***6*** Hauptbahnhof in beiden Richtungen (zum Teil deutlich) unter einer Stunde (vgl. die als Beweismittel genannten…
…Bescheid die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen mit folgender Begründung verwehrt: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gem. …
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8.7.2009, 2007/15/0306 entschieden, dass § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF allgemein auf die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte…
…ab. Nach Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im April 2017 erging am 09.05.2017 ein Rückforderungsbescheid betreffend zu Unrecht bezogener Beträge für den Zeitraum Oktober 2016 bis April 2017. In der Begründung wurde ausgeführt, dass kein günstiger Studienerfolg gem. § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 vorliegt…
…abgeschlossen. Die Fahrzeit für eine Strecke vom Wohnort ***Bf-Adr***, bis zum Studienort Wien (Wien-Westbahnhof) betrage 1 Stunde 17 Minuten mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel. Die Entfernung vom Wohnort ***Bf-Adr*** bis zum Bahnhof ***B*** betrage 1,6 km und die Wegzeit ca. 20…
…6 iVm Abs. 8 EStG 1988 Dazu wurde vom Beschwerdeführer über Ersuchen der Abgabenbehörde zum Nachweis, dass der Studienort vom Wohnort aus nicht innerhalb einer Stunde erreichbar ist, ein "Ergebnis der Berechnung" des Pendlerrechners vorgelegt. In dieser sind Wartezeiten und Zeiten für die Zurücklegung von…
…nbsp; Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung für den Sohn des Bf. Der Sohn des Bf. besuchte im gesamten Jahr 2011 die HTL in Mödling. In § 19 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605…
…Belastung nicht anerkannt wurde. Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort würden jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…