…FinStrG bestraft wurde, steht der Verfolgung nach § 33 FinStrG das Doppelverfolgungs- und bestrafungsverbot (Art 4 des 7. ZP zur EMRK [ne bis in idem]) nicht entgegen. Eine Tatidentität (idem) ist bei den Delikten der §§ 33 und 51b FinStrG nicht gegeben. Während der Täter nach § 33…
Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass eine Abgabenhinterziehung mit dem erweiterten Strafrahmen bei diesen Strafbemessungsgründen bei einem Ersttäter mit einer Geldstrafe von € 15.000,00 angemessen wäre. Es wäre unverhältnismäßig, würde man allein die Finanzordnungswidrigkeit für die Verwendung einer verfälschten Rechnung wesentlich…
…Tagen festgesetzt. Der Strafrahmen für das gegenständliche Delikt beträgt 200 % vom strafbestimmenden Wertbetrag (EUR 21.651,94). Die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 liegt somit bei 23 % dieses Strafrahmens. Mit diesem Strafausmaß ist den wesentlichen Faktoren der Strafbemessung - wie strafbestimmender Wertbetrag…
…Parkometergesetz (aktenkundig sind fünf rechtskräftige Vorstrafen) hat die Behörde Bedacht genommen. Mit einer Geldstrafe von € 60,00 wird der Strafrahmen von € 365,00 lediglich zu rund 16% ausgeschöpft, wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. hinreichend Rechnung getragen wird…
…er bei einer Anmeldung in Österreich für diese Fahrzeuge nicht nur die hohe Normverbrauchsabgabe, sondern auch eine monatliche Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen gehabt hätte. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend "das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sowie einen langen Deliktszeitraum" [gemeint wohl: eine Mehrzahl deliktischer Angriffe…
…somit ein fortgesetztes Delikt vorliege, für das gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108 mwH) nicht mehrfach zu bestrafen sei, siehe dazu die näheren Ausführungen unter der Strafbemessung. Objektiver Tatbestand: Zum Tatbegriff bei Verkürzungen der bescheidmäßig…
…a FinStrG) der vom Schuldspruch umfassten Delikte – in dem zur Strafbemessung heranstehenden Anlassfall ein durchschnittliches Schuldverhalten des Täters vor und hielten sich die im Anlassfall zu konstatierenden (gesetzlichen) Erschwerungs- und Milderungsgründe bei gleichzeitig ebenfalls als nicht außergewöhnlich zu qualifizierenden persönlichen und wirtschaftlichen Umständen des Beschuldigten…
…einer bloßen Verwarnung infolge Geringfüggkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für die neue Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, zu deren Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die Strafbarkeit aber jedenfalls…
…VI, zu Z 4 (§ 23), wurde dazu ausgeführt, dass die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen (sohin auch in Fällen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens nicht unterschreiten dürfe, um den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als…
…abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat die Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd, als erschwerend ein langer Deliktszeitraum Für den Senat wird der Erschwerungsgrund des langen Deliktszeitraumes durch…
…gleich einer verzollten und versteuerten Unionsware nützen. Die objektive und subjektive Tatseite des § 35 Abs 1 lit a FinStrG ist daher erfüllt. Strafbemessung: Bei der Strafbemessung sind neben den schuldangemessenen Aspekten auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Strafe hat einerseits generalpräventiv die Aufgabe…
…gleich einer verzollten und versteuerten Unionsware nützen. Die objektive und subjektive Tatseite des § 35 Abs 1 lit a FinStrG ist daher erfüllt. Strafbemessung: Bei der Strafbemessung sind neben den schuldangemessenen Aspekten auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Strafe hat einerseits generalpräventiv die Aufgabe…
…Finanzvergehen wesentlich gewesen wären, handelt es sich um entscheidungsrelevante Tatsachen. 5. Zur Strafbemessung Bei vollständiger und rechtskonformer Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts hätte sich ein nur geringerer Verkürzungsbetrag ergeben, was den Schuldgehalt des Beschwerdeführers mindert. Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, folgende Umstände als Milderungsgründe…
…von € 330,00) sowie die Ratenvereinbarung mit der Steuerberatungskanzlei (- € 4.000,00, monatliche Raten von € 500,00) und den Mietvertrag Auto (monatlich € 767,72, ab April 2024 Dienstwagen bei seinem neuen Arbeitgeber). Der Nettolohn betrage ca. € 3.700,00/ Monat…
…von € 330,00) sowie die Ratenvereinbarung mit der Steuerberatungskanzlei (- € 4.000,00, monatliche Raten von € 500,00) und den Mietvertrag Auto (monatlich € 767,72, ab April 2024 Dienstwagen bei seinem neuen Arbeitgeber). Der Nettolohn betrage ca. € 3.700,00/ Monat…
…von € 330,00) sowie die Ratenvereinbarung mit der Steuerberatungskanzlei (- € 4.000,00, monatliche Raten von € 500,00) und den Mietvertrag Auto (monatlich € 767,72, ab April 2024 Dienstwagen bei seinem neuen Arbeitgeber). Der Nettolohn betrage ca. € 3.700,00/ Monat…
…Diese aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Schließlich darf das teilweise lange Zurückliegen der Taten als Milderungsgrund nicht außer Acht gelassen werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Schadensgutmachung geleistet wrude, war aufgrund der nunmehr festgestellten (teilweise neuen) Strafzumessungsgründe die Geldstrafe auf…
…wird als Ausgleich für die überlange Verfahrensdauer ein Abschlag von € 2.000,00 der Geldstrafe vorgenommen. Unter Beachtung der geänderten Strafbemessungsgründe sowie der aktuellen wirtschaftlichen Situation war bei der neuen Anzahl an Milderungsgründen eine Reduzierung der Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß vorzunehmen…
…sowie [auf] die Verantwortung des Beschuldigten. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend einen langen Deliktszeitraum [wohl eher die Mehrzahl der deliktischen Angriffe] und berücksichtigte die darlegte Einkommens- und Vermögenlage des A (schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses…
…Spruchsenates zur Strafbemessung (erschwerend: "der lange Tatzeitraum") für die Annahme eines sogenannten fortgesetzten Deliktes, also, dass aufgrund der beschriebenen Tatplanung ein einheitlicher, auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteter Willensentschluss bestanden hat. Abgesehen von der darauf hindeutenden Formulierung bei der Strafbemessung ist…