Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300013/2026
Abgabenhinterziehungen und Verwendung einer gefälschten Rechnung iSd § 51b FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300013/2026vom 05.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass eine Abgabenhinterziehung mit dem erweiterten Strafrahmen bei diesen Strafbemessungsgründen bei einem Ersttäter mit einer Geldstrafe von € 15.000,00 angemessen wäre. Es wäre unverhältnismäßig, würde man allein die Finanzordnungswidrigkeit für die Verwendung einer verfälschten Rechnung wesentlich höher bestrafen.
Berücksichtigt man die nunmehr festgestellten Strafzumessungsgründe und die Tatsache, dass hier nur eine verfälschte Rechnung verwendet wurde, ist einzelfallbetrachtet eine Herabsetzung der Geldstrafe auf € 14.000,00 gerechtfertigt. Einer weiteren Reduzierung stehen vor allem generalpräventive Gründe für mögliche Täter, die gefälschte Rechnungen in der Buchhaltung verwenden wollten, entgegen, um eine entsprechende abschreckende Sanktion bei der Erstellung und Verwendung von verfälschten, falschen und unrichtigen Belegen für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen zu schaffen.
Unter den selben Strafzumessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen. Festzuhalten ist, dass die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend sind. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099).
Bei der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe wurde bei eigenständiger Würdigung durch den Senat zugunsten des Beschuldigten das Verhältnis von € 250,00/Tag auf € 400,00/Tag abgeändert.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass beide Reduzierungen in diesem Ausmaß im Einzelfall erfolgt sind, um dem doch sehr jungen Beschuldigten als werdendem Vater eine zweite Chance einzuräumen.
Damit ist auch der Antrag auf Strafherabsetzung, der in dieser Form allein nicht vorgesehen ist, miterledigt.
Zum Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Geldstrafe der Beschuldigte von der Finanzstrafbehörde zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert werden wird. In dieser Aufforderung zum Strafantritt wird auch die Möglichkeit zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nachzulesen sein. Der Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen wird dann fristgerecht bei der Finanzstrafbehörde zu stellen sein.
Soweit um eine entsprechend angepasste Zahlungserleichterung ersucht wird, ist festzuhalten, dass darüber nicht in diesem anhängigen Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (allenfalls zur Strafbemessung) nicht entscheidungsrelevant war, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 5. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300013/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300013.2026
- Stammnummer
- 151373
- Gültig
- 05.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF