…der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 ist die Verfolgung einer Person unzulässig…
…Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist…
…von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig…
…Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. über die Beschwerde vom 2. Juni 2014 gegen das Erkenntnis des Magistrats Stadt Wien vom 30.4.2014 MA 67-PA-500047/4/8 betreffend die Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung…
…8.11.2024 gelesen. Die Säumnis ist am 14.5.2024 eingetreten. Die Strafbarkeit des Dauerdeliktes ist mit Nichtmeldung bis zum Ablauf der Nachfrist nach der zweiten Aufforderung am 30.8.2024 eingetreten. Das Dauerdelikt wurde durch Nachmeldung am 8.11.2024 beendet. Der Beschuldigte…
…der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 ist die Verfolgung einer Person unzulässig…
…dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die strafbare Tätigkeit wurde ad 1 am X1 und ad 2 am X2 abgeschlossen. Die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretungen erlosch daher ad 1 am X3 und ad 2 am X4 . Verjährungshemmende Umstände iSd …
…oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. (2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt…
…bestrafen." Gemäß § 31 Abs. 2 1. und 2. Satz VStG 1991 erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in § 31 Abs. 1 VStG 1991 genannten Zeitpunkt. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Magistrat der Stadt…
…7. August 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Unter Verweis auf die gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetretenen Strafbarkeitsverjährung beantragte die belBeh die Einstellung durch das Bundesfinanzgerichts, weil es ihr infolge des Ablaufs der gesetzlichen Frist gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG verwehrt sei, eine…
…1 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG wegen Erlöschen der Strafbarkeit auf Grund des Ablaufs der absoluten Verjährung eingestellt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Aufgrund einer Kontrollmitteilung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch Mag. Gerhard Groschedl als Senatsvorsitzender des Finanzstrafsenates Graz 3 in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Gernot Karl Thonhauser, Petersgasse 128a Tür 1, 8010 Graz, wegen der Finanzvergehen der Beteiligung an der Abgabenhinterziehung…
…hat. Soweit die Verjährung der den Beschuldigten angelasteten Finanzvergehen eingewandt wurde, bleibt - soweit hier relevant - folgendes festzuhalten: Gemäß § 31 Abs 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte…
…und/oder Verfassungsgerichtshof bis zum EUGH." Über die Beschwerde wurde erwogen: Zur Frage der Verjährung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört…
…Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gem § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist…
…Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gem § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist…
…diese Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die strafbare Tätigkeit wurde am 3.10.2013 abgeschlossen. Die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretungen erlosch daher am 3.10.2016. Verjährungshemmende Umstände iSd. § 31 Abs…
…der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 ist die Verfolgung einer Person unzulässig…
…2 lit. a FinStrG das speziellere Delikt (lex specialis), welches § 49 Abs. 2 lit. a FinStrG verdrängt (Leitner ua, Finanzstrafrecht3 Rz 1065). Nach ständiger Rechtsprechung konsumiert eine Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine mögliche Bestrafung wegen § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG…