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4 Treffer1536 msnur geltende Fassungen
BFG RV/7102452/2022Anerkennung von Betriebsausgaben (Provisionszahlungen) mit Auslandsbezug
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.08.2024Teil 1/3

…überhaupt der wesentlichste - für die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen über Sitzgesellschaften sei grundsätzlich, wie die Erfahrung zeigen würde, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" würde somit der Verdacht naheliegen, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw…

BFG RV/4100351/2020Rückerstattung KESt an zypriotische Limited - Missbrauch
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis03.03.2022Teil 2/3

…worden. Zur Funktion der Bündelung als Spartenholding der Ltd. 2 und Gewährleistung einer professionellen Verwaltung habe das Höchstgericht im Vorverfahren ausgeführt: "Dass die Zwischenschaltung von in Steueroasenländern situierten Holding- und Subholdinggesellschaften der Professionalisierung und Optimierung der Organisation diene, steht im Widerspruch zu dem unstrittigen Umstand…

BFG RV/4100494/2014Missbräuchliche Zwischenschaltung einer zypriotischen Company Limited by shares
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis18.07.2017

…konzentriert. Diese Gliederung gewährleiste eine professionelle Verwaltung, was zu einer Optimierung der Verwaltungs- und Organisationstätigkeit führe und diene der Haftungsbegrenzung. Dass die Zwischenschaltung von in Steueroasenländern situierten Holding- und Subholdinggesellschaften der Professionalisierung und Optimierung der Organisation diene, steht im Widerspruch zu dem unstrittigen Umstand, dass…

BFG RV/7102029/2023Versteuerung von Umsätzen und Gewinnen einer vom Beschwerdeführer in Bratislava gegründeten office TT (vergleichbar mit einer inländischen GmbH & CO KG)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis12.06.2024Teil 2/2

Die belangte Behörde gehe daher in ihrer "endgültigen Beurteilung" davon aus, dass die ***5*** ks die behaupteten Leistungen nicht erbringen könne, da sie über keine diese Leistungen notwendige Infrastruktur verfüge. Es bestehe lediglich eine Postadresse/Adresse Firmensitz und erfolge die Inanspruchnahme von Bürodienstleistungen vergleichbar denen…