…Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen…
…Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ist aus den obig zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass für die Vertreterhaftung generell einzig die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer maßgebend ist und der Firmenbucheintragung daher keine konstitutive Wirkung zukommt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist deshalb nicht zulässig. Gesamthaft…
…werden. Vertreter haften mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für unentrichtet gebliebene Abgaben der/des Vertretenen, wenn Sie an der Nichtentrichtung dieser Abgaben ein Verschulden trifft. Leichte Fahrlässigkeit gilt bereits als Verschulden. Sie werden daher in Ihrem eigenen Interesse ersucht, zu den nachfolgenden Punkten Stellung…
…Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den §§ 9 und 80 BAO ist eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung…
…dass dem Bf., ob seiner Stellung als Führungskraft und der Erfüllung vorerwähnter Leitungsaufgaben die Entfaltung einer ausschließlichen Vertretertätigkeit schlichtweg unmöglich ist. Aus vorgenannten Gründen war wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von…
…von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden." Die Haftungen nach § 9 BAO sowie nach § 9a BAO setzen somit voraus: Stellung als Vertreter im…
…Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den §§ 9 und 80 BAO ist eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung…
…Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Vertretenen, eine Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Unbestritten ist, dass ***Bf1*** als Geschäftsführer der PS von…
…Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den § 9 iVm § 80 BAO ist eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung…
…Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den § 9 und § 80 BAO ist eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung…
…Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Haftung gemäß § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die objektive Uneinbringlichkeit der entsprechenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 03.07.1996, 96/13/0025), die Stellung als Vertreter, dessen schuldhafte Pflichtverletzung sowie die Kausalität zwischen…
…eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. 2.2. Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall die Stellung des Bf. als Geschäftsführer der erstschuldnerischen…
…für Vertreter angesetzt und diese auch in der der Vorhaltsbeantwortung vom 23. Juni 2014 beigefügten berichtigten Einkommensteuererklärung des Jahres 2011 beantragt." Dieses Schreiben wurde dem Finanzamt als Amtspartei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 nahm dieses dazu wie folgt Stellung…
…oben Pkt. 1.2.). Weiters steht die Stellung des Y als GmbH-Geschäftsführer ab 30.4.2010 bis zur Konkurseröffnung am ....2010 außer Streit. 2.3. Die Vertreterhaftung nach § 9 BAO erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt…
…des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Es ist unstrittig, dass eine Abgabenforderung gegen die Name Firma in Liquidation besteht. Die Umsatzsteuer 2015 wurde mit Bescheid vom 19.12.2018 festgesetzt. Die Stellung der Beschwerdeführerin als Vertreterin…
…GmbH*** (***FN***) Komplementärin sei und dem Bf die Stellung als Kommanditist zukomme. Da dem Finanzamt kein Gesellschaftsvertrag mit einer entsprechenden Vertreterregelung vorliege, im Firmenbuch kein Gesellschaftsvertrag ersichtlich sei und die Komplementär-GmbH als nachrangig in Betracht kommende Vertreterin bereits am ***tt.mm.2005*** im Firmenbuch…
…Öfteren im Jahr länger als ein Monat im Ausland") und ihrer Ausbildung ("Theater-, Medien- und Filmwissenschaften und Englisch") die Stellung als Vertreterin nicht in ausreichendem Maße erfüllen könne und es andere Miteigentümer geben würde, welche geeigneter wären. Dies seien beispielsweise ein als Miteigentümer ebenfalls beteiligter…
…die Vertreterbestellung zu widerrufen, zumal darin keinerlei Zusammenhang mit der Stellung als Vertreter zu erkennen ist. Ebenso geht auch der Hinweis auf die nicht vorhandene Rechtskunde nach Ansicht des Finanzamtes ins Leere, da die Textierung sowohl der Beschwerden als auch der Vorlageanträge sehr wohl auf…
…nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Weisungsbindung des C an die Weisungen der Gesellschafterversammlung, bei sich auch nicht vertreten lassen konnte. Er war als Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingebunden. Dies wird auch durch die Aussage des C bestätigt, wonach der deutsche…
…Pflichten durch den Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus. Die Stellung des Beschwerdeführers als Vertreter der O-GmbH im Zeitraum März bis September 2010 ist unbestritten. Strittig ist hingegen das Bestehen der Abgabenforderung gegen den Vertretenen und die…