Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100355/2026
Vertreterhaftung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100355/2026vom 26.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2025 betreffend § 9 i.V.m. §§ 80 ff. Bundesabgabenordnung für die aushaftenden Umsatzsteuer 2015 der Firma Name Firma, Firmenbuchnummer: Nummer, Straße, Ort, im Ausmaß von 133.118,09 Euro zu Steuernummer: Nummer zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Haftung für die Umsatzsteuer 2015 auf 66.559,05 Euro vermindert wird. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 16.05.2024 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin einen Vorhalt betreffend die Geltendmachung der Vertreterhaftung gemäß § 9 i.V.m. § 80 BAO für Abgabenschulden der Name Firma. In diesem Vorhalt wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, darzulegen, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Abgaben entrichtet wurden, und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Eine Frist bis zum 30.06.2024 wurde eingeräumt.
Mit Schreiben vom 24.06.2024 nahm die Beschwerdeführerin zum Vorhalt Stellung. Sie führte aus, dass sie vom xx.04.2015 bis xx.11.2016 als Geschäftsführerin bei der Name Firma tätig gewesen sei. Am xx.11.2016 habe sie ihre Geschäftsführertätigkeit niedergelegt und sämtliche Geschäftsführertätigkeiten sowie alle Buchhaltungsunterlagen an den Nachfolger übergeben. Ab diesem Tag habe sie keinerlei Einfluss mehr auf die Firma gehabt und keine Buchhaltungsunterlagen mehr einsehen können. Sie habe ihre Geschäftsführertätigkeiten bis zu diesem Tag rechtskonform ausgeübt und keinerlei Schulden hinterlassen.
Am 25.11.2025 erließ das Finanzamt Österreich den angefochtenen Haftungsbescheid. Darin wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO für die bei der Firma Name Firma im Ausmaß von 133.118,09 Euro aushaftende Umsatzsteuer 2015 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung zu entrichten. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und die Uneinbringlichkeit der Abgaben sich daraus ergebe, dass die GmbH mittlerweile liquidiert wurde. Die Liquidationsbilanz zum Stichtag 31.12.2022 wurde am xx.05.2023 eingereicht.
Am 04.12.2025 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Haftungsbescheid ein. Sie führte aus, dass alle Begründungen des Haftungsbescheides unzutreffend seien und bereits im Jahr 2023 vom Finanzamt ***3*** aufgestellt worden seien. Im darauffolgenden Schöffenprozess unter dem Aktenzeichen Nummer sei ihre Unschuld festgestellt und ein Freispruch erteilt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 gab das Finanzamt Österreich der Beschwerde teilweise statt und reduzierte die Haftung für die Umsatzsteuer 2015 auf 66.559,05 Euro. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2015 mit 15.02.2016 Geschäftsführerin der Name Firma gewesen sei. Die Einstellung des Finanzstrafverfahrens und der Freispruch beim LG ***1*** bewirkten keine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung sei ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen dürfe. Im vorliegenden Fall handle es sich um die Umsatzsteuer 2015, die Uneinbringlichkeit der Abgabe sei 2022 festgestellt worden, und der Haftungsbescheid sei am 25.11.2025 erlassen worden. Aufgrund der Judikatur und Zeitspanne werde im Sinne des Ermessens gemäß § 20 BAO der Haftungsbetrag um 50 % reduziert.
Am 17.03.2026 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag beim Finanzamt ein. Sie führte aus, dass sie am xx.01.2017 die Firma Name Firma an die neue Geschäftsführerin mit keinem Steuerrückstand übergeben habe. An diesem Tag sei die gesamte Buchhaltung und sämtliche Unterlagen gemäß bezahlter Bundesabgaben übergeben worden. Ab diesem Tag habe sie keinerlei Kontakte zur Firma Name Firma mehr gehabt. Sie habe keinerlei Kenntnis der Prüfung und der Niederschrift vom 15.11.2018 gehabt und sei nicht eingebunden gewesen. Weiters brachte sie vor, dass Forderungen aus den Jahren 2015 und 2016 der Verjährung unterliegen würden. Sie teilte weiters mit, dass sie 74 Jahre alt sei, seit vielen Jahren in Pension sei, eine Pension von 1.900 Euro erhalte und eine Wohnungsmiete von 1.100 Euro zu bezahlen habe. Sie habe keinerlei Vermögen oder Ersparnisse, aus denen sie Zahlungen leisten könne.
Am 17.04.2026 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Beschwerdevorlage wurde auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin mit xx.01.2017 an den neuen Geschäftsführer übergab und ab diesem Tag keine Berührungspunkte mehr mit der Name Firma hatte, ändere nichts daran, dass sie als Geschäftsführerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben haftbar zu machen sei. Hinsichtlich des Verjährungseinwandes wurde ausgeführt, dass die Einhebungsverjährungsfrist nicht früher ende als die Bemessungsverjährungsfrist gemäß § 207 BAO. Unterbrechungsgründe für die Einhebungsverjährung seien in § 238 Abs. 2 BAO vorgesehen. Derartige Unterbrechungshandlungen seien nach außen erkennbare Amtshandlungen, wie Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligung von Zahlungserleichterungen, Bescheide gemäß §§ 201 und 202. Das bedeute im vorliegenden Fall, dass die Einhebungsverjährung nicht abgelaufen sei, da unter anderem am 25.11.2025 ein Haftungsbescheid erstellt worden sei und bereits andere Unterbrechungshandlungen wie Erhebungen und Zahlungsaufforderungen erfolgt seien. Aufgrund der Judikatur und Zeitspanne sei der Haftungsbetrag ohnehin bereits um 50 % reduziert worden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, geboren am xx.xx.1952, war laut Firmenbuchauszug im Zeitraum vom xx.04.2015 bis xx.11.2016 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Name Firma mit Firmenbuchnummer Nummer bestellt. In dieser Eigenschaft oblag ihr die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft.
Die haftungsrelevanten Abgaben belaufen sich auf die Umsatzsteuer 2015 in Höhe von 133.118,09 Euro, die am 15.02.2016 fällig war. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Abgabe war die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der GmbH im Firmenbuch eingetragen.
Die Beschwerdeführerin legte ihre Geschäftsführertätigkeit mit xx.11.2016 zurück. Sie führte aus, dass sie an diesem Tag sämtliche Geschäftsführertätigkeiten und alle Buchhaltungsunterlagen an den Nachfolger übergeben habe und ab diesem Tag keinerlei Einfluss mehr auf die Firma gehabt habe. In ihrem Vorlageantrag vom 17.03.2026 führte sie aus, dass sie die Firma Name Firma am xx.01.2017 an die neue Geschäftsführerin mit keinem Steuerrückstand übergeben habe und an diesem Tag die gesamte Buchhaltung und sämtliche Unterlagen gemäß bezahlter Bundesabgaben übergeben worden seien. Ab diesem Tag habe sie keinerlei Kontakte zur Firma Name Firma mehr gehabt.
Die Name Firma wurde liquidiert. Die Liquidationsschlussbilanz zum Stichtag 31.12.2022 wurde am xx.05.2023 eingereicht. Aus der Liquidationsschlussbilanz ergibt sich, dass die Gesellschaft ein Eigenkapital von 806.000 Euro Bilanzverlust aufwies und Verbindlichkeiten in Höhe von 771.000 Euro bestanden. Die Umsatzsteuer 2015 wurde gegenüber der Name Firma in Liquidation mit Bescheid vom 19.12.2018 festgesetzt. Dieser Bescheid erging im Rahmen einer Außenprüfung bei der Name Firma. Die Umsatzsteuer 2015 in Höhe von 133.118,09 Euro war am 15.02.2016 fällig. Die Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 erfolgte aufgrund der Ergebnisse der Außenprüfung, in deren Rahmen die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschaft für die Jahre 2015 und 2016 überprüft wurden. Mit Generalversammlungsbeschluss vom xx.11.2016 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Die Umsatzsteuer 2015 konnte bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden, da die Gesellschaft keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung hatte und später liquidiert wurde. Die Umsatzsteuer 2015 ist bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Mit dem Urteil des Landesgerichts ***1*** vom xx.05.2022 (Aktenzeichen ***2***) wurde Name der mehrfachen Abgabenhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz schuldig gesprochen. Er hat als faktischer Geschäftsführer und Liquidator des Unternehmens in den Jahren 2014 bis 2016 Umsätze und Erlöse nicht erklärt, Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben sowie Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen nicht abgeführt. Die betroffenen Abgabenbeträge beliefen sich auf insgesamt über 590.000 Euro. Insbesondere davon umfasst war die Umsatzsteuer 2015 in Höhe von 123.005,87 Euro. ***Bf1*** wurde vollständig freigesprochen, da die Grenze zum Vorsatz nicht erfüllt war.
Die Beschwerdeführerin ist 74 Jahre alt, seit vielen Jahren in Pension, erhält eine Pension von 1.900 Euro und hat eine Wohnungsmiete von 1.100 Euro zu bezahlen. Sie hat nach eigenen Angaben keinerlei Vermögen oder Ersparnisse, aus denen sie Zahlungen leisten könne.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den angeführten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (§ 9 BAO, idF BGBl 194/1961). Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden(§ 80 BAO, idF BGBl I 200/2023).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO (vgl. dazu Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf in Abgabenverfahren4, § 9 BAO Rz 1ff):
eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen,
die Stellung als Vertreter,
die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung,
eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Es ist unstrittig, dass eine Abgabenforderung gegen die Name Firma in Liquidation besteht. Die Umsatzsteuer 2015 wurde mit Bescheid vom 19.12.2018 festgesetzt. Die Stellung der Beschwerdeführerin als Vertreterin ist ebenfalls unbestritten. Sie war zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2015 mit 15.02.2016 als Geschäftsführerin der Name Firma im Firmenbuch eingetragen. Maßgebend für die Vertreterhaftung ist die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführerin der GmbH, unabhängig davon, ob die betreffende Person tatsächlich als Geschäftsführerin tätig ist. § 9 BAO stellt nicht auf eine faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten ab.
Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung steht ebenfalls fest. Die Name Firma wurde liquidiert. Die Liquidationsschlussbilanz zum Stichtag 31.12.2022 wurde am xx.05.2023 eingereicht. Eine Einbringung bei der GmbH ist daher nicht mehr möglich. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallhaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin unbestritten fest.
Haftungsrelevant ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, also die Verletzung von durch Abgabenvorschriften begründeten Pflichten. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören insbesondere die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die rechtzeitige und richtige Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Im Haftungsverfahren obliegt dem Vertreter die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen. Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung leichte Fahrlässigkeit aus. Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Die Beschwerdeführerin wurde im Vorhalt vom 16.05.2024 aufgefordert, darzulegen, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Abgaben entrichtet wurden, und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Insbesondere wurde sie ersucht, darzulegen, ob die Name Firma bereits zu den jeweiligen Fälligkeitsstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügte, und dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen darzulegen. In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 24.06.2024 führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass sie ihre Geschäftsführertätigkeit am xx.11.2016 niedergelegt habe, alle Unterlagen übergeben habe und ihre Geschäftsführertätigkeiten bis zu diesem Tag rechtskonform ausgeübt und keinerlei Schulden hinterlassen habe. Sie brachte jedoch keine konkreten Nachweise darüber vor, welche liquiden Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2015 am 15.02.2016 zur Verfügung gestanden sind und in welchem Ausmaß andere Gläubiger der Name Firma Befriedigung erlangt haben. Eine schlüssige Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden, erfolgte nicht. Es obliegt dem Vertreter, Nachweise dafür zu erbringen, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden sind und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger noch Befriedigung erlangten. Im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise muss das Finanzamt davon ausgehen, dass der Vertreter die ihm obliegende Verpflichtung, die fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt hat.
Das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie am xx.01.2017 die Firma Name Firma an die neue Geschäftsführerin mit keinem Steuerrückstand übergeben habe, ist für die Beurteilung der Haftung nicht relevant. Die haftungsrelevante Umsatzsteuer 2015 war bereits am 15.02.2016 fällig. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit war die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der GmbH im Firmenbuch eingetragen. Dass die Beschwerdeführerin nach dem xx.11.2016 keine Berührungspunkte mehr mit der Name Firma hatte, ändert nichts daran, dass sie als Geschäftsführerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben haftbar zu machen ist. Die Vertreterhaftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Es ist nicht entscheidend, ob der Haftungspflichtige in der Lage ist, nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer (und Übergabe der Geschäftsunterlagen) für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen. Hat eine Haftungspflichtige - wie im gegenständlichen Fall - im gesamten Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet, warum sie im Zeitraum seiner Geschäftsführung an der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten gehindert gewesen wäre, so ist eine von der Abgabenbehörde angenommene schuldhafte Pflichtverletzung nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. VwGH 20.09.1995, 94/13/0168).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie im Zuge einer Untersuchung beim Landesgericht ***1*** (Aktenzahl ***2***) von den Vorwürfen freigesprochen worden sei und auch im Zuge einer Gerichtsverhandlung im Juni 2023 freigesprochen worden sei, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme. Die Einstellung des Finanzstrafverfahrens und der Freispruch beim LG ***1*** bewirken keine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO. Das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung ist nicht Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht. Bei Freisprüchen besteht keine solche Bindung, nichts anderes kann für einen Einstellungsbeschluss gelten. Diese Bindung besteht nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten - nicht aber Dritte - berühren. Weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung noch ein freisprechendes Urteil bewirken eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BAO.
Der Einwand der Verjährung ist nicht berechtigt. Die Einhebungsverjährungsfrist endet nicht früher als die Bemessungsverjährungsfrist gemäß § 207 BAO. Das hat insbesondere bei hinterzogenen Abgaben Bedeutung, weil sie hier - im Gegensatz zur 5-jährigen Einhebungsverjährung - zumindest 10 Jahre beträgt. Im Gegensatz zur Bemessungsverjährung ist eine absolute Verjährung für die Einhebungsverjährung nicht geregelt. In § 238 Abs. 2 BAO sind Unterbrechungsgründe für die Einhebungsverjährung vorgesehen, sodass mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Im vorliegenden Fall ist die Einhebungsverjährung nicht abgelaufen, da unter anderem am 25.11.2025 ein Haftungsbescheid erstellt wurde und bereits andere Unterbrechungshandlungen wie Erhebungen und Zahlungsaufforderungen erfolgt sind.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Die Geltendmachung der Haftung stellt die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Bei der Ermessensübung sind beispielsweise zu berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haftungspflichtigen, etwa die Höhe seines Einkommens, der Grad des Verschuldens des Vertreters, Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenschuld, Unbilligkeit angesichts langer verstrichener Zeit oder wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, sowie der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung. Das Ausmaß des Vertreterverschuldens ist zwar bei der Prüfung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nicht zu quantifizieren, da eine bestimmte Schuldform nicht gefordert wird und auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Im Rahmen der Ermessensübung kann das Ausmaß des Verschuldens bei der Bestimmung des Haftungsumfanges jedoch Berücksichtigung finden.
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf. Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab.
Im vorliegenden Fall ist ein Zeitabstand von fast zehn Jahren zwischen der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2015 am 15.02.2016 und dem Erlass des Haftungsbescheides am 25.11.2025 zu berücksichtigen. Zudem ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sehr gering, da sie 74 Jahre alt ist, eine Pension von 1.900 Euro bezieht, eine Wohnungsmiete von 1.100 Euro zu zahlen hat und nach eigenen Angaben keinerlei Vermögen oder Ersparnisse besitzt. Unter Berücksichtigung des langen Zeitabstands von fast zehn Jahren zwischen der Fälligkeit der Abgabenschuld und der Haftungsinanspruchnahme sowie der geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist eine Reduktion des Haftungsbetrags um 50 % angemessen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Haftungsbescheid den Haftungsbetrag in voller Höhe von 133.118,09 Euro geltend gemacht und keine Reduktion vorgenommen. Dies ist im Hinblick auf die dargestellten Umstände und die Rechtsprechung nicht sachgerecht.
Unter Berücksichtigung des langen Zeitabstands von fast zehn Jahren zwischen der Fälligkeit der Abgabenschuld und der Haftungsinanspruchnahme sowie der geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist die bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 vorgenommene Reduktion des Haftungsbetrags um 50 % auf 66.559,05 Euro sachgerecht. Das Mehrbegehren ist abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen unterliegen nur insofern der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. In rechtlicher Hinsicht folgt die gegenständliche Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertreterhaftung nach § 9 BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis unzulässig ist.
Linz, am 26. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100355/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100355.2026
- Stammnummer
- 152597
- Gültig
- 26.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF