…Jahren jene Liquiditätsreserve in Abzug gebracht worden, die die Bf. bei ihrem Zentralinstitut A AG hinterlegt habe. Die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe sei in § 2 Abs 1 und 2 StabAbgG festgelegt. Dabei werde auf die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme abgestellt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes seien…
…als zulässig erachtet werde, die übergegangenen Vermögensgegenstände und Schulden mit den ihnen am Umgründungsstichtag beizulegenden Werten zu erfassen. Somit sei für die Berechnung der Stabilitätsabgabe auf den unternehmensrechtlichen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums des eingebrachten Vermögens und nicht auf den ertragsteuerlichen Umgründungsstichtag abzustellen. Gemäß § 92 Abs…
…Dezember 2023 bzw. 17. und 29. Jänner 2024 die Festsetzung der Stabilitätsabgabe die Jahre 2018-2023 betreffend (Steuernummer xx xxx/xxxx) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof…
…März 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 8. Jänner 2024 bzw. 1. März 2024 über die Festsetzung der Stabilitätsabgaben für die Jahre 2017 bis 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. B.) Gegen…
…***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 18. September 2023 betreffend Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2020 bis 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen…
…Wagramer Straße 19, 1220 Wien über die Beschwerde vom 1. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 2. September 2025 betreffend Stabilitätsabgabe 2024 Steuernummer ***BF1StNr4*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis…
…Großbetriebe vom 18. Juni 2025, mit dem der Antrag vom 16. Mai 2025 auf Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2025 über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024 abgewiesen wird, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses…
…der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt. Gemäß § 27a BWG haben Kreditinstitute…
…Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 14. Februar 2025 betreffend die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses…
…H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 12. März 2025 betreffend Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…
…H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 31. Jänner 2025 betreffend Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses…
…H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 30. April 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. April 2025 betreffend Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses…
…Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 28. März 2025 betreffend Festsetzung einer Stabilitätsabgabe 2024 zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art…
…1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 31. Jänner 2025 betreffend die Festsetzung der Stabilitätsabgabe des Jahres 2024 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen…
…Postfach 251, 1000 Wien, vom 4. April 2025 betreffend die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024 (Steuernummer xxx) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz…
…gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien, vom 20.11.2023 betreffend die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2017 bis 2022 (Steuernummer xxx) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche…
…2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien, vom 28.02.2024 betreffend die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2023 (Steuernummer xxx) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision…
…4***, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. Februar 2025 betreffend Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art…
…2***, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. Februar 2025 betreffend Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art…
…Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 31. Jänner 2025 über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…