Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101114/2025
Stabilitätsabgabe - Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101114/2025vom 29.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Wiebke Peperkorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 31. Jänner 2025 über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nach Einreichung der Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe 2024 erließ die belangte Behörde am 31.1.2025 erklärungskonform den Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024.
Am 14.2.2025 brachte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.). über FinanzOnline einen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 30.6.2025 ein.
Am 1.4.2025 erhob die steuerliche Vertretung im Namen und Auftrag der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024 vom 31.1.2025.
Da sich die Beschwerde lediglich gegen die (behauptete) Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung richtete, legte die belangte Behörde in der Folge die Beschwerde am 11.4.2025 dem BFG ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 BWG und gehört einem Liquiditätsverbund der ***A*** an. Der ***A***-Sektor ist ein zweistufiger Sektor mit der ***B*** als Zentralinstitut und den angeschlossenen ***A*** als Primärinstitute.
Die Bf. hat als Teil des Verbundes bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve gem. § 27a BWG gehalten.
Im Zuge der Berechnung der Stabilitätsabgabe 2024 zog die Bf., dem Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019 entsprechend, die Liquiditätsreserve nicht von der Bemessungsgrundlage gem. § 2 StabAbgG ab. Sie erachtet jedoch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG für verfassungswidrig. Nach Auffassung der Bf. müsste die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe 2024 um die Liquiditätsreserve gekürzt werden.
2. Beweiswürdigung
Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Da die Bf. lediglich die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet, unterließ die belangte Behörde gem. § 262 Abs. 3 BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem BFG vor.
3.1.1. Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbG
Die Bf. zog bei der Berechnung der Stabilitätsabgabe 2024 die Liquiditätsreserve nicht von der Bemessungsgrundlage ab und folgte damit dem Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019 zu § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG:
Gemäß § 2 Abs. 1 StabAbgG ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (§ 2 Abs. 2 StabAbgG) des Kreditinstitutes, vermindert um die in § 2 Abs. 2 StabAbgG genannten Beträge, die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG i.d.F. BGBl I 2013/184 ist die Bilanzsumme zu vermindern um Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG ist mit 1.1.2015 in Kraft getreten (zur vorherigen, vergleichbaren Regelung und zum Hintergrund der gesetzlichen Änderungen vgl. VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019).
Gemäß § 27a BWG haben Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 v.H. der Spareinlagen und 20 v.H. der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 v.H. der gesamten Euro-Einlagen zu halten (…).
Zur (Nicht-)Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG hat der VwGH mit Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019 zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ausgesprochen:
"Da (…) eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen (…).
Es kann (…) abgeleitet werden, dass in Satz 1 dieser Bestimmung gerade nicht die Liquiditätserfordernisse jenes Kreditinstituts gemeint sind, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, sondern die Liquiditätserfordernisse jenes Kreditinstituts, das die Einlagen bei dem Kreditinstitut, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, geleistet hat (und damit die Verpflichtung ausgelöst hat).
Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor".
Im zweistufigen Liquiditätsverbund kann somit die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nicht angewendet werden. Dass die Bf. keine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG vorgenommen hat, entspricht somit dem Gesetz.
3.1.2. Verfassungsrechtliche Bedenken der Bf.
Die Beschwerde der Bf. richtet sich jedoch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG. Darin wird die behauptete Verfassungswidrigkeit mit einem unsachlichen Systembruch hinsichtlich einer doppelten Besteuerung von Einlagen, einer unsachlichen Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, einer sachwidrigen Besteuerung gedeckter Einlagen, einer Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen sowie solchen, die einem dreistufigen Bankenverbund angehören, begründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass es in der privatautonomen Entscheidung einer Bank liegt, ob sie sich einem Zentralinstitut anschließt oder nicht (vgl. hierzu VfGH 23.6.1993, G 250/92; vgl. ferner auch VwGH 24.04.2015, Ro 2015/02/0011; siehe auch Völkl in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG § 27a Rz 13), sodass die Angeschlossenheit - sowohl von Zentralinstitutsseite als auch von Seiten des angeschlossenen Instituts - privatautonom in jede Richtung zu jedem Zeitpunkt - abhängig von den entsprechenden Kündigungsbestimmungen - verändert werden kann (Blume in Dellinger, BWG § 27a Rz 8).
Der VfGH hatte im Jahr 2011 über eine Beschwerde eines Kreditinstituts betreffend die Stabilitätsabgabe nach dem StabAbgG i.d.F. BGBl I 2010/111 zu entscheiden (VfGH 14.12.2011, B 886/11). Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptete im abgabenbehördlichen Beschwerdeverfahren die Verfassungswidrigkeit des StabAbgG. Im Beschwerdeverfahren nach Art 144 B-VG wurde u.a. die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren angeregt. Dabei wandte sich die beschwerdeführende Partei auch gegen die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe in § 2 StabAbgG. Der VfGH hegte jedoch keine Bedenken gegen die Bemessungsgrundlage der Abgabe, wies die Beschwerde ab und sprach in seinem Erkenntnis aus, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden war. Der VfGH konnte keine Unsachlichkeit betreffend das Anknüpfen an die (modifizierte) Bilanzsumme erkennen und hielt fest, dass die vorgebrachten Bedenken insb. gegen die Berechnung der Bemessungsgrundlage rechtspolitischer und nicht verfassungsrechtlicher Natur waren. Dabei verwies er auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Gem. Art 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichtes. Gem. Art 89 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art 135 Abs. 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim VfGH zu stellen.
Voraussetzung für einen Antrag auf Normenkontrolle ist demnach, dass das Gericht die als verfassungswidrig behauptete Gesetzesnorm anzuwenden hätte (vgl. Art 89 Abs. 2 B-VG; Grabenwarter/Frank, B-VG, Art 140 Rz 18).
Wie bereits in VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019 zum Ausdruck kommt, können auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG keine Verpflichtungen bei zweistufigen Liquiditätsverbünden abgezogen werden. Schließt man aus diesen Gründen die Präjudizialität aus, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung zur Beantragung eines Normenprüfungsverfahrens beim VfGH.
Geht man hingegen davon aus, dass § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG präjudiziell ist (vgl. dazu Muzak, B-VG6 Art 89 Rz 5 lit. d mit Hinweisen auf VfGH-Judikatur), ist festzuhalten, dass weder der VwGH im Revisionsverfahren zu Ro 2024/13/0019 (vgl. VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019; vgl. aber auch das der Entscheidung des Höchstgerichts zugrundeliegende Erkenntnis des BFG vom 6.5.2024, RV/3100153/2024, aus dem ersichtlich ist, dass bereits im dortigen Beschwerdeverfahren die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung mit der nahezu inhaltsgleichen Begründung behauptet wurde) noch der VfGH im Beschwerdeverfahren zu
B 886/11 (vgl. VfGH 14.12.2011, B 886/11) ein Normenprüfungsverfahren beantragt bzw. amtswegig eingeleitet hat. Demnach hatten beide Höchstgerichte keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit.
Das BFG sieht sich daher nicht veranlasst, einen Gesetzesaufhebungsantrag beim VfGH zu stellen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019 gelöst. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor, weswegen die ordentliche Revision unzulässig ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
- § 2 Abs. 2 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
- § 27a BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101114/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101114.2025
- Stammnummer
- 147815
- Gültig
- 29.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF