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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100082/2022

Stabilitätsabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100082/2022vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. August 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 5. Juli 2021 a) über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2016 und 2017 sowie b) über die Festsetzung des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe für das Jahr 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für das Jahr 2016 und über die Festsetzung des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe für das Jahr 2016 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. II.) Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für das Jahr 2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A.) Verfahrensgang: A.1.) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Kreditinstitut. Nach Vornahme einer abgabenbehördlichen Außenprüfung zu ABNr._1 nahm das Finanzamt für Großbetriebe die Verfahren betreffend die Stabilitätsabgabe für das Jahr 2016 (Erstbescheid vom 6. Dezember 2016) und für das Jahr 2017 (Erstbescheid vom 19. Dezember 2017; § 293b BAO Bescheid vom 12. März 2018) bescheidmäßig gemäß § 303 BAO wieder auf und erließ (neue) Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2016 und 2017 sowie über die Festsetzung des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe für das Jahr 2016 (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum 5. Juli 2021). In der gegen obige Festsetzungsbescheide fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 3. August 2021 führte die Beschwerdeführerin begründend ua. aus, zur Berechnung der Stabilitätsabgabe (inkl. Sonderbeitrag) sei ab 2014 die adaptierte Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 5 StabAbG aus dem Vorjahr heranzuziehen. Das StabAbG stelle auf den Jahresabschluss iSd UGB ab und knüpfe somit an die Handelsbilanz an. Entscheidend sei somit - ähnlich wie im Bereich des § 202 UGB - der handelsbilanzielle Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und nicht der ertragsteuerliche bzw. nicht der handelsbilanzielle Umgründungsstichtag für die Zurechnung des übertragenen Vermögens. D.h. der Zuwachs bei der unkonsolidierten Bilanzsumme erfolge in jenem Quartal, in dem die Eintragung ins Firmenbuch erfolgt sei und wirke sich demnach erst ab diesem Zeitpunkt auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus. Da die Einbringung der Bankbetriebe der ehemaligen Institut_A und Institut_B mit Einbringungsvertrag vom 24. Juni 2016 rückwirkend mit 31. Dezember 2015 erfolgt sei, sei für keines der Kreditinstitute eine Stabilitätsabgabe abgeführt worden, da die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme unter 1 Mrd. € gelegen sei. Die Zusammenrechnung der Bemessungsgrundlagen sei ab dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (Eintragung im Firmenbuch) im 3. Quartal 2016 erfolgt und wirke sich somit mit 2/4 für die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe 2017 aus. Für 2016 sei daher keine Stabilitätsabgabe abzuführen (Befreiungsbestimmung der 1 Mrd Grenze) und die Auswirkungen des Vermögenszuwachses seien erst ab dem 3. Quartal 2016 und somit für die Stabilitätsabgabe 2017 maßgebend. A.2.) Das Finanzamt für Großbetriebe wies mit Beschwerdevorentscheidungen vom 9. Dezember 2021 die Beschwerde als unbegründet ab und führte hierzu in der händischen Bescheidbegründung vom 10. Dezember 2021 ua. aus, der Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 5 StabAbgG drücke unmissverständlich aus, dass bei Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) das übergegangene Vermögen, unter Beachtung der umgründungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion, dem Rechtsnachfolger zuzurechnen und beim Rechtsvorgänger in Abzug zu bringen sei. Bei den vorliegenden Einbringungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 nach dem UmgrStG sei das Vermögen ab dem, dem Umgründungsstichtag folgenden Tag, somit ab dem 1. Jänner 2016 und nicht erst mit dem zivilrechtlichen Übergang dem Rechtsnachfolger zuzurechnen. Für die Ermittlung der Stabilitätsabgabe erweitere § 2 Abs. 5 StabAbgG diese Rückwirkung. Wenn zwischen dem nach § 2 Abs. 1 StabAbgG maßgeblichen Bilanzstichtag, im vorliegenden Fall der 31. Dezember 2015, und dem Jahr für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten sei, im vorliegenden Fall der Stabilitätsabgabe 2016 das Jahr 2016, auch nur eine juristische Sekunde liege, so bestimme § 2 Abs. 5 StabAbgG, dass das Vermögen der Bankbetriebe der Institut_A und der Institut_B für die Ermittlung der Stabilitätsabgabe 2016 bereits der aufnehmenden Beschwerdeführerin zuzurechnen sei und daher auch die diesen Betrieben zurechenbaren Bemessungsgrundlagen zuzuordnen wären. Die Beschwerdeführerin beantragte mit den Vorbringen vom 30. Dezember 2021 (betreffend die Festsetzung des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe für 2016) und - nach bescheidmäßiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mit Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 14. Februar 2022) - vom 8. Februar 2022 (betreffend die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für 2016 und 2017) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. A.3.) Die Parteien stellten anlässlich des Erörterungstermines vom 5. November 2025 die Bemessungsgrundlagen für die in den bekämpften Bescheiden ermittelten Beträge (Stabilitätsabgaben 2016 und 2017 auf Basis der durchschnittlichen Bilanzsummen sowie des Sonderbeitrags 2016 laut Anlage 4 des Bp-Berichtes vom 5. Juli 2021) außer Streit. Des Weiteren nahm die Beschwerdeführerin die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf eine Entscheidung durch den Vollsenat zurück. Die Beschwerdeführerin brachte im Schriftsatz vom 25. November 2025 ergänzend ua. vor, abweichend vom Erkenntnis des VwGH 22.11.2023, Ro 2023/13/0016, sei das im Zuge der Einbringungen übergegangene Vermögen für Zwecke der Berechnung der Stabilitätsabgabe nicht ab dem Umgründungsstichtag folgenden Tag, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch der Rechtsnachfolgerin ***Bf1*** zuzurechnen, da sich die im Anwendungsbereich des UmgrStG normierte Rückwirkungsfiktion (§ 2 Abs. 3 UmgrStG) nur auf den Bereich der Ertragsteuern erstrecke. Im Bereich der Stabilitätsabgabe knüpfe das StabAbgG für die Bemessung der Steuer auf den Jahresabschluss iSd UGB und damit auf unternehmensbilanzielle Größen (insbesondere die unkonsolidierte Bilanzsumme) an. Das UGB enthalte in dem für die Bilanzierung von Umgründungen maßgeblichen § 202 UGB keinen Rückwirkungstatbestand. Die Bilanzierung des eingebrachten Vermögens habe grundsätzlich auf den Tag des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums zu erfolgen, wenngleich es als zulässig erachtet werde, die übergegangenen Vermögensgegenstände und Schulden mit den ihnen am Umgründungsstichtag beizulegenden Werten zu erfassen. Somit sei für die Berechnung der Stabilitätsabgabe auf den unternehmensrechtlichen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums des eingebrachten Vermögens und nicht auf den ertragsteuerlichen Umgründungsstichtag abzustellen. Gemäß § 92 Abs. 4 BWG trete der Übergang der eingebrachten Bankbetriebe mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch in Kraft. Im vorliegenden Fall sei die Eintragung der Einbringungen der Bankbetriebe und der damit in Zusammenhang stehenden Kapitalerhöhung im Firmenbuch am 1. September 2016 erfolgt. Die für die Sacheinlage der Bankbetriebe erforderlichen Prüfberichte des Sacheinlageprüfers seien am 6. Juli 2016 ausgestellt worden. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums könne daher erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden, an dem alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse und Prüfungen vorliegen würden und die Eintragung der in Zusammenhang mit der Einbringung der Bankbetriebe vorgenommenen Kapitalerhöhung im Firmenbuch erfolgt sei. Eine im Umgründungsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, dass rückwirkend ab dem auf den Umgründungsstichtag folgenden Tag alle Handlungen und Rechtsgeschäfte des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung der übernehmenden vorgenommen gelten würden, spiele aus bilanzrechtlicher Sicht keine Rolle. Insbesondere seien die Bilanzsummen der eingebrachten Bankbetriebe in den für die Berechnung der Stabilitätsabgabe maßgeblichen VERA-Meldungen im 1. und 2. Quartal 2016 nicht enthalten. Replizierend verwies die Abgabenbehörde im Schreiben vom 30. Dezember 2025 lediglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Aus Sicht der belangten Behörde bleibe kein Raum für Überlegungen, die von dieser Lösung des VwGH abweichen würden, auch wenn die Beschwerdeführerin das anders "beurteile". Soweit die Beschwerdeführerin unausgesprochene verfassungsrechtliche Bedenken beschäftige, sei vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die bislang beschäftigten Gerichte (BFG, VwGH) diese nicht gehabt hätten und aus Sicht der belangten Behörde auch keine diesbezüglichen Bedenken vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin gab hierzu keine weitere Stellungnahme ab (siehe E-Mail vom 29. Jänner 2026). B.) Sachverhalt: B.1.) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Kreditinstitut mit einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG). Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember (vergleiche Firmenbuchauszug vom 1. Oktober 2019, FN_1). B.2.) Mit Einbringungsverträgen vom 24. Juni 2016 wurden die Bankbetriebe der Institut_A und der Institut_B rückwirkend zum 31. Dezember 2015 in die Beschwerdeführerin eingebracht (siehe die Einbringungs- und Sacheinlagenverträge). Die Eintragung im Firmenbuch der übertragenden Genossenschaften und der aufnehmenden Beschwerdeführerin erfolgten am 1. September 2016 (Antrag eingelangt am 4. August 2016; siehe die Firmenbuchauszüge zu FN_1, FN_2 und FN_3). B.3.) Bis einschließlich 2015 wurde von den Kreditinstituten keine Stabilitätsabgabe abgeführt, da die durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsummen jeweils unter der Grenze von 1 Milliarde Euro lagen (siehe Bericht des Finanzamtes für Großbetriebe vom 5. Juli 2021, Tz 25, ABNr._1). Die Beschwerdeführerin berücksichtigte die Einbringungen der Institut_A und Institut_B bei der Berechnung ihrer Stabilitätsabgabe erst ab dem Zeitpunkt der Eintragungen im Firmenbuch und rechnete die Bilanzsummen erst ab diesem Zeitpunkt mit der ihren zusammen (dh. ab dem dritten Quartal 2016). Bei der Berechnung wurde dementsprechend darauf hingewiesen, dass "Einbringungen erst mit dem Tag der Einbringung im Firmenbuch die Bemessungsgrundlage erhöhen, dh dass erst ab diesem Zeitpunkt eine Zusammenrechnung der Bilanzsummen erfolgt". Die Beschwerdeführerin erklärte dementsprechend in den elektronisch eingebrachten Erklärungen für das Jahr 2016 eine Bilanzsumme in Höhe von Betrag_1 € und für das Jahr 2017 eine (berichtigte) Bilanzsumme in Höhe Betrag_2 €. Die Abgabenbehörde setzte antrags- und erklärungsgemäß die Stabilitätsabgabe bescheidmäßig für das Jahr 2016 mit Betrag_3 € (siehe Bescheid vom 6. Dezember 2016) sowie für das Jahr 2017 - nach Berichtigung gemäß § 293b BAO - mit Betrag_4 € (siehe die Bescheide vom 19. Dezember 2017 und vom 12. März 2018) fest. Nach Durchführung der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung zu ABNr._1 und bescheidmäßiger Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2016 und 2017 rechnete die Abgabenbehörde in den bekämpften Bescheiden das jeweils übergegangene Vermögen der Beschwerdeführerin schon ab dem Umgründungsstichtag (31. Dezember 2015) folgenden Tag zu und addierte die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der aufgenommenen Banken ab diesem Tag zu den eigenen Bemessungsgrundlagen der Beschwerdeführerin hinzu (Bemessungsgrundlage durchschnittliche Bilanzsummen für 2016 in Höhe von Betrag_5 € und für 2017 Betrag_6 €). Die Stabilitätsabgaben wurden bescheidmäßig für das Jahr 2016 mit Betrag_7 € und für das Jahr 2017 mit Betrag_8 € sowie der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe für 2016 mit Betrag_9 € vorgeschrieben (siehe die bekämpften Bescheide mit Ausfertigungsdatum 5. Juli 2021). C.) Beweiswürdigung: Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen. Anlässlich des Erörterungsgespräches wurden von der Beschwerdeführerin und der Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlagen für die in den bekämpften Bescheiden ermittelten Beträge (Stabilitätsabgabe 2016 und 2017 auf Basis der durchschnittlichen Bilanzsummen sowie des Sonderbeitrags 2016 laut Anlage zum Betriebsprüfungsbericht vom 5. Juli 2021, ABNr._1) außer Streit gestellt (siehe Niederschrift vom 5. November 2025). D.) Rechtslage: D.1.) Gemäß § 1 Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG), BGBl I Nr. 111/2010, unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten der Stabilitätsabgabe. Nach § 2 Abs. 1 StabAbgG (in der hier gemäß § 9 Abs. 6 StabAbgG anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 117/2016) ist Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs. 2 leg.cit.) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 leg.cit. genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen. Ist im Zeitraum zwischen dem nach Abs. 1 leg.cit. maßgeblichen Bilanzstichtag und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, auf ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 leg.cit. übergegangen, erfolgt nach Abs. 5 leg.cit. eine Erfassung dieses Vermögens beim Rechtsnachfolger. Beim Rechtsvorgänger ist dieses Vermögen zum Abzug zu bringen. Die Stabilitätsabgabe beträgt nach § 3 StabAbgG in der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr. 13/2014 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 leg.cit., die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,09% (Z 1), die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,11% (Z 2). Nach § 7a StabAbgG in der Stammfassung BGB. I Nr. 111/2010 wird zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe beträgt 45% der in den Kalenderjahren 2015 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2 leg.cit. D.2.) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 22.11.2023, Ro 2023/13/0016, zu der im anhängigen Beschwerdefall gegebenen Rechtsfrage ua. wie folgt geäußert: "Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe und für die Sonderzahlung sind - auch nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage - jeweils "Daten aus der Vergangenheit". Für die Stabilitätsabgabe 2016 (und die Sonderzahlung 2016) ist sohin maßgebend die (durchschnittliche) Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2015 endete; für die Stabilitätsabgabe 2017 die Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2016 endet (Rn 30). § 2 Abs. 5 StabAbgG bezieht sich auf einen "Zeitraum zwischen" dem nach Abs. 1 "maßgeblichen Bilanzstichtag" und dem "Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist" (Rn 32). § 2 Abs. 1 StabAbgG nennt dazu die (durchschnittliche) Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Mit dem "maßgeblichen Bilanzstichtag" ist sohin der Stichtag des Jahresabschlusses gemeint. Ein derartiger "Zeitraum zwischen" diesem Bilanzstichtag und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, besteht für sämtliche Bilanzstichtage mit Ausnahme des 31. Dezember. Ob auch für diesen - hier vorliegenden - Bilanzstichtag ein solcher "Zeitraum" angenommen werden könnte, ist zumindest zweifelhaft (RN 33). Weitere Voraussetzung für die Rechtsfolge des § 2 Abs. 5 StabAbgG ist, dass in diesem (allenfalls sehr kurzen) Zeitraum Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des UmgrStG übergegangen ist (Rn 34). Auch wenn die Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage - worauf das Bundesfinanzgericht an sich zutreffend verweist - weitgehend an unternehmensrechtliche Bestimmungen anknüpfen, ist eine derartige Anknüpfung betreffend den Zeitpunkt der Änderung der Zurechnung der genannten Vermögenswerte nicht ersichtlich. Die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zur Stammfassung des StabAbgG, aber auch zum Abgabenänderungsgesetz 2016) angeführten Beispiele sind (wie vom Bundesfinanzgericht ebenfalls zutreffend dargelegt) betreffend die dort genannten Zeitpunkte wenig präzise. Die Erläuterungen zu § 4 und § 5 StabAbgG in der Stammfassung verweisen im Zusammenhang mit Umgründungen aber jeweils auf einen "Stichtag". Wenn auch unternehmensrechtlich das Vermögen der übertragenden Gesellschaft (erst) mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft übergeht (vgl. z.B. § 225a Abs. 3 Z 1 Aktiengesetz; § 5 Abs. 1 Genossenschaftsverschmelzungsgesetz), so ist aber (auch unternehmensrechtlich) mit "Stichtag" (Verschmelzungsstichtag) jener Tag gemeint, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (vgl. § 220 Abs. 2 Z 5 Aktiengesetz). Mit dem "Stichtag" kann hier also nur dieser Tag, nicht hingegen jener der Eintragung im Firmenbuch gemeint sein. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Rechtsansicht des Finanzamts, dass die Frage, zu welchem Zeitpunkt "Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes" übergegangen ist, nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes, also des UmgrStG zu beurteilen ist (RN 35). Nach § 2 Abs. 3 UmgrStG ist das Einkommen der übertragenden Körperschaft so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt wäre. Nach § 3 Abs. 1 Z 4 UmgrStG gilt für die übernehmende Körperschaft § 2 Abs. 3 UmgrStG mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages. Diese Regelungen gewährleisten einen nahtlosen Übergang in körperschaftsteuerlicher Hinsicht (vgl. VwGH 8.4.2022, Ro 2021/13/0015; 19.10.2022, Ro 2022/15/0032) (RN 36). Ist also - wie hier - der Verschmelzungsstichtag jeweils mit dem 31. Dezember festgelegt, so ist das davon betroffene Vermögen jeweils mit dem Beginn des 1. Jänner auf die übernehmende Körperschaft übergegangen. Der Vermögensübergang erfolgte daher gerade nicht in einem "Zeitraum zwischen" dem Bilanzstichtag (31. Dezember) und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, sondern (erst) mit Beginn dieses Jahres (RN 37). Wenn die Amtsrevision dazu auf die Fiktion einer "juristischen/logischen Sekunde" verweist, so kann eine solche bei Umgründungsvorgängen durchaus Bedeutung haben (vgl. etwa VwGH 21.10.2004, 2000/13/0136). Dies gilt bei einem Umgründungsstichtag 31.12. aber nicht für eine Bestimmung wie § 2 Abs. 5 StabAbgG, die einen Zeitraum "zwischen" einem Bilanzstichtag und dem Jahr für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, verlangt, weil zwischen dem 31.12. 24.00 Uhr und dem 1.1. 0.00 Uhr kein Zeitraum liegt (RN 38). Da Verschmelzungen, die mit dem Stichtag 31. Dezember 2015 erfolgten, somit auch nach dem UmgrStG zu einem Vermögensübergang erst mit Beginn des darauf folgenden Tages führten, ist dieser Vermögensübergang bei der übernehmenden Körperschaft nicht für die Stabilitätsabgabe 2016 (und die Sonderzahlung 2016) zu berücksichtigen. Entsprechend ist der Vermögensübergang aus Verschmelzungen, die mit dem Stichtag 31. Dezember 2016 erfolgten, bei der übernehmenden Körperschaft nicht für die Stabilitätsabgabe 2017 zu berücksichtigen (RN 39). Das Bundesfinanzgericht ist zwar von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen. Im Ergebnis hat es aber zutreffend die jeweils mit Stichtag 31. Dezember erfolgten Verschmelzungen nicht im Rahmen der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe für das jeweils folgende Jahr berücksichtigt (RN 40)." (siehe VwGH 22.11.2023, Ro 2023/13/0016) E.) Erwägungen: E.1.) Auf das anhängige Beschwerdeverfahren umgelegt ergeben obige Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, dass die mit Stichtag 31. Dezember 2015 erfolgten Einbringungen der Institut_A und Institut_B bei der Berechnung der Stabilitätsabgabe der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 keine Berücksichtigung finden können. Da für das Jahr 2016 die Bemessungsgrundlage der durchschnittlichen Bilanzsumme der Beschwerdeführerin (ohne Einbeziehung obiger Kreditinstitute) den Betrag von 1 Milliarde Euro nicht übersteigt, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für 2016 ersatzlos aufzuheben. Eine bescheidmäßige Festsetzung des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe setzt gemäß § 7a StabAbgG eine Vorschreibung der Stabilitätsabgabe voraus. Im vorliegenden Fall wird jedoch im Jahr 2016 keine Stabilitätsabgabe (mehr) festgesetzt; der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid über die Festsetzung des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe für 2016 ist daher ebenso Folge zu geben und dieser ersatzlos aufzuheben. E.2.) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die Festsetzung der Stabilitätsabgabe der Tag der Eintragung der Einbringung im Firmenbuch von keinem Belang. Der Verwaltungsgerichtshof hat in obiger Entscheidung unmissverständlich klargelegt, dass der (Einbringungs)Stichtag iSd StabAbgG ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vermögensüberganges durch eine Umgründung abstellt. Die im Anwendungsbereich des UmgrStG normierte Rückwirkungsfiktion erstreckt sich sohin laut dem vorliegenden Erkenntnis auch auf den Bereich der Stabilitätsabgabe. Dem Beschwerdevorbringen vom 25. November 2025 kann sohin unter Verweis auf die Ausführungen des VwGH 22.11.2023, Ro 2023/13/0016, nicht gefolgt werden. Im streitgegenständlichen Fall ist sohin für die Stabilitätsabgabe des Jahres 2017 die Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres maßgebend, das im Jahr 2016 endete. Nachdem im vorliegenden Fall der Berechnung der Bemessungsgrundlage (durchschnittlichen Bilanzsumme) für das Jahr 2017 nicht nur die Ergebnisse ab der Firmenbucheintragung (sohin ab dem 3. Quartal 2016), sondern - wie im bekämpften Bescheid erfolgt - jene des gesamtes Geschäftsjahres 2016 zugrunde zu legen sind, erging der bekämpfte Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für das Jahr 2017 der Höhe nach zutreffend. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. F.) Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (VwGH 22.11.2023, Ro 2023/13/0016). Die Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 9. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100082/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100082.2022
Stammnummer
151041
Gültig
09.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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