Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103764/2025
Stabilitätsabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103764/2025vom 07.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Bf.-Adresse, über die Beschwerde vom 26. September 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2014 bis 2020 vom 30. August 2024, über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2021 bis 2023 vom 2. September 2024, über die Festsetzung des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe 2014 gemäß § 201 BAO vom 19. September 2024, über die Festsetzung des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe 2015 bis 2016 gemäß § 201 BAO vom 30. August 2024, über die Festsetzung der Sonderzahlung zur Stabilitätsabgabe 2017 bis 2019 gemäß § 201 BAO vom 3. September 2024 sowie über die Festsetzung der Sonderzahlung zur Stabilitätsabgabe 2020 gemäß § 201 BAO vom 20. September 2024 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende AG (im Folgenden "Bf.") ist ein Kreditinstitut, bei dem eine abgabenbehördliche Außenprüfung stattfand.
In ihrem Bericht vom 21. August 2024 hielt die Prüferin unter Tz. 12 ("Stabilitätsabgabe 2014-2017") u.a. fest, dass bei der Berechnung der Stabilitätsabgabe 2017 ausgehend von der Bilanzsumme 2016 beim Abzugsposten "gezeichnetes Kapital und Rücklagen" gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 StabAbgG der "Fonds für allgemeine Bankrisiken" (Position 6a) in Abzug gebracht worden sei. Zusätzlich sei beim Abzugsposten "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses entstanden sind" gemäß § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG in allen Jahren jene Liquiditätsreserve in Abzug gebracht worden, die die Bf. bei ihrem Zentralinstitut A AG hinterlegt habe. Die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe sei in § 2 Abs 1 und 2 StabAbgG festgelegt. Dabei werde auf die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme abgestellt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes seien dann die in § 2 Abs. 2 StabAbgG genannten Beträge abzuziehen. Da jedoch der Fonds für allgemeine Bankrisiken im StabAbgG als Abzugspost nicht explizit aufgelistet sei, werde dieser nicht als Abzugspost anerkannt. Zur Liquiditätsreserve führte die Prüferin aus, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten an Liquiditätsreserve gegenüberzustellen und nur der jeweils geringere Betrag in Abzug zu bringen sei.
Unter Tz. 13 ("Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe 2014-2016") führte die Prüferin aus, gemäß § 7a Stabilitätsabgabegesetz habe das Kreditinstitut zusätzlich zur Stabilitätsabgabe in den Jahren 2012 bis 2016 einen Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe zu entrichten. Die Höhe des Sonderbeitrages bemesse sich in einem Prozentsatz der jeweiligen Stabilitätsabgabe. Die Bf. habe bei der Berechnung des Sonderbeitrages gleich wie bei der Stabilitätsabgabe nur jene Liquiditätsreserve in Abzug gebracht, die sie bei ihrem Zentralinstitut A AG hinterlegt habe. Die Forderungen und Verbindlichkeiten an Liquiditätsreserve seien gegenüberzustellen und es könne nur der jeweils geringere Betrag in Abzug gebracht werden. Dies habe Auswirkungen auf die Höhe der Stabilitätsabgabe und dadurch auch auf die Höhe des Sonderbeitrages.
Unter Tz. 14 ("Sonderzahlung zur Stabilitätsabgabe") hielt die Prüferin fest, gemäß § 5 Stabilitätsabgabegesetz habe das Kreditinstitut zusätzlich zur Stabilitätsabgabe eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entstehe jeweils zu einem Viertel am 1. Jänner der Jahre 2017 bis 2020. Die entsprechende Bemessungsgrundlage ergebe sich nach § 2 StabAbgG (durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2015 ende, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge). Bei der Berechnung der Sonderzahlung habe die Bf. den Fonds für allgemeine Bankrisiken unter der Position "gezeichnetes Kapital und Rücklagen" von der Bilanzsumme in Abzug gebracht und auch jene Liquiditätsreserve, die die Bf. bei ihrem Zentralinstitut A AG hinterlegt habe. Da jedoch der Fonds für allgemeine Bankrisiken im StabAbgG als Abzugspost nicht explizit aufgelistet sei, werde dieser nicht als Abzugspost berücksichtigt. Die Forderungen und Verbindlichkeiten an Liquiditätsreserve seien gegenüberzustellen und es könne nur der jeweils geringere Betrag in Abzug gebracht werden. Dies habe Auswirkungen auf die Höhe der Sonderzahlung und werde korrigiert.
Schließlich führte die Prüferin unter Tz. 15 ("Stabilitätsabgabe - Nachschau 2018-2023") aus, bei der Berechnung der Stabilitätsabgabe 2018 bis 2023 habe die Bf. ausgehend von der Bilanzsumme des jeweiligen Vorjahres beim Abzugsposten "gezeichnetes Kapital und Rücklagen" gemäß § 2 Abs 2 Z 2 StabAbgG den "Fonds für allgemeine Bankrisiken" (Position 6a) in Abzug gebracht. Da jedoch der Fonds für allgemeine Bankrisiken im StabAbgG als Abzugspost nicht explizit aufgelistet sei, werde dieser nicht als Abzugspost berücksichtigt.
Die belangte Behörde folgte den Ausführungen der Prüferin und erließ die angefochtenen Bescheide.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Bf. zur Abzugsfähigkeit des Fonds für allgemeine Bankrisiken aus, dass auf die Begriffe im Sinne des UGB abzustellen sei, da das StabAbgG im Hinblick auf die verwendeten Gesetzesbegriffe keine eigenständigen Definitionen verwende. Demnach gebe es gemäß § 224 Abs. 2 UGB unter dem Punkt Eigenkapital neben dem Nennkapital die Kapitalrücklagen und die Gewinnrücklagen. Die Abzugsposition in § 2 Abs. 2 Z 2 StabAbgG umfasse neben dem gezeichneten Kapital auch unterschiedlos die gebildeten Rücklagen. Da dieser Fonds für allgemeine Bankrisiken jedoch eindeutig eine Rücklage darstelle und bei der Berechnung der Eigenmittel einer Bank zum TIER 1-Kapital (hartes Eigenkapital) zähle, sei die von der Bf. gewählte Vorgangsweise, den Fonds für allgemeine Bankrisiken als Einlage im Sinne des Gesetzes zu behandeln und von der Bilanzsumme als Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, korrekt.
Die Vorschriften für das Eigenkapital einer Bank würden in der Capital Requirements Regulation (CRR) definiert. Dort werde in Artikel 26 Abs. 1 lit. f explizit der Fonds für allgemeine Bankrisiken angeführt. Er stehe damit von der Kapitalqualität mit ausgegebenen Kapitalinstrumenten, einbehaltenen Gewinnen und anderen Rücklagen auf derselben Stufe.
Gemäß § 57 Abs. 3 BWG dürften Kreditinstitute auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten 6A mit der Bezeichnung "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden. Gemäß § 57 Abs. 3 BWG "können in diesen Fonds jene Beträge eingestellt werden, die das Kreditinstitut zur Deckung besonderer bankgeschäftlicher Risiken aus Gründen der Vorsicht für geboten erachtet. Die Zu- und Abgänge des Fonds sind in der Bilanz des Kreditinstitutes gesondert auszuweisen. Der Fonds muß dem Kreditinstitut zum Ausgleich von Verlusten unbeschränkt und sofort zur Verfügung stehen." Aus dieser Bestimmung werde eindeutig der Rücklagencharakter des Fonds für allgemeine Bankrisiken deutlich.
Der Fachsenat für Handelsrecht und Revision führe in seiner Stellungnahme zur Behandlung offener Rücklagen im Jahresabschluss von Kreditinstituten (KFS-BA7) vom 18.7.2001 unter Punkt 1 aus, dass gemäß § 57 Abs. 1 BWG Kreditinstitute einen Fonds für allgemeine Bankrisiken bilden könnten, der zwar nicht als Rücklage bezeichnet werde, aber wirtschaftlich als solche anzusehen sei. Auch das AFRAC erwähne in seiner Stellungnahme 30 (Latente Steuern im Jahres- und Konzernabschluss) in den Erläuterungen zu Rz. 95a bis 95d, dass der Fonds für allgemeine Bankrisiken als Rücklage gesehen werde.
Weiters führe das AFRAC an, dass "auch aufsichtsrechtlich dieser als Eigenmittel bester Qualität den offen ausgewiesenen Rücklagen zugeordnet wird. Lediglich die Bildung und Auflösung ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen: Dass der Gesetzgeber dies im Rahmen des außerordentlichen Ergebnisses und nicht der Rücklagenbewegung vorgesehen hat, liegt darin begründet, dass er den Fonds für allgemeine Bankrisiken den Zustimmungs- und Eingriffsmöglichkeiten der Aktionäre entziehen und damit dem Vorstand ein diskretionäres Recht auf Rücklagenbildung zugestehen wollte. Es handelt sich daher nicht um einen Ansatz- oder Bewertungsunterschied, sondern um Gewinnverwendung."
In der Literatur werde auch von Klein/Partsch (ÖBA 1994, S 939 ff) der Fonds für allgemeine Bankrisiken (§ 57 Abs. 3 und 4 BWG) als "Möglichkeit der Bildung einer speziellen offenen Rücklage" gesehen. Dass dieser Fonds unter die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 2 StabAbgG falle, werde auch durch Prof. Dellinger im BWG-Kommentar (Juni 2017) untermauert, der dazu in Tz. 20 zu § 57 BWG ausführe: "Nachdem allerdings Artikel 26 Abs. 1 lit. f CRR diesen Posten dem Kernkapital zuordnet, ist damit klargestellt, dass es sich dabei um einen Posten mit Rücklagencharakter handelt."
Auch aus allgemeiner steuerlicher Sicht sei der Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapital zu betrachten (Lachmayer in SWK 2017, 86, wo sie ausführe, dass es sich beim Fonds für allgemeine Bankrisiken um Gewinnverwendung handele).
Da der Fonds für allgemeine Bankrisiken unbestritten eine freie Rücklage und damit Eigenkapital darstelle, sei dieser nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
Im Bericht der Außenprüfung werde darauf hingewiesen, dass dieser Fonds bzw. diese Position im Gesetz bzw. den erläuternden Bemerkungen nicht explizit angeführt sei. Die Bf. vertrete die Auffassung, dass die Aufzählung in den Erläuternden Bemerkungen nur demonstrativen und nicht taxativen Charakter habe. Außerdem habe dies nach Ansicht der Bf. die Ursache darin, dass diese Rücklage etwas untypisch zwischen Rückstellungen und Ergänzungskapital in der Anlage 2 zu § 43 BWG ausgewiesen sei und daher auf den ersten Blick nicht als Eigenkapital erkennbar sei. Dies habe historische Gründe und könne nicht die Qualität als Eigenkapital in Frage stellen.
Zur Liquiditätsreserve führte die Bf. im Wesentlichen aus, die Angelegenheit sei auch Gegenstand des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Mai 2024, RV/3100153/2024, gewesen, welchem gefolgt werde. Dieses Erkenntnis sei für den gegenständlichen Fall präjudiziell. Dadurch werde eindeutig, dass bei der Ermittlung der Stabilitätsabgabe die Bilanzsumme um die Forderung der Liquiditätsreserve gegenüber dem Zentralinstitut gekürzt werden dürfe und dass unter § 2 Abs. 2 Z 3a des Stabilitätsabgabegesetzes mit dem Begriff "Verpflichtungen" ausdrücklich Rechtspflichten im Sinne von abstrakten Verpflichtungen gemeint seien und der Begriff nicht auf passive Bilanzpositionen in Form von "Verbindlichkeiten" oder Rückstellungen" eingeschränkt sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Nichtanerkennung des Fonds für allgemeine Bankrisiken führte sie aus, gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 StabAbgG seien nur "gezeichnetes Kapital und Rücklagen" abzuziehen. Weder handele es sich beim Fonds für allgemeine Bankrisiken um gezeichnetes Kapital (was auch nicht vorgebracht worden sei) noch sei er eine Rücklage. Die Tatsache, dass er Eigenkapital darstelle, helfe der Bf. nicht weiter, denn gemäß ihrer Argumentation, nach den Materialien zum Ministerialentwurf (234/ME XXIV. GP) zu § 2 StabAbgG sei die Stabilitätsabgabe von der um das Eigenkapital und gesicherte Einlagen verminderten Bilanzsumme zu berechnen, müsste auch der Bilanzgewinn abgezogen werden, was unbestrittenermaßen nicht der Fall sei. Damit müsse der Hinweis auf "das Eigenkapital" als überschießende Vereinfachung in den Materialien des Ministerialentwurfes gewertet werden. Die Tatsache, dass der Fonds Ähnlichkeit mit einer Rücklage habe - weil er Eigenkapital darstelle, aber weder dem gezeichneten Kapital noch dem Bilanzgewinn zugerechnet werden könne - reiche jedoch nicht aus, um ihn auch tatsächlich unter den Begriff der Rücklagen zu subsumieren. Sowohl das BWG als auch die CRR würden als Bilanzposten einerseits Rücklagen (vgl. Z 10-12 der Bilanzgliederung gemäß § 43 Abs. 2 BWG und Art. 26 Abs 1 lit. e CRR) und andererseits den Fonds für allgemeine Bankrisiken (vgl. Z 6a der Bilanzgliederung gemäß § 43 Abs. 2 BWG und Art. 26 Abs 1 lit f CRR) kennen.
Hätte der Gesetzgeber neben Rücklagen iSd Art. 26 Abs. 1 e CRR auch den Fonds für allgemeine Bankrisiken (Art. 26 Abs. 1 lit f CRR) bei der Bemessungsgrundlage zur Stabilitätsabgabe abziehen lassen wollen, hätte er ihn - weil er sowohl nach CRR als auch nach BWG ein eigener Gliederungsposten neben den Rücklagenposten sei - explizit in das Gesetz aufgenommen oder die Formulierung des § 2 Abs. 2 Z 2 StabAbgG weiter gefasst als den eindeutigen Ausdruck "Rücklagen" zu verwenden. Diese Interpretation werde von den Gesetzesmaterialien gestützt, weil sie erläuternd nur jene Bilanzposten aufzählten, die das Wort "Rücklage" enthielten (vgl. 981 BlgNR XXIV. GP). Da weder im Gesetz noch in den Materialien an irgendeiner Stelle Bezug auf den "Fonds für allgemeine Bankrisiken" genommen werde, sei er nicht von der Bemessungsgrundlage des StabAbgG abzuziehen.
Zur Nichtanerkennung des Abzugspostens Liquiditätsreserve führte die belangte Behörde aus, das in der gegenständlichen Beschwerde als präjudiziell bezeichnete BFG-Erkenntnis vom 6. Mai 2024, RV/3100153/2024, auf das im Wesentlichen die Begründung aufgebaut sei, sei vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben worden. Durch die Klarstellungen des Verwaltungsgerichtshofes sei die Argumentation in der gegenständlichen Beschwerde widerlegt worden.
Die Bf. stellte einen Vorlageantrag. Hinsichtlich des Abzugspostens gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG ("Liquiditätsreserve") wies sie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019, hin, welches im Sinne der Finanzverwaltung urteile. Da in dieser Frage nun ein höchstgerichtliches Urteil vorliege, werde der Beschwerdepunkt "Liquiditätsreserve" im vorliegenden Vorlageantrag nicht aufrechterhalten.
In Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist ein Kreditinstitut. Bei der Berechnung der Stabilitätsabgabe 2017 bis 2023 brachte sie ausgehend von der Bilanzsumme des jeweiligen Vorjahres den "Fonds für allgemeine Bankrisiken" beim Abzugsposten "gezeichnetes Kapital und Rücklagen" gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Stabilitätsabgabegesetz in Abzug. Dieser betrug im Jahr 2017 EUR ***1***, in den Jahren 2018 bis 2021 jeweils EUR ***2*** und in den Jahren 2022 und 2023 jeweils EUR ***3***.
Bei der Berechnung der Sonderzahlung zur Stabilitätsabgabe 2017 bis 2020 gemäß § 5 Stabilitätsabgabegesetz idF BGBl. I Nr. 117/2016 brachte die Bf. ebenfalls den "Fonds für allgemeine Bankrisiken" unter der Position "gezeichnetes Kapital und Rücklagen" von der Bilanzsumme in Abzug.
Darüber hinaus brachte die Bf. stets jene Liquiditätsreserve in Abzug, die sie bei ihrem Zentralinstitut A AG hinterlegt hatte.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem aktenkundigen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 21. August 2024 und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I: Abweisung
§ 2 Abs. 1 und 2 Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 2. (1) Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs. 2) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.
(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern: […]
2. gezeichnetes Kapital und Rücklagen;
[…]
3a. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt; […]"
§ 4 StabAbgG idF BGBl. I Nr. 117/2016 lautet auszugsweise:
"§ 4. Die gemäß § 2 und § 3 errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt:
1. Die Stabilitätsabgabe darf höchstens 20% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung sowie unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 BWG betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Dabei ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres heranzuziehen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.
[...]"
Gemäß § 5 Abs. 1 StabAbgG idF BGBl. I Nr. 117/2016 hat das Kreditinstitut zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe eine Sonderzahlung zu entrichten.
Die Bemessungsgrundlage dieser Sonderzahlung bemisst sich nach § 2 StabAbgG (§ 5 Abs. 1 Z 1 StabAbgG idF BGBl. I Nr. 117/2016).
§ 7a StabAbgG idF BGBl. I Nr. 22/2012 sieht vor, dass zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben wird.
§ 43 Bankwesengesetz (BWG) idF BGBl. I Nr. 43/2016 lautet samt Überschrift auszugsweise:
"XII. Rechnungslegung
Allgemeine Bestimmungen
§ 43.
[...]
(2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. [...]"
Anlage 2 zu § 43 BWG idF BGBl. I Nr. 118/2016 lautet auszugsweise:
"Anlage 2
zu Artikel I § 43, Teil 1
Gliederung der Bilanz
Aktiva
1. Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
2. [...]
Passiva
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
[...]
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
[...]
3. Verbriefte Verbindlichkeiten
[...]
4. Sonstige Verbindlichkeiten
5. Rechnungsabgrenzungsposten
6. Rückstellungen
[...]
6a. Fonds für allgemeine Bankrisiken
7. Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
8. Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
darunter:
Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26a BWG
8b. Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG
9. Gezeichnetes Kapital
10. Kapitalrücklagen
a) gebundene
b) nicht gebundene
11. Gewinnrücklagen
a) gesetzliche Rücklagen
b) satzungsmäßige Rücklagen
c) andere Rücklagen
12. Haftrücklagen gemäß § 57 Abs. 5 BWG
13. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
---------------------------------------------------------------------
Summe der Passiva
[...]"
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Stabilitätsabgabegesetz in der Stammfassung (Art. 56 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) (981 BlgNR 24. GP 6 f und 104 ff) wurde zu § 2 StabAbgG u.a. ausgeführt:
"Die Stabilitätsabgabe ist von der durchschnittlichen Bilanzsumme des Kreditinstituts, die um das Eigenkapital und gesicherte Einlagen vermindert wird, zu berechnen. Dabei ist auf den Einzelabschluss und nicht auf den konsolidierten Abschluss abzustellen. [...]
Durch das Abstellen auf die Bilanzsumme bzw. die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG als Bemessungsgrundlage kann auf bereits vorliegende Daten zurückgegriffen werden, wodurch der zusätzliche Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten wird. [...]
Die Kosten für den Staatshaushalt durch den Bankensektor wurden im Krisenjahr 2008 und den nachfolgenden zwei Jahren bis zur Budgetkonsolidierung verursacht. Die Stabilitätsabgabe soll einen Beitrag zu diesen Krisenkosten darstellen, zusätzlich soll sie der Finanzmarktstabilität dienen und eine Beteiligung des Bankensektors an zukünftigen kapitalmarktbedingten Kosten und staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen darstellen. Die Bemessungsgrundlage soll zudem so gewählt sein, dass den steuerpflichtigen Kreditinstituten keine Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden mit denen die Stabilitätsabgabe umgangen werden kann. Aus diesen Gründen soll auf eine bereits vorhandene Bemessungsgrundlage abgestellt werden. [...]
Ab dem Jahr 2014 soll die Stabilitätsabgabe von der durchschnittlichen Bilanzsumme des jeweils vorangegangenen Jahres berechnet werden, um einen Beitrag des Bankensektors zu den laufenden und zukünftigen staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen aufgrund einer zeitnahen Bemessungsgrundlage zu ermöglichen. Mittelfristig können daher ab dem Jahr 2013 Lenkungseffekte im Hinblick auf eine Reduzierung der Bilanzsumme und damit der Größe der Banken erreicht werden, was dem Ziel der Finanzmarktstabilität Rechnung trägt (Reduzierung des systemischen Risikos durch ,too big to fail' Banken).
[...]
Die durchschnittliche Bilanzsumme wird um nachfolgende Positionen (Z 1 bis Z 6) vermindert. Diese Positionen sind sowohl bei den Vermögensausweisen gemäß § 74 BWG als auch der Bilanzsumme des Jahresabschlusses zum Abzug zu bringen.
[...]
Zu Z 2
Ausgenommen ist gezeichnetes Kapital (Anlage 2 zu § 43 BWG, Passiva, Z 9, und Rücklagen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Passiva, Z 10, 11, 12 und 14).
[...]"
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2025, Ro 2025/13/0009, wollte der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage (insbesondere zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes) an Rechnungslegungsvorschriften anknüpfen (vgl. VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019). Dazu wird Folgendes ausgeführt:
"Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Abs. 2 StabAbgG nach den Vorschriften der §§ 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Anlage 2, Passiva, zu § 43 BWG nennt - wie dargestellt - im Revisionszeitraum ausdrücklich Rücklagen in seinen Ziffern 10 (Kapitalrücklagen), 11 (Gewinnrücklagen) und 12 (Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWG). Dem entspricht auch, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (981 BlgNR 24. GP 106) zum hier gegenständlichen § 2 Abs. 2 Z 2 StabAbgG ebendiese Ziffern explizit anführen.
Damit ist aber nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in Übereinstimmung mit der aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ableitbaren Absicht des Gesetzgebers davon auszugehen, dass nur jene Positionen zu berücksichtigen sind, die auch als Rücklagen bezeichnet sind. Auch die unionsrechtliche Grundlage für die Rechnungslegungsbestimmungen von Kreditinstituten (Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1986, 86/635/EWG), erwähnt neben den Rücklagen (Artikel 4, Passiva, Z 11) gesondert in Art. 38 den Passivposten 6A (Fonds für allgemeine Bankrisiken), der insoweit auch im Anschluss an Rückstellungen (Z 6) systematisch eingeordnet ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des Stabilitätsabgabegesetzes auch die unter dieser Bilanzposition verzeichneten Beträge von der Bemessungsgrundlage hätte abziehen wollen, sind nicht erkennbar."
Somit gelangt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2025 zum Ergebnis, dass der "Fonds für allgemeine Bankrisiken" - entgegen der Rechtsansicht der Bf. - in die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe einzubeziehen ist.
Die Bf. erklärte bereits in ihrem Vorlageantrag unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019, dass der Beschwerdepunkt hinsichtlich des Abzugspostens gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG ("Liquiditätsreserve") nicht aufrechterhalten werde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II: Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da dieses Erkenntnis der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, wird die ordentliche Revision nicht zugelassen.
Wien, am 7. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 2 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
- § 5 Abs. 1 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
- § 7a StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
- § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103764/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103764.2025
- Stammnummer
- 151165
- Gültig
- 07.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF