…angeführten Pfandrecht (C-LNR 115a), welches vom Käufer weiterhin alleine zurückbezahlt wird, vollkommen frei von weiteren bücherlichen und außerbücherlichen Schulden und Lasten, sowie frei von Bestand-, Pfand- und Besitzrechten dritter Personen, in das Alleineigentum des Käufers übergeht. …" "9. Kaufpreisberichtigung Hinsichtlich der Berichtigung des Kaufpreises…
…ErbStG 1955 war der „Nettoerwerb“, Besitzposten abzüglich Schuldposten, der Unterschiedsbetrag wurde der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterzogen. Gemäß § 1 Abs. 5 StiftEG ist die Steuer vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Eine „Jahresabrechnung…
…Gesamtvermögens (§ 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden. § 20 Abs. 2 EStG 1988 lautet: Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie…
…Gesamtvermögens (§ 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden. § 20 Abs. 2 EStG 1988 lautet: Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie…
…Gesamtvermögens (§ 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden. (2) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören und für die eine Abgeltung der Einkommensteuer eintritt (…
…Wesentlichen der oben dargestellte Verfahrensablauf zusammengefasst sowie weiters Folgendes vorgehalten: "..................... Dazu [zu den Erbschaftssteuererklärung gelten gemachten "Darlehen"] ist zu sagen, dass § 20 ErbStG eine demonstrative Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen sind, enthält und den Abzug von Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4 ErbStG)…
…20 Abs. 5 ErbStG sind Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, nicht abzuziehen. Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten können gemäß § 20 Abs. 6 ErbStG nur insoweit abgezogen werden, als der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht wird. Lasten, die…
…privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen. Die Steuer beträgt generell 2,5 % vom Wert der Zuwendung (Stiftungseingangssteuergesetz). Die Steuer ist gem § 1 Abs 5 StiftEG vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen…
…Gesamtvermögens (§ 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden. (2) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören und für die eine Abgeltung der Einkommensteuer eintritt (…
…schlichten) Hälftemiteigentumsanteils im Erbwege, bei dem ebenfalls die darauf lastenden Schulden übergingen, aber trotzdem die Steuer gemäß § 4 Abs 2 Z 4 GrEStG vom Wert des Grundstücksanteils zu bemessen sei, paradox und dem verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitssatz zu widersprechen. Zusammenfassend wird daher beantragt, die GrESt ausgehend…
…und keine schätzungsweise Ermittlung der Betriebsausgaben (betreffend die nach § 162 Abs 2 BAO gekürzten Aufwendungen) erfolgte. Die Bf beantragte in ihrer Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen, die in der Vorladung zur Schlussbesprechung dargelegt wurden, die Anerkennung eines Anteils der Fremdleistungen als bezahlte Schulden und Lasten…
…Liegenschaften lasteten vollstreckbare Forderungen iHv gesamt 372.936,25 Euro, als Kaufpreis wurde 100.000 Euro sowie Lastenfreiheit der Grundstücke vereinbart. Somit ergibt sich der von der Abgabenbehörde angesetzte Betrag für die Heranziehung als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Wird auf Schulden und auf…
…56 Euro (2016) und in Höhe von 29.000,00 Euro (2017) erhöhte. Zur Begründung führte es aus, § 20 ErbStG enthalte eine demonstrative Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen seien (VwGH 20.2.2003, 2002/16/0008) und ordne den Abzug von…
…5" vorsehen können, womit klar zum Ausdruck gekommen wäre, dass auch die ebendort angeordnete Reduktion des Wertes um Schulden und Lasten vorzunehmen ist. Diesfalls hätte eine Reduktion der Bemessungsgrundlage auf null auch zu keiner Erhöhung führen können, weil 3,5% von null ebenfalls null ergeben…
… 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 ist bundesgesetzlich vorzusehen, dass für Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören und für die eine Abgeltung der Einkommensteuer…
… 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 ist bundesgesetzlich vorzusehen, dass für Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören und für die eine Abgeltung der Einkommensteuer…
… 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 ist bundesgesetzlich vorzusehen, dass für Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören und für die eine Abgeltung der Einkommensteuer…
… 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 ist bundesgesetzlich vorzusehen, dass für Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören und für die eine Abgeltung der Einkommensteuer…
… 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 ist bundesgesetzlich vorzusehen, dass für Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören und für die eine Abgeltung der Einkommensteuer…
… 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 ist bundesgesetzlich vorzusehen, dass für Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören und für die eine Abgeltung der Einkommensteuer…