…Position 0511 Ziffer 12 "Nichtlebende Tiere der in Kapitel 1 oder 3 genannten Arten, nicht genießbar oder zur menschlichen Ernährung ungeeignet; Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die [sic] nicht genießbar oder zur menschlichen Ernährung ungeeignet, ausgenommen Waren der Position 0209 oder Waren anderer Positionen dieses Kapitels." Die…
…a. leg. cit auf 10% für die Lieferung der in Anlage Z1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände 10%. Darunter fallen Z1 (Lebende Tiere) und Z3 (Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse) bzw. Z 41 (rohe, ganze Häute und Felle) der Anlage zu §10 UStG 1994. Z1 der Anlage…
…der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände 1. Lebende Tiere der Positionen 0101 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur. 2. Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 9000 der Kombinierten Nomenklatur). 3. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur). 4. Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere…
… c) aromatisierter Tee (Position 0902); d) Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910; e) Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - von mehr…
…sondern das gesamte lebende Tier verbunden mit dem Recht, dieses im Revier der Bf in Österreich zu erlegen. Auch die Anlage 1 zum UStG 1994 unterscheidet zwischen lebenden Tieren (Z 1) und Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen (Z 3), wobei der ermäßigte Steuersatz in beiden Fällen anzuwenden…