…worden. Ohne Schenkungsversprechen bzw. gemeinsame Darlehensaufnahme hätte es keinen Erwerb der Liegenschaft bzw. Errichtung des neuen Wohnhauses gegeben, umgekehrt hätte es aber auch ohne dem Versprechen der Errichtung des Wohnhausses und der anschließenden Vermietung an die Eltern, kein Schenkungsversprechen und keine gemeinsame Darlehensaufnahme gegeben. Die…
…den Schenkenden vor unbedachten, übereilten Schenkungsversprechen zu schützen. Diesbezüglich besagt der Übergabsvertrag vom 28.12.2015 ausdrücklich, dass einerseits aufgrund der umfangreichen Gegenleistungen gar keine Schenkungsabsicht vorgelegen ist (Punkt II.3.) und andererseits die Übergabe bereits vor Vertragsunterfertigung am 1.12.2015 erfolgt ist (Punkt…
…den Schenkenden vor unbedachten, übereilten Schenkungsversprechen zu schützen. Diesbezüglich besagt der Übergabsvertrag vom 28.12.2015 ausdrücklich, dass einerseits aufgrund der umfangreichen Gegenleistungen gar keine Schenkungsabsicht vorgelegen ist (Punkt II.3.) und andererseits die Übergabe bereits vor Vertragsunterfertigung am 1.12.2015 erfolgt ist (Punkt…
…Beschluss des Stiftungsvorstandes mit der GZ 3221 errichtet worden seien. Mit gleichem Tag sei der oben angeführte Schenkungsvertrag mit offensichtlich der GZ 3220 errichtet worden. - Schenkungsvertrag vom Datum IV: Der Schenkungsvertrag sei datiert mit Datum IV. Das Schenkungsversprechen laute darauf, dass Y.Z. dem Bf…
…Warum sollte Y.Z. ein Schenkungsversprechen an ihren Bruder mit einer Bedingung verknüpfen die keine Verbindung zu ihm aufweise und auf welche er keinen Einfluss habe? Es sei nicht untypisch für ein Schenkungsversprechen, dass daran eine Bedingung verknüpft sei mit welcher ein bestimmtes Verhalten des…
…Konto frei zu verfügen, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen (siehe insbesondere aus dem Übernahmevertrag). Demnach ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass neben dem Schenkungsversprechen ein nach außen hin erkennbarer Akt hinzutreten muss, aus dem der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, den Gegenstand der Schenkung…
…wirkliche Uebergabe" (sic.) Während Kaufverträge zwischen Ehegatten der Notariatsaktspflicht unterliegen, gibt es für Schenkungen allgemein nur eine Formpflicht, wenn Titel und Modus nicht zusammenfallen (reines Schenkungsversprechen). Ein Notariatsakt ist vor allem dazu bestimmt, rechtsgeschäftlichen oder geschäftsähnlichen Willenserklärungen von Parteien eine besondere urkundliche Beweiskraft zu verleihen. …
…StNr._1, kein Rechtserwerb, sondern vielmehr eine Rechtsaufgabe des Abgabepflichtigen an seinem (Mitunternehmer)Anteil zugrunde. Der Beschwerdeführer schenkte seiner Ehegattin_A durch deren Annahme eines Schenkungsversprechens seine Beteiligung (74,1268%) am Gesellschaftsvermögen an der Unternehmen_A, welche somit aus dessen Vermögen ausschied. Der nach § 24…
…als außerbetriebliche Versorgungsrente, zumal eine solche die Einräumung eines Rentenstammrechtes, aus welchem ein Barwert errechnet werden kann, und nicht bloß die tatsächliche Leistung von Ratenzahlungen auf Grund eines Schenkungsversprechens voraussetzt. Es ist daher nicht verständlich, wenn der Bf. in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2012…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, zunächst vertreten durch LMG Lechner / Max / Graber Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3, nunmehr vertreten durch Dr. Schnabl und Partner OG, Steuerberatungsgesellschaft…
Stattdessen sei ergänzend auf die Ansicht von Hayden verwiesen, wonach Schranken hinsichtlich der Änderung von Begünstigten nicht bestünden, soweit diesen kein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen zustehe (vgl. Hayden, in: Das Änderungs- und Widerrufsrecht im Privatstiftungsgesetz, S 176). Wie erwähnt habe ein solcher klagbare Anspruch dem…
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist, ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn und Winischhofer Rechtsanwälte, Falkestraße 6, 1010 Wien, gegen den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn Dr. A B, ADR, über die Beschwerde vom 16.07.2004 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 15.06.2004, ErfNr*** betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache a b, c 18, d e f, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr Lins KG, Bahnhofstraße 8, 6700 Bludenz , über die Beschwerde vom 25.03.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes…
Abschließend stellte der Bf. den Antrag auf Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 und 2007 dahingehend, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt festgesetzt werden: | 2005 | -30.874,95 € | anstatt 0 € | 2006 | -626.266,30 € |…
Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch | den Richter | Mag. Erich Schwaiger, | über die Beschwerde | | der Beschwerdeführerin | PS, Anschrift vertreten durch die mit Zustellvollmacht ausgewiesene Höllermeier Schaller…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr1, vertreten durch KL, Khevenhüllerstraße 12, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 7. Jänner 2008, betreffend Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Notar , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 1.12.2014, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der…
Die Steuerschuld entsteht nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Steuerschuldner ist auf Grund des § 13 Abs. 1 ErbStG 1955 der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei einer Zweckzuwendung der…