…erhalten. Aus der Judikatur ergibt sich, dass dafür, dass Schmutzzulagen nach § 68 EStG 1988 lediglich eine Abgeltung "der Unannehmlichkeit der Verschmutzung" darstellen und nicht (auch) die Funktion einer Geldentschädigung zur Reinigung oder Anschaffung von Arbeitskleidung haben dürften, kein Anhaltspunkt besteht (vgl VwGH 17. 1. 1995…
…der, im Unterschied zum angefochtenen Erstbescheid, die vom Bf. als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für die Reinigung von Arbeitskleidung iHv. € 51,50; offenbar ausgehend von einem höheren Reinigungsaufwand, als für entsprechende Kosten für bürgerliche Kleidung (vgl. dazu Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn…
…nicht mehr aufrecht erhalten. Aus der Judikatur ergibt sich, dass dafür, dass Schmutzzulagen nach § 68 lediglich eine Abgeltung "der Unannehmlichkeit der Verschmutzung" darstellen und nicht (auch) die Funktion einer Geldentschädigung zur Reinigung oder Anschaffung von Arbeitskleidung haben dürften, kein Anhaltspunkt besteht (VwGH 17. 1. 1995…
…VwGH 21.3.1995, 93/08/0006); d) bei Arbeiten, die in erheblichem Maß mit einer Verunreinigung durch Öle oder Fett verbunden sind wie zB: Führen von Ölen; Wartung und Reinigung von Betriebsmitteln und Maschinen; Arbeiten an Öl-, Säure- und Fettanlagen, die bereits im Betrieb…
…wurden und ihnen Putzmittel, Putzmaschinen und Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt wurden, spricht - wie bereits oben dargelegt - für die organisatorische Eingliederung der beiden Reinigungskräfte in den Betrieb der Bf. Daraus, dass auch etwaige Mängel der von den Arbeitskräften ausgeführten Reinigung stets bei der Bf. reklamiert wurden …
…Zudem ergibt sich aus der auch für den gegenständlichen Fall anzuwendenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum EStG 1972, dass mit einer Schmutzzulage einerseits eine "Geldentschädigung zur Reinigung oder Anschaffung von Arbeitskleidung" geleistet, andererseits aber auch die "Unannehmlichkeit der Verschmutzung" abgegolten werden kann (vgl VwGH 17.1.1995…
… 16 Abs. 1 Z. 7, Tz. 5). Nur Ausgaben für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung von typischer Berufskleidung sind Betriebsausgaben (VwGH vom 18. November 1960, Zl. 291/60, aaO E 120). Ausgaben für die übliche zivile Kleidung gehören hingegen zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung…
…sachverhaltsmäßig keinerlei Änderung ergeben. Aus der Judikatur ergibt sich, dass dafür, dass Schmutzzulagen nach § 68 lediglich eine Abgeltung "der Unannehmlichkeit der Verschmutzung" darstellen und nicht (auch) die Funktion einer Geldentschädigung zur Reinigung oder Anschaffung von Arbeitskleidung haben dürften, kein Anhaltspunkt besteht (VwGH 17. 1. 1995…
…würden. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2017 begründete der Beschwerdeführer die Reinigung der Arbeitskleidung (der Uniform) getrennt von der übrigen Wäsche lediglich mit dem Hinweis auf Verschmutzung durch Staub und Schweiß und mit dem Hinweis auf die Beschaffenheit bzw. den Stoff der Uniform, ohne…
…dass nicht geregelt sei, wie die Bestimmung des § 13 EStG 1988 idgF anzuwenden sei, „wenn die Überlassung untrennbarer Teil einer anderen Hauptleistung“ (wohl gemeint die von der Bf oa Reinigung, Transport und Logistik ) sei, „die grundsätzlich vom Ausschluss der Anwendung des § 13 nicht betroffen“ sei…
…speziellen Reinigung unterzogen werden müsse. Bei den im Jahr 2006 ausgeschiedenen Schulungskosten handle es sich um Seminargebühren in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Auch die in den Jahren 2007 und 2008 nicht anerkannten Kosten für Fachliteratur seien beruflich veranlasst und nicht von allgemeinem…
…Diese Verschmutzung haftet der Arbeitskleidung nicht nur an, die Verschmutzung mit Ölen, Fetten und Schmiermitteln geht durch die Arbeitskleidung sowohl am Oberkörper als auch an den Beinen hindurch. Für Arbeitszwecke (z.B. Schweißarbeiten) oder vor Pausen muss während des Tages mehrmals eine Reinigung von Händen…
…Betriebsstätte beginne, dann das Werkzeug von dort hole und wieder am Abend zurückfahre, ist unstrittig, dass jedenfalls Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurden (wenn auch keine Arbeitskleidung) und spricht daher für eine Eingliederung in den Geschäftsbetrieb. Auch dass ÖU alle Belege aufbewahrt hat bzw. sämtliche Honorarnoten…
…Adresse und telefonische Kontaktdaten des jeweiligen Kunden der Bf. mitgeteilt. In der Folge wurde das jeweilige Objekt von Herrn X besichtigt. Bei Einigung über Leistung und Entgelt erfolgte die Auftragsvergabe. Sämtliche Auftragsvergaben erfolgten mündlich. Herr X konnte Aufträge auch ablehnen. Zwischen den einzelnen Aufträgen lagen…
…wo die Gattin auch teilnimmt. Reinigung der Büroräumlichkeiten u. Waschen von Arbeitskleidung. Ergänzende Stellungnahme/Aussage vom [Bf.] am 1.4.2010: Es gibt keine Stundenaufzeichnungen für das Dienstverhältnis der Gattin. Es handelt sich um ein Angestelltenverhältnis für eine halbe Wochenarbeitszeit. Fixe Anwesenheitspflicht ist jedenfalls während…
…Luftentfeuchter und eine Waschmaschine handelt. Laut Auskunft der Betriebsprüfung gibt es von der Marke Miele keinen Luftentfeuchter. Ein Wäschetrockner und die Waschmaschine befinden sich in den Räumlichkeiten eines Arbeitnehmers, der sich bereit erklärt hat, die Arbeitskleidung der Arbeitnehmer zu reinigen. Diese Vereinbarung wurde mündlich getroffen…
…auch für die Reinigung der Kleidung spezielles, selbst beschafftes Waschmittel verwendet, wobei der Betriebsrat darüber informiert habe, dass er seine Privatkleidung im Falle einer wesentlichen Durchnässung mit Mineralölsubstanzen nicht mehr verwenden und daher als Müll entsorgen würde. Zusätzlich zur Arbeitskleidung müssten von den Mitarbeitern Schutzhandschuhe…
…eine erhebliche Verschmutzung der Arbeitsbekleidung, hinsichtlich derer von der beschwerdeführenden Partei den Arbeitnehmern zwei bis drei Garnituren zur Verfügung gestellt wurden, mit Ruß. Während sich die Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeiten im Betrieb der beschwerdeführenden Partei üblicherweise duschten, um sich so vom Ruß zu reinigen…
…gemacht, dass es sich um Reinigungskosten von liturgischen Gewändern gehandelt hat) ist lediglich klarstellend darauf hinzuweisen, dass auch Reinigungskosten von Arbeitskleidung wie zB der Stola nur dann abzugsfähig wären, wenn die Reinigung dieser Kleidung eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung bürgerlicher Kleidung (vgl…
…Sachverhalte bei den einzelnen Dienstnehmern unterschiedlich gewesen wären bzw. worin Unterschiede bestanden haben sollten. Konkret sei festzuhalten, dass - es sich bei der Verpflichtung zur Reinigung von Verkehrsflächen um eine Dienstleistung gehandelt habe; die Auftragnehmer hätten lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt; - bezüglich der Weisungsgebundenheit auf…