Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100090/2023
Reduktion des Sachbezuges für eine Dienstwohnung, die vom Dienstgeber ohne Koch- und Spülgelegenheit zur Verfügung gestellt wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100090/2023vom 21.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Katzen- sowie auch Hundehaltungskosten - worunter auch die Unterbringung in einem Katzenhotel gehört - fallen sowohl nach der Rechtsprechung als auch der Lehre unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, wenn es sich bei der Katze bzw. dem Hund um ein Haustier handelt, das für private Zwecke angeschafft wurde (vgl. zB VwGH 24.4.1964, 652/63; UFS 30.9.2010, RV/2849-W/10; Jakom/Peyerl, EStG, 2022, § 20 Rz 90 unter dem Stichwort "Hundehaltungskosten"; Endfellner/Tengg, "Ausgaben für Hund und Katze im Einkommensteuerrecht", SWK 25/2009, S 737 unter Punkt 1. und 2.; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 163 unter dem Stichwort "Hundehaltung"; Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, 15. Erg.-Lfg, § 20 Anm 13 unter dem Stichwort "Tierhaltungskosten").
Daher stellen die Kosten für das Katzenhotel keine Werbungskosten iS des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Überdies stellen Tierhaltungskosten auch keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 dar, weil sich der Bf. aus freien Stücken entschlossen hat, eine Katze als Haustier zu halten und eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Haltung von Haustieren nicht besteht (vgl. VwGH 30.1.2014, 2010/15/0191; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 78 zu § 34 unter dem Stichwort "Haustier"). Auch die vom Bf. in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2021 geltend gemachten Kosten für die Behandlung der Katze durch einen Tierarzt in Höhe von € 35,70 stellen demnach keine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. wiederum VwGH 30.1.2014, 2010/15/0191). Die diesbezügliche Ablehnung als außergewöhnliche Belastung im angefochtenen Bescheid betreffend die Tierarztkosten hat der Bf. überdies in der Beschwerde nicht bekämpft.
Zu der als Werbungskosten geltend gemachten Kartengebühr der ***10*** Bank in Höhe von
€ 27,00:
Kosten für eine Bankomatkarte und auch einer Kreditkarte stellen einen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Mischaufwand dar (vgl. zB VwGH 30.5.2001, 96/13/0052; UFS 23.3.2007, RV/0236-I/06; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 163 zu
§ 20 unter dem Stichwort "Privatkonto").
Kosten für Verpflegung in Höhe von € 44,82:
Aufwendungen für Mahlzeiten - auch wenn diese außerhalb des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen erfolgen - sind als Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl. zB VwGH 1.9.2015, 2012/15/0119; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 163 zu § 20 unter dem Stichwort "Verpflegung, Lebensmittelkosten" mwN). Darunter fallen auch Kosten der Verpflegung während einer dienstlich veranlassten Reise, die nur in pauschaler Form als Taggelder geltend gemacht werden können. Daher können die vom Bf. während des Aufenthaltes im Gäste- und Tagungshaus ***11*** geltend gemachten Getränkekosten von € 30,00 nicht neben der ebenfalls geltend gemachten Tagesgebühr (vgl. die diesbezügliche Eintragung im vom Bf. vorgelegten Fahrtenbuch: Tagesgeld von € 176,50) als Werbungskosten anerkannt werden.
Kosten für die Miete eines Kundensafes in Höhe von € 116,00:
Diesbezüglich findet sich in der vom Bf. dem Finanzamt vorgelegten Aufstellung (zu Beleg.Nr. 48) der Vermerk, dass es sich dabei um Kosten der sicheren Unterbringung der ***16***-Garnitur handeln würde.
Dieses Vorbringen erscheint dem Bundesfinanzgericht nicht glaubhaft, weil Gegenstände, die im Rahmen von liturgischen Tätigkeiten - wie Messen - verwendet werden, in Regel in der Kirche aufbewahrt werden.
Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Angabe des Bf. ausgeht, stellen diese Kosten aus nachstehenden Gründen keine Werbungskosten dar:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. zB VwGH 17.6.2015, 2011/13/0048).
Nach der Lebenserfahrung hat die Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht nur ein Interesse an der sicheren Verwahrung von im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehenden Gegenständen. Vielmehr besteht ein solches Interesse insbesondere auch hinsichtlich wichtiger der privaten Sphäre zuzurechnender Dokumente bzw. Wertsachen, so dass diese häufig in Safes bei Banken deponiert werden. Aus diesem Grunde muss im Falle der Anmietung eines Banksafes von einer typischerweise zu vermutenden Nutzung auch für private Zwecke ausgegangen werden. Deshalb sind die Kosten für die Anmietung eines Banksafes nach der typisierenden Betrachtungsweise als Kosten der Lebensführung zu qualifizieren.
Zu den geltend gemachten Kosten für ein Sakko und für Reinigung (in Summe € 310,60):
Aufwendungen für die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung normaler bürgerlicher Kleidung worunter jedenfalls auch ein Sakko gehört, sind auch dann steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219). Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. zB VwGH 26.4.2007, 2006/14/0036; VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091; BFG 28.5.2018, RV/3100822/2016; BFG 18.08.2014, RV/7102096/2013, zur Nichtabzugsfähigkeit eines Herren-Sakkos).
Betreffend die Reinigungskosten (der Bf. hat weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass es sich um Reinigungskosten von liturgischen Gewändern gehandelt hat) ist lediglich klarstellend darauf hinzuweisen, dass auch Reinigungskosten von Arbeitskleidung wie zB der Stola nur dann abzugsfähig wären, wenn die Reinigung dieser Kleidung eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung bürgerlicher Kleidung (vgl. zB VwGH 5.4.2001, 98/15/0046).
Daher sind sowohl die Kosten der Anschaffung eines Sakkos als auch der Reinigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Kosten für ein Umzugskostenpauschale:
Werbungskosten können - abgesehen vom Werbungskostenpauschale von € 132,00 (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) - nicht in pauschaler Form, sondern nur in der tatsächlich erwachsenen Höhe geltend gemacht werden weswegen schon aus diesem Grund das begehrte Umzugskostenpauschale nicht als Werbungskosten anerkannt werden kann.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Umzugskosten nur bei eindeutig nachweisbarer beruflicher Veranlassung abzugsfähig wären (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, Tz 220 zu § 16 unter dem Stichwort "Umzugskosten").
Der Bf. hat Tagesgelder auch für beruflich veranlasste Reisen geltend gemacht, bei denen keine Nächtigung erfolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen bei eintägigen Dienstreisen ohne Nächtigung keine Tagesgelder zu (vgl. VwGH 30.10.2001, 95/14/0013; VwGH 28.1.1997, 95/14/0156), weswegen das als Werbungskosten begehrte Tagesgeld von € 1.376,50 um den Betrag von € 129,80 auf € 1.246,70 zu kürzen ist.
Kosten für zwei Kalender (€ 24,80):
Die Anschaffung von Werken, worunter auf Kalender fallen, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw. nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, stellt nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar (vgl. zB Jakom/Peyerl, EStG, 2022, § 20 Tz 90 unter dem Stichwort "Literatur" mwN). Obwohl bereits im angefochtenen Bescheid die Kosten der Kalender als Kosten der privaten Lebensführung als nicht abzugsfähig behandelt wurden, hat der Bf. in der Folge die Berufsbezogenheit dieser angeschafften Kalender nicht dargelegt (vgl. dazu VwGH 30.1.2001, 96/14/0154), weswegen die Kosten für die angeschafften Kalender nicht als Werbungskosten zustehen (vgl. auch BFG 05.09.2014, RV/6100115/2011, zu nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Sprach- bzw. Abrisskalendern).
Die übrigen als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen stehen auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zu, die sich wie folgt zusammensetzen:
Kosten Kranken- und Pflegeversicherung ***23***: € 3.889,57
Kosten für Arbeitsmittel (inklusive der vom Bf. unter dem Titel digitale Arbeitsmittel geltend gemachter Ausgaben): € 3.129,95
Fachliteratur: € 33,00
Reisekosten (Tagesgelder und Kilometergelder): € 3.783,48
Fortbildungskosten: € 762,59
Sonstige Werbungskosten: € 127,50
Summe Werbungskosten: € 11.726,09
Ausgaben für die Anschaffung von FFP2-Masken in Höhe von € 9,90:
Als außergewöhnliche Belastung iS des § 34 EStG 1988 sind Krankheitskosten abzugsfähig und zwar wenn es sich um Aufwendungen für die Heilung und Linderung der Krankheit handelt und diese Aufwendungen nachweislich notwendig sind (vgl. zB VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116). Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert.
Nicht abzugsfähig sind allerdings Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten (zB prophylaktische Schutzimpfungen, vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.9.2013], § 34 Anm 78 "Krankheitskosten") und zur Erhaltung der Gesundheit (vgl. Jakom/Peyerl, EStG 2021, § 34 Tz. 90 "Krankheitskosten"; VwGH 12.11.2021, Ra 2019/13/0125).
Daher können die geltend gemachten Kosten für die Anschaffung von FFP2-Masken nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Überdies mangelt es diesen Aufwendung auch am Merkmal der Außergewöhnlichkeit, weil aufgrund der Covid-19 Pandemie ergangenen Verordnungen (vgl. zB die 4. COVID 19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr. 58/2021) jedermann verpflichtet war, beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen (vgl. § 1 Abs. 2 der zit. VO). Auch für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln war das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben (vgl. § 3 der zit. VO).
Fahrtkosten zur Apotheke:
Im angefochtenen Bescheid wurden diese nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil erfahrungsgemäß davon auszugehen wäre, dass diese mit Fahrten des täglichen Lebens (Einkäufen) verbunden würden.
Diesbezüglich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass dies beim Bf. nicht der Fall wäre, weil er in der Regel nur ein- bis zweimal monatlich einen Großeinkauf erledigen würde.
Zu diesem Vorbringen ist nachstehendes auszuführen:
Die im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung entspricht der Lebenserfahrung, dass bei Fahrten mit dem eigenen Auto nicht nur eine Besorgung durchgeführt wird, sondern mehrere Erledigungen erfolgen wie zB auch ein Besuch von Gaststätten, Behördengängen (vgl. UFS 24.5.2011, RV/0339-K/08; UFS 23.8.2012, RV/0890-W/12). Überdies bezieht sich das Vorbringen des Bf. betreffend Großeinkauf offenbar auf den Getränke- und Lebensmitteleinkauf. Es ist aber davon auszugehen, dass der Bf. neben diesen Großeinkäufen auch andere Einkäufe wie zB in einem Elektrogeschäft, einem Buchgeschäft und dergleichen vorgenommen hat.
Schließlich ist zu diesem Punkt festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei Geltendmachung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, der Steuerpflichtige selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 22.2.2001, 98/15/0123; VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191; VwGH 24.9.2008, 2006/15/0120). Der Bf. hat in der Beschwerde lediglich - ohne Vorlage irgendwelcher Beweismittel - unsubstantiiert vorgebracht, dass er die Besorgung der verordneten Medikamente nicht mit normalen Einkäufen verbinden würde und ist der Bf. daher der von der Rechtsprechung des VwGH bei Begünstigungsbestimmungen wie der Regelung des § 34 EStG 1988 geforderten erhöhten Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Im Übrigen wird im Vorlageantrag die Nichtanerkennung der für die Besorgung von Medikamenten nicht anerkannten Fahrtkosten nicht mehr releviert.
Die im angefochten Bescheid nicht anerkannten Parkgebühren von € 6,00 im Zusammenhang mit zwei Arztbesuchen am 5.5.2021 und 4.8.2021 (je € 3,00) stehen nicht zu, weil mit dem vom Bf. geltend gemachten Kilometergeld alle mit der Benützung des Fahrzeuges unmittelbar zusammenhängend Kosten abgegolten sind worunter auch Parkgebühren fallen (vgl. zB Kirchmayr/Rimböck in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, Tz 80 zu § 26 mwN; BFG 13.11.2019, RV/3100367/2019).
Zu den übrigen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen, die vom Finanzamt Österreich im angefochtenen Bescheid anerkannt wurden, braucht nicht eingegangen zu werden, weil diese den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 nicht übersteigen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist in der Entscheidung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab, weswegen eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 21. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100090/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100090.2023
- Stammnummer
- 140471
- Gültig
- 21.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF