Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5102036/2015
Betriebsausgaben - Abgrenzung zur privaten Lebensführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5102036/2015vom 15.02.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(Fotographien als Anhang zu E-Mail vom 09. Jun12017, PV, Zeugen: Mitarbeiter des Unternehmens)
Ad neu:
Die Organe der Außenprüfung haben dazu keine Feststellungen im Zuge ihrer Amtshandlungen getroffen bzw. derartige Feststellungen dem geprüften Unternehmen vorgehalten. Eine Stellungnahme im Erhebungsverfahren blieb daher der geprüften Gesellschaft vorenthalten. Die Lieferungen an Ft s.r.o.12/2012 im Wert von EUR 70.560,00 und 12/2013 im Wert von EUR 57.700,00 sowie an Rr s.r.o. 12/2013 im Wert von EUR 93.974,00 haben im vollen Umfang stattgefunden.
(Beweis: PV, Zeuge Wf als ehemaliger Geschäftsführer der belieferten Unternehmen in der Slowakischen Republik).
Nach Rücksprache mit meiner Mandantschaft erlaube ich mir mitzuteilen, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufrecht bleibt.
17 Anlagen
Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wurden diese Informationen dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 gab das Finanzamt hierzu folgende Stellungnahme ab:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Pflanzenaufzucht im Betrieb erfolgen, weil dies der Förderung der Teamfähigkeit der Mitarbeiter dienen würde, sei in einem Betrieb, in dem 2012 zu 75% Männer gearbeitet hätten, wohl eher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen des Finanzamtes verwiesen.
<
LNF Crafter 35 HR Kasten:
Die beiden Fahrzeuge seien am 24. März 2011 um insgesamt 90.000,00 € veräußert worden (siehe Kaufverträge). Es würde unglaubwürdig erscheinen, dass die Einzahlungen im Zusammenhang mit dem Veräußerungserlös stehen würden. Es seien keine zeitnahen und vom Betrag zuordenbare Einzahlungen im Wege der Gesellschafterverrechnung erfolgt.
< VW Transporter T5:
Das Fahrzeug sei lt. Kaufvertrag von der Beschwerdeführerin an Herrn S P verkauft worden. Laut telefonischer Auskunft von Herrn P sei das Fahrzeug direkt am Firmengelände der Beschwerdeführerin erworben worden. Der Kaufpreis von 9.000,00 € sei von Herrn P vor Ort bezahlt worden.
Aus Sicht der Behörde würde es keinen Anlass geben, den Aussagen des Käufers keinen Glauben zu schenken. Zudem seien weder der Kaufpreis, noch etwaige Mängel des Fahrzeuges im Kaufvertrag angeführt worden. Laut Kaufvertrag sei das Fahrzeug zum Preis „lt. Vereinbarung“ verkauft worden.
Erörterung am 24.10.2017:
1.) Trockner 1+2; Waschmaschine:
Es wurde nicht in Abrede gestellt, dass ein Trockner nicht auffindbar sei. Allenfalls könnte er von einem Arbeitnehmer, welcher die anonyme Anzeige verfasst hat, angeschafft und verwendet worden sein.
Es würde sich auch die Frage stellen, warum die Betriebsprüfung gerade den teureren Trockner der verdeckten Ausschüttung zugrunde gelegt hätte. Eine genaue Zuordnung hätte die Betriebsprüfung nicht gemacht bzw. machen können.
Ein Trockner und die Waschmaschine seien dem Arbeitnehmer N zum Waschen von Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt worden.
2a) VW Eos Cabrio:
Von diesem Fahrzeug sei Vorsteuer abgezogen worden, obwohl es sich eindeutig um einen PKW gehandelt hätte.
Die Betriebsprüfung hätte angenommen, dass dieses Fahrzeug von der Gattin und Tochter des Geschäftsführers privat verwendet worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Gattin im Unternehmen beschäftigt sei.
Das Fahrzeug sei in den Wintermonaten nicht angemeldet (Cabrio).
Die steuerliche Vertretung bemerkte, dass betreffend der freien Beweiswürdigung eine Stellungnahme hierzu erwünscht wäre. Warum sollte es nicht ein betriebliches Fahrzeug sein? Sämtliche Mitarbeiter würden dieses Fahrzeug nutzen können und das hätte auch der Geschäftsführer ausdrücklich dargestellt. Es handle sich hier um ein sogenanntes Pool-Fahrzeug. Ein wesentlicher Grund für die Anschaffung dieses Fahrzeuges sei auch die Motivation für die Mitarbeiter gewesen. Die Mitarbeiter sollten an das Unternehmen gebunden und diesbezüglich motiviert werden. Auch zum Beispiel der Bund biete seinen Mitarbeitern Motivationsdienste. So z.B. das Land OÖ, welches ein Seegrundstückes ihren Beamten am Traunsee zur Verfügung stellt. Die positive Atmosphäre schafft Zufriedenheit.
Nochmals sei festzuhalten, dass die Mitarbeiter dieses Fahrzeug tatsächlich nutzen.
Als § 5 Ermittler steht es dem Unternehmen jedenfalls zu, auch gewillkürtes Betriebsvermögen zu halten.
Das Finanzamt könne dem Motivationsargument nichts abgewinnen. In der Beschwerdevorentscheidung wurde festgehalten, dass die Gattin und die Tochter dieses Fahrzeug nutzen würden. Weiters sei zu beachten, dass in den Wintermonaten das Fahrzeug abgemeldet ist. Gerade bei einem gewillkürten Betriebsvermögen wäre für die Zuordnung die Führung eines Fahrtenbuches notwendig. Es weisen viele Punkte in Richtung § 20 private Lebensführung; nicht abzugsfähig.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde aber betont, dass die Gattin im Unternehmen beschäftigt sei und zu diesem Zweck dieses Fahrzeug auch benutzen darf. Festgehalten werde auch, dass die Tochter dieses Fahrzeug nicht benutzt.
Zum Fahrzeugtyp sei noch anzumerken: das Unternehmen biete Artikel für Sz an. Welches Fahrzeug wäre zur Präsentation nach außen hin geeigneter, als ein derartiges Cabrio? Weiters weist auch das Kennzeichen YYY auf den Firmennamen hin.
2b) LNF Crafter 35 HR-Kasten:
Seitens des Steuerberaters wurde auf die Stellungnahme vom Juni 2017 verwiesen. Hier wurde der Nachweis erbracht, dass die Geldmittel wieder an das Unternehmen zurückgeführt worden seien. Dies ist aus den vorgelegten Bankauszügen ersichtlich. Dem Unternehmen sei kein Schaden zugefügt worden, daher auch keine verdeckte Ausschüttung. Klar ist, dass Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.
2c) VW Transporter T5:
Der vom Betriebsprüfer ermittelte Eurotaxwert könne nicht nachvollzogen werden.
2d) VW Passat:
Dieses Fahrzeug wurde um 11.000,00 € verkauft; ein Anlagenabgang wurde allerdings nicht verbucht.
Seitens der Betriebsprüfung wurde dies korrigiert (Veräußerungsverlust: 515,54 €).
3a) Schneeräumfahrzeug - CanAM Quad:
Der Steuerberater brachte hierzu vor, dass aus Fotos ersichtlich sei, dass dieses Fahrzeug tatsächlich zur Schneeräumung und Reinigung (Kehrdienste) vorgenommen wird.
Es liege auch eine Vergleichsrechnung vor, was ein fremder Dritter für die Schneeräumung verrechnen würde (ca. 14.300,00 €). Ein Gerät dieser Leistung komme wesentlich billiger, als einen fremden Dienst zu engagieren. Für die private Verwendung würde es allenfalls zu einer Verrechnung an die privaten Nutzer kommen.
Seitens des Amtsvertreters wurde betont, dass der Geschäftsführer Mitglied eines Quadclub ist und mit diesem Gerät auch motorsportlichen Aktivitäten nachkommt. Weiters werde auf die verschiedenen Aufwendungen hingewiesen: Rückenprotektor, Garmin, Rucksack alles und mehr wurden als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Eine betriebliche Verwendung kann hier jedenfalls ausgeschlossen werden.
Der Geschäftsführer betonte, dass bei den Ausflugsfahrten oftmals geschäftliche Kontakte geknüpft worden seien. So hätte er bei einer dieser Fahrten den Chef von Rotax kennen gelernt. Rotax sei ein guter Kunde von uns. Die Fahrten hatten also auch geschäftliche Zwecke.
Hinzuweisen sei auf die Freifläche von 2.300 m² und weiters darauf, dass ab 2014/2015 150,00 € pro Wochenende für die private Nutzung verrechnet werden.
3b) Moped Derby Senda:
Dieses Fahrzeug wurde vom Sohn des Geschäftsführers für private Belange genutzt.
4) Werbeaufwand:
Der Richter bemerkte hierzu, das seitens der BP hierbei keine betriebliche Werbewirkung vorliege und hätte eine Kürzung von 50% vorgenommen. Anzumerken sei hierzu, dass die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung lediglich von 50% falsch gewesen sei. Nach klarer Rechtsprechung sei eine 50%ige Anerkennung lediglich bei Bewirtungsaufwendungen möglich. Gegenständlich liegt aber keine Bewirtung von Geschäftsfreunden vor. Es sei also eine Kürzung von 100% vorzunehmen.
Die steuerliche Vertretung wendete dem ein, dass man in der Branche angewiesen sei, im Baugeschehen mitzumischen. Es bestehe hier das Problem an die entsprechenden Auftragsvergeber heranzutreten. Neben den übrigen Werbemitteln (Inserate) sei es notwendig diese direkten Werbemitteln einzusetzen. Es liege hier jedenfalls eine ernsthafte betriebliche Veranlassung vor.
Hinsichtlich Werbungskostenzuschuss an Herrn Z M werde die Werbewirksamkeit zugestanden.
5) Aufwendungen § 12:
Die steuerliche Vertretung betonte diesbezüglich, dass es sich hier um Gegenstände, die tatsächlich im Betrieb genutzt werden. Hinsichtlich z.B. Schirm ist anzuführen, dass es sich hier um ein Verkaufsprodukt des Unternehmens handelt.
Der Amtsvertreter bemerkte, dass hier ganz klar Wirtschaftsgüter angeführt seien, die keinesfalls dem Betrieb zuzurechnen sind. Dass sich allenfalls diese Wirtschaftsgüter auf dem Betriebsgelände befinden, sei nicht relevant. Relevant sei die tatsächliche betriebliche Nutzung. Seitens des Finanzamtes werde darauf bestanden, die von der Betriebsprüfung vorgenommene Beurteilung beizubehalten.
6) Beratungsaufwand:
In der Beschwerde wurde hierzu angeführt, dass die bei Immobilientreuhändern eingeholten Beratungsaufwendungen deshalb die Gesellschaft betreffen, weil hiermit eine Verringerung der Raumaufwendungen seitens der Gesellschaft erzielt werden sollte. Die Betriebsnotwendigkeit ist somit gegeben und der Vorsteuerabzug besteht somit zu Recht.
Der Richter stellte diesbezüglich klar, dass hier noch der genaue Hintergrund erforscht werden müsse. Aus den vorliegenden Daten könne keine Beurteilung vorgenommen werden.
Angefordert werde die diesbezügliche Rechnung und anschließend werde die Beurteilung dahingehend vorgenommen werden, ob es hier um einen Auftrag seitens der GmbH (Beschwerdeführerin) handelt oder dem Bereich Vermietung und Verpachtung oder dem Privatbereich zuzurechnen ist.
7) PKW Aufwendungen (VSt; Privat):
Hierbei sei für PKW Vorsteuer in Abzug gebracht (VW Tiguan) und ein betrieblicher Aufwand für ein Privatfahrzeug gebucht (Audi A7) worden.
Neu: Lieferungen an
- Ft s.r.o.: 70.560,00 €; 57.700,00 €
- Rr s.r.o.: 93.974,00 €
Mangels Zuständigkeit (betrifft das Jahr 2013) werde dieser Punkt zunächst wieder vom Finanzamt zu klären sein.
Abschließend wurde noch kurz auf einzelne Punkte eingegangen:
TZ 2 Crafter:
Hier geht es um den Zufluss der Erlöse. In der Eingabe vom Juli 2016 wurden Kontoauszüge vorgelegt, wo Einlagen des Geschäftsführers an die Gesellschaft nachgewiesen wurden. Diese Einlagen wurden im Zeitraum April bis Oktober 2011 getätigt und betragen insgesamt 123.230,00 €. Insgesamt geht es hier um einen Betrag von Brutto € 108.000,00. Im März 2011 gekauft und gleich wieder verkauft. Problematisch ist hier die Zuordnung der Einlagen mit dem Kaufpreis.
Das Finanzamt bemerkte, dass diese Geschäftsfälle nicht verbucht worden seien.
Der Verkaufserlös sei vom Geschäftsführer bar eingenommen und seiner Darstellung folgend, wie dargestellt, in den Monaten April bis Oktober wieder dem Unternehmen zugeführt, als Bareinlagen.
Allenfalls sei hier auch das entsprechende Verrechnungskonto des Geschäftsführers nochmals einzusehen.
TZ 3 VW Transporter T5:
Seitens des Richters wurde bemerkt, dass hier eine verdeckte Ausschüttung nicht zwingend zu unterstellen sei.
TZ 4 Schneeräumfahrzeug - CanAM Quad:
Nochmals wurde betont, dass die Anschaffung einer Schneefräse und die Anschaffung einer Kehrmaschine und evtl. eines Kleinfahrzeuges zum Aufsuchen einer Baustelle zusammen eines Vielfaches mehr kosten würde. Warum soll ein Gerät mit Spaßfaktor, das wesentlich billiger ist, nicht der betrieblichen Notwendigkeit unterliegen?
Seitens des Richters wurde dargestellt, dass hier allenfalls im Bereich der Nutzungseinlage eine Anpassung vorzunehmen sei.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 wurde den Streitparteien eine mögliche Entscheidungsvariante zur Kenntnis gebracht.
In einem Telefonat mit dem zuständigen Richter brachte der Steuerberater noch zum Ausdruck, dass vor allem hinsichtlich des Fahrzeuges VW Eos jedenfalls eine betriebliche Bedingtheit anzunehmen sei. Eine Vermögenszuwendung an den Geschäftsführer würde keinesfalls vorliegen (keine verdeckte Ausschüttung).
Mit Eingabe vom 27. Jänner 2018 wurde bekannt gegeben, dass nach Rücksprache mit dem Anwalt des Geschäftsführers, der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung nicht mehr aufrechterhalten werde.
Weiters wurde eine ergänzende Stellungnahme für die kommende Woche angekündigt.
ENTSCHEIDUNG
1. Beschluss betreffend Umsatzsteuer 2013:
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung sind also die Abgabenbehörde verpflichtet, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen.
Gegenständlich hat die Abgabenbehörde allerdings lediglich gegen die Beschwerden betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012 Beschwerdevorentscheidungen erlassen.
Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2013 ist demnach noch "offen".
Mangels Beschwerdevorentscheidung ist also das Bundesfinanzgericht (noch) nicht zuständig.
Dieser Sachverhalt wurde auch bereits im Erörterungstermin besprochen und von den Parteien zur Kenntnis genommen.
Da gegenständlich keine Ausnahme von Grundsatz der verpflichtenden Beschwerdevorentscheidung erkannt werden kann, ist die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes mittels Beschluss festzustellen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.
2.) Erkennntnis betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2013:
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Im Zuge einer Außenprüfung wurden zahlreichen Aufwendungen mit möglichem Bezug zur privaten Lebensführung einer näheren Prüfung unterzogen.
Dabei wurden unter Anderem klare rechtliche Verfehlungen (Vorsteuerabzug von PKW bzw. ausschließlich privat genutzte Vermögensgegenstände - Moped) festgehalten, aber auch sehr fragwürdige Vorgangsweisen.
Im Folgenden wird es die Aufgabe sein, die tatsächlichen und wahren Verhältnisse festzustellen bzw. zumindest glaubhaft gemachte Darstellungen zu prüfen.
Tz.1 Betriebsausstattung:
Betriebliche bzw. privaten Nutzung von zwei Trocknern bzw. eines Waschautomaten.
Ursprünglich wurde angegeben, dass es sich um einen Trockner, einen Luftentfeuchter und eine Waschmaschine handelt. Laut Auskunft der Betriebsprüfung gibt es von der Marke Miele keinen Luftentfeuchter.
Ein Wäschetrockner und die Waschmaschine befinden sich in den Räumlichkeiten eines Arbeitnehmers, der sich bereit erklärt hat, die Arbeitskleidung der Arbeitnehmer zu reinigen. Diese Vereinbarung wurde mündlich getroffen – eigene Entlohnung diesbezüglich wurde nicht angeführt bzw. behauptet.
Der Verbleib des zweiten Trockners konnte nicht aufgeklärt werden.
Im Zuge der Beweiswürdigung wird auch noch zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin lediglich 10 Arbeitnehmer beschäftigt – inkl. Büropersonal (aus homepage der Beschwerdeführerin).
Anhand von Fotos aus der Wohnung des Geschäftsführers wurde dargestellt, dass sich diese Geräte jedenfalls nicht in den privaten Räumlichkeiten des Geschäftsführers befinden.
Es ist also davon auszugehen, dass ein Trockner und die Waschmaschine sich in den Räumlichkeiten eines Arbeitnehmers befinden.
Hinsichtlich des zweiten Trockners kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser im Verwendungsbereich des Geschäftsführers befindet (ev. in anderen Räumlichkeiten, ….). Auch der Geschäftsführer konnte diesbezüglich keine nachprüfbaren Angaben machen.
Ebenso kann nicht klar beantwortet werden, welche Trockner sich beim Arbeitnehmer befindet. Die Betriebsprüfung hat diesbezüglich keine Feststellung getroffen.
Tz2 Fahrzeuge:
- VW Eos Cabrio:
Seitens der belangten Behörde wurde hier die betriebliche Nutzung in Frage gestellt – allenfalls private Nutzung durch die Tochter bzw. Gattin des Geschäftsführers.
In diversen Eingaben wurde versucht darzustellen, dass eine tatsächliche Nutzung dieses Fahrzeuges durch die Gattin bzw. Tochter nicht getätigt wurde.
Diesbezüglich gibt es allerdings keine nachvollziehbaren und nachprüfbaren Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.
Es wurde lediglich auf Motivationszwecke bzw. tatsächliche Botenfahrten der Gattin verwiesen.
Tatsache ist auch, dass dieses Fahrzeug (Cabrio) in den Wintermonaten abgemeldet war.
- LNF Crafter 35 HR-Kasten:
Dieses Fahrzeug war nie Anlagevermögen; Es wurde auch kein Verkaufserlös verbucht.
In der Eingabe vom 9. Juni 2017 wurde dargestellt, dass der Geschäftsführer den Erlös in Teilbeträgen wieder der Gesellschaft (Beschwerdeführerin) zugeführt hätte.
An Zahlungsflüssen wurden 8 Teilbeträgen beginnend am 6. April 2011, endend am 18. Oktober, im Gesamtausmaß von 123.230,00 € durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen. Aus dem Text der einzelnen Zahlungen („Bar“) und den einzelnen Beträgen kann kein Zusammenhang mit dem strittigen Geschäftsfall erkannt werden.
Unter diesen Gegebenheiten kann nicht erkannt werden, dass der erzielte Verkaufserlös tatsächlich der Beschwerdeführerin zugeflossen ist.
Den Verkaufserlös hat tatsächlich der Geschäftsführer vereinnahmt.
Unstrittig ist, dass es sich gegenständlich um einen umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsvorgang (20%) gehandelt hat.
- VW Transporter T5:
Strittig ist hier der erzielte Verkaufserlös. Seitens der belangten Behörde wurde diesbezüglich ein Verkaufserlös von 5.000,00 € berücksichtigt, obwohl auch anderer Beträge (9.000,00 €; 7.000,00 €) angeführt wurden. Entsprechende Nachweise hat auch die belangte Behörde nicht vorgelegt bzw. vorlegen können.
- VW Passat:
Kaufvertrag wurde nachgereicht.
Auch in der Beschwerde wurde der Vorgangsweise der Betriebsprüfung zugestimmt.
Tz3 Beförderungsmittel:
- CanAM (ATV – All Terrain Vehicle):
Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um ein vielseitig einsetzbares Fahrzeug (Schneeräumung, Kehrgerät, Ausflugsfahrten, …).
Tatsache ist, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, welches üblicherweise auch in verschiedenen Freizeitaktivitäten zum Einsatz kommt.
Auch der Geschäftsführer nutzt(e) dieses Fahrzeug für verschiedene Einsätze – auch für dem Privatbereich zurechenbare Einsätze (vgl. vorgelegte Fotos).
Folgende Fakten sind bei der Beurteilung der Zuordnung dieses Fahrzeuges jedenfalls zu beachten:
- unstrittig wurde dieses Fahrzeug auch für private Ausflugsfahrten verwendet. Der Geschäftsführer führt hierzu allerdings an, dass durch das Wunschkennzeichen (YYY) ein gewisser Werbeeffekt vorhanden ist.
- wesentlich ist auch die Tatsache, dass der Geschäftsführer Mitglied und Schriftführer des „Team“ ist (aus homepage ersichtlich). Darin wird angeführt, dass der Geschäftsführer auch an Rennen teilnimmt bzw. teilgenommen hat (im Rahmen des Erörterungstermines hat dies der Geschäftsführer bestritten). In einer Ergebnisliste zum Beispiel der Quad Trophy scheint allerdings der Name des Geschäftsführers auf.
- für die tatsächliche betriebliche Nutzung wurde seitens der Betriebsprüfung eine Nutzungseinlage von 1.000,00 € berücksichtigt.
- UVA 8/2013: Hierbei handelt e sich um ein Fahrzeug, welches jedenfalls zur Personenbeförderung geeignet ist,
Verwendung als Personenbeförderungsmittel
Verwendung im betrieblichen Bereich (wie bei vorgenanntem Fahrzeug)
Im Folgenden eine kurze Darstellung der Unterschiede zwischen Quad und ATV:
"ATV (All Terrain Vehicle): Ein Fahrzeug für jede Art von Untergrund oder Gelände. Extreme Geländegängigkeit, hohe Zugkraft und Transportmöglichkeiten.
Quad: Ein Quad ist grundsätzlich ähnlich einem ATV. Die Bezeichnung „Quad“ entstand allerdings erst mit dem wachsenden Bekanntheitsgrad der amerikanischen Fahrzeuge hier in Europa."
- Moped Derby Senda:
In der Beschwerde wird hier der Vorgangsweise der Betriebsprüfung zugestimmt.
Tz4 Werbeaufwand:
Geschenke an Kunden (Weine, Gutscheine, ….) – BP hat hier 50% gekürzt
Einerseits wurden hier Gutscheine (für Hotels, Einkaufsgutscheine und Reisegutscheine) angeführt, welche an Kunden, Baumeister und Architekten weitergegeben wurden. Die Empfänger dieser Geschenke wurden nicht genannt. Auch hier hat die Betriebsprüfung die Hälfte der Aufwendungen berücksichtigt.
Andererseits wurde ein Werbungskostenzuschuss an Herrn Z M sowie Weinflaschen als Geschenke angeführt.
Die Betriebsprüfung konnte im Zusammenhang mit dem Werbekostenzuschuss keinen Eintrag finden.
Im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht konnte die Beschwerdeführerin diesen Zusammenhang vorlegen.
Tz5 § 12 KStG:
Einige Anschaffungen, die sehr in die private Lebensführung passen:
Schirm, Schirmständer, Streuwagen, Hängematte mit Gestell, Doppelliege mit Dach, Campingausrüstung, Action Cam, Tomatenhaus, Griller, Grillplatte, Blumen, Dünger, Chlortabletten, Reparatur Brausetasse, Strafen, Alk-Tester
- von der Beschwerdeführerin wurde zugstanden, dass Tomatenhaus, Brausetasse, Alk-Tester sowie Strafen nicht betrieblich bedingt sind.
- Reparatur Brausetasse: an den Geschäftsführer adressiert; Rechnungsanschrift wurde nachträglich überklebt.
- Pflanzen: würden lt. Beschwerdeführerin zur Förderung der Teamfähigkeit der Mitarbeiter; Pflanzenaufzucht findet im Firmenbereich statt.
Die Beschwerdeführerin rechtfertigte diese Anschaffungen damit, dass es sich hier unter anderem um Dekomaterial (Hängematte, Doppelliege) sowie Geräte für Monteure (Campingausrüstung, Kamera) handelt.
Alle angeführten Produkte befinden sich auf dem Firmengelände.
Tz6 Beratungsaufwand:
Hierbei konnte im Ermittlungsverfahren festgestellt werden, dass es sich hierbei um Beratungsaufwand für den Kauf eines Wohngebäudes sowie einer Wohnung durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin handelt.
Diesbezügliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht erklärt.
Tz7 PKW Aufwendungen:
Vorsteuer für PKW.
Im Schreiben vom 27. Jänner 2018 hat die Beschwerdeführerin (steuerliche Vertretung) angeführt, dass ein neuerliches Schreiben bis Ende nächster Woche nachgereicht werden würde.
Hierzu ist anzumerken, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein derartiges Schreiben beim erkennenden Gericht eingelangt ist.
Das Gericht hatte der Beschwerdeführerin zahlreiche Möglichkeiten geboten, ihren Standpunkt und ihre Sachverhaltsdarstellungen umfassend darzulegen:
- Vorhalteverfahren (Vorhalt BFG 27.2.2017!)
- Erörterungstermin (24.10.2017)
- Vorhalteverfahren (21.12.2017)
Es bestand also nunmehr keine Anlass mehr, dass Verfahren nochmals zu verzögern.
B) Beweiswürdigung
Tz1 Betriebsausstattung:
Im Rahmen der Betriebsbesichtigung wurden im Anlagevermögen befindliche Wirtschaftsgüter nicht vorgefunden.
- 2 Trockner
- Waschmaschine
Im Zuge diverser Besprechungen wurde vorgebracht, dass ein Trockner sowie die Waschmaschine einem Arbeitnehmer zur Reinigung betrieblich verwendeter Textilien zur Verfügung gestellt wurden. Diesbezügliche Aufzeichnungen bzw. klare Vereinbarungen konnten nicht vorgelegt werden.
Wo sich der zweite Trockner befindet, konnte nicht geklärt werden.
Nach den Ergebnissen der verschiedenen Ermittlungsschritte konnte eine private Verwendung dieser Wirtschaftsgüter nicht klar dargelegt werden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich betrieblicher Einsätze (Arbeitskleidung) konnte durchaus Glauben geschenkt werden.
Ein Vermögenszuwachs beim Geschäftsführer war keinesfalls als gegeben nachzuvollziehen.
Tz2 Fahrzeuge:
a) VW Eos Cabrio:
Strittig ist hier, ob dieses Fahrzeug von der Gattin bzw. Tochter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auch privat verwendet wurden.
Im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befinden sich zahlreiche Fahrzeuge, mit welchen jedenfalls auch diverse Botendienstfahrten unternommen werden können.
Ein Fahrtenbuch über tatsächlich getätigte Fahrten konnte nicht vorgelegt werden.
Nach Aussagen des Arbeitgebers der Tochter, ist diese zur Arbeitsstätte mit einem schwarzen VW gefahren (nach Lehrabschluss – vorher mit Moped); zu Arbeitsbeginn – 5:00 Uhr – ist der Arbeitsort nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen. Durch Abfrage der Fahrpläne kann dies bestätigt werden. Der Darstellung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, dass die Tochter mit dem Bus zur Arbeit gefahren ist, kann also nicht gefolgt werden.
Weiters wurde auch dargestellt, dass das Fahrzeug im Winter (Cabrio!) nicht angemeldet war.
Auch wenn die Notwendigkeit betrieblicher Aufwendungen nicht zwingend gegeben sein muss, so ist dieses Kriterium bei Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang zur privaten Lebensführung durchaus zulässig - ja nach Ansicht des erkennenden Richters sogar geboten.
Vor allem die Art des Fahrzeuges bzw. das Vorhandensein anderer (betrieblicher) Fahrzeuge lassen die hier angeführte Notwendigkeit sehr zweifelhaft erscheinen.
Eine gewisse Notwendigkeit dieses Fahrzeuges für betriebliche Zwecke scheint also nicht gegeben zu sein – es ist davon auszugehen, dass auch im Winter tatsächlich betriebliche Fahrten notwendig waren – dann aber offensichtlich mit einem anderen Fahrzeug (also keine betriebliche Notwendigkeit des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges).
Dass die Tochter dieses Fahrzeug aufgrund der Stärke (200 PS) nicht verwenden hätte können, kann nicht gefolgt werden. Mit dem Erwerb des Führerscheines war sie jedenfalls berechtigt, auch ein derartiges Fahrzeug zu lenken. Die Fahrweise muss jeder Lenker selbst bestimmen.
Aufgrund der Ausstattung (200 PS; Cabrio) kann dieses Fahrzeug nicht zwingend als optimales Firmenfahrzeug betrachtet werden.
Im Zuge der Ermittlungsschritte (Betriebsprüfung) wurden tw. widersprüchliche Angaben gemacht:
Bei Betriebsbesichtigung hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass das Fahrzeug von der Tochter und Gattin genutzt würden (Stellungnahme BP zur Beschwerde).
Unter Beachtung dieser Gegebenheiten und der Art des Fahrzeuges ist nicht davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug zweifelsfrei überwiegend im betrieblichen Geschehen eingebunden war. Bei der Art des Fahrzeuges und der strittigen Nutzung, wäre es jedenfalls notwendig gewesen, geeignete aussagekräftige Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen wurden allerdings nicht getätigt.
b) LNF Crafter 35 HR-Kasten:
Der Kauf von zwei dieser Fahrzeuge wurde aus Gesellschaftsmitteln getätigt. Laut Beschwerde wurden diese irrtümlich dem Anlagevermögen zugeordnet.
Die Verkaufserlöse sind wieder der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Den Verkaufserlös hat der Geschäftsführer vereinnahmt (Barzahlung am 24. März 2011).
In der Eingabe vom 9. Juni 2017 wurde diesbezüglich allerdings angeführt, dass er diese Mittel wieder der Gesellschaft zurückgeführt hätte (unterschiedliche Barzahlungen auf das Konto der Gesellschaft zwischen 6. April und 18. Oktober 2011).
Auch hier ist unstrittig, dass es sich hier um umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäfte gehandelt hat.
Auch im Jahr nach der Anschaffung und Veräußerung (2011) wurde das Fahrzeug noch immer als Anlagevermögen geführt – obwohl den Angaben des Geschäftsführers folgend, der Verkaufserlös bereits 2011 wieder dem Betrieb zugeführt wurde. Der Verkaufserlös wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erfasst.
c) VW Transporter T5
:
Dieses Fahrzeug wurde mit einem Verkaufserlös von 1.250,00 € verbucht.
Laut Eurotax-Abfrage liegt der Mittelwert dieses Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Verkaufes bei 7.000,00 € (Anmerkung Richter: dieser Wert konnte nicht nachgewiesen werden).
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde allerdings ein Betrag von 5.000,00 € angesetzt - ohne nähere Ausführungen.
Wie dieser Betrag ermittelt wurde, entzieht sich der Kenntnis des Richters. Von der belangten Behörde konnte kein nachvollziehbarer Betrag genannt werden.
Unter diesen Gegebenheiten wird den Ausführungen der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt und keine Änderung des Verkaufserlöses vorgenommen.
d) VW Passat:
Im Zuge des Verkaufes wurde der Verkaufserlös erfasst. Ein Anlagenabgang (Ausbuchen Restbuchwert) wurde nicht gebucht. Die betriebliche Bedingtheit dieses Geschäftsfalles ist unstrittig.
Tz3 Andere Beförderungsmittel
a) Schneeräumfahrzeug CanAM (ATV – All Terrain Vehicle):
Nach Angaben des Geschäftsführers dient dieses Fahrzeug für betriebliche Zwecke (Schneeräumung; Kehren im Innen- und Außenbereich).
Eine anonyme Anzeige behauptet, dass dieses Fahrzeug auch für private Zwecke verwendet wird – zum Beispiel für Ausflugsfahrten. Durch Fotos wurde dies auch nachgewiesen.
Das Wunschkennzeichen dieses Fahrzeuges ist „YYY“. Der Geschäftsführer nimmt dies zum Anlass, dass damit auch eine gewisse Werbewirksamkeit gegeben ist.
Es wurden auch noch weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug als betrieblich bedingt angesetzt:
Schutzbekleidung, Rückenprotektor, Rucksack, Garmin samt entsprechender Halterung, Reisetasche, u.ä..
Weiters wurde seitens der Betriebsprüfung festgestellt, dass der Geschäftsführer mit diesem Fahrzeug auch an Wettrennen teilgenommen hat (zum Beispiel Gt), sowie Schriftführer in einem Quad-Club ist.
Gerade bei diesen Gegebenheiten scheint eine überwiegend betriebliche Nutzung dieses Fahrzeuges nicht glaubhaft. Ein Rückenprotektor, Rucksack sowie Garmin wird wohl nicht notwendig sein, um sich im Betriebsgelände zu Recht zu finden.
Genauso ist der Einsatz bei Wettrennen zu sehen, bei denen der private Charakter jedenfalls im Vordergrund steht. Eine Sponsortätigkeit in diesem Bereich wurde auch nicht behauptet.
Dass allenfalls das Fahrzeug auch betrieblich zum Einsatz kommt, ist jedenfalls auch glaubhaft, dies wurde aber durch die Betriebsprüfung durch dem Ansatz einer Nutzungseinlage von 1.000,00 € pro Jahr berücksichtigt.
Lt. Anmerkung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin würde ein fremder Reinigungsdienst diese Dienste teurer erledigen.
Hierzu ist auf die oben angeführte Beschreibung und Einsatzmöglichkeit dieser Fahrzeuge zu verweisen.
Im Wesentlichen handelt es sich hier um ein sehr geländegängiges Fahrzeug. Gerade diese Eigenschaften lassen nicht gerade auf notwendige Einsätze in einem Großteils befestigten Firmengelände schließen.
Da die privaten Einsatz“möglichkeiten“ hier jedenfalls nicht zu vernachlässigen sind, ist die Notwendigkeit ein verlässliches Indiz für die tatsächliche betriebliche Verwendung.
< Umsatzsteuerfestsetzung 8/2013: auch hier handelt es sich um ein Fahrzeug welches grundsätzlich auch zur Personenbeförderung geeignet ist.
b) Moped Derby Senda
:
Die ausschließlich private Verwendung durch den Sohn des Geschäftsführers ist nicht strittig.
Tz4 Werbeaufwand:
Geschenke:
Hier handelt es sich um Geschenke unterschiedlichster Art (Gutscheine, Hotelgutscheine, Weinflaschen) an Kunden und Geschäftsfreunde und ab und an Mitarbeiter.
Es handelt sich hier nicht um Waren, welche unmittelbar auf den Tätigkeitsinhalt der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Geschenke wurden zu diversen Anlässen (Weihnachten, ...) übergeben.
Die Empfänger dieser Geschenke wurden nicht namhaft gemacht.
Werbungskostenzuschuss M
:
Aus den nachgereichten Unterlagen vom 9. Juni 2017 wurde der tatsächliche Werbeeffekt nachgewiesen.
Tz5 Aufwendungen gemäß § 12 KStG:
Hier handelt es sich um Aufwendungen welche grundsätzlich in überwiegendem Ausmaß auf privat bedingte Anschaffungen schließen lassen. Für ein paar Aufwendungen wurde auch seitens des Geschäftsführers bereits die private Bedingtheit zugestanden (Treibhaus-Tomatenhaus, Reparatur Brausetasse, Alk-Tester, Verkehrsstrafen).
Da sich aber auch die übrigen Gegenstände auf dem Betriebsgelände befinden, sollte der betriebliche Charakter nachgewiesen sein (Aussage des Geschäftsführers).
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Garten (Chlortabletten, Blaukorn, Dünger, …) sind durch das Vorhandensein von viel Grünflächen und Blumen bedingt (Vorlage entsprechender Fotos).
Für den Einsatz von Schirm+Ständer, Hängematte, Doppelliege, Campingausrüstung, Action Cam, Griller und Zubehör, Grillplatte und Underwater light show versuchte der Geschäftsführer wie folgt eine betriebliche Bedingtheit zu konstruieren bzw. glaubhaft zu machen:
- als Dekoration
- als Arbeitsmittel für Monteure (Camping)
- Firmenfeier (Griller)
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Begründungen sind Angaben, welche sich nicht klar nachprüfen lassen.
Klar ist aber jedenfalls, dass es sich bei den angeführten Gegenständen um Bereiche handelt, welche üblicherweise auch im Zusammenhang mit privaten Belangen stehen.
Tz6 Beratungsaufwand:
Hier wurde bereits die Zuordnung zu den Einkünften aus V+V beim Geschäftsführer zugegeben.
Tz7 PKW Aufwendungen:
Hier wurde bereits der Vorgangsweise der Betriebsprüfung bzw. Finanzamt zugestimmt.
C) Rechtliche Würdigung
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 12 Abs. 1 KStG 1988 bzw. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Z 2 lit. a leg.cit. bestimmt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Z 3: Bei den einzelnen Einkünften dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden.
…
Z 5 lit. b: Nicht abgezogen werden dürfen Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, …
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Ausgaben oder Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Diese genannten gesetzlichen Bestimmungen dienen vor allem dazu, die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der Einkommensverwendung zu trennen. Aufwendungen und Ausgaben ist die Abzugsfähigkeit bei den einzelnen Einkünften wegen ihres ausschließlich oder nahezu ausschließlich privaten Charakters oder im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblicher oder beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung zu versagen.
Für das Abzugsverbot genügt also bereits ein (möglicher) Zusammenhang mit einer privaten Veranlassung bzw. wenn keine klare Trennung möglich ist.
Auch wenn § 12 KStG bzw. § 20 EStG von Aufwendungen und Ausgaben spricht, so haben diese Bestimmungen auch Konsequenzen für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebs- oder Privatvermögen.
Gerade bei bloß bestehenden Möglichkeiten einzelne Wirtschaftsgüter sowohl privat als auch betrieblich verwenden zu können, muss streng darauf geachtet werden, dass keine Vermischung möglich ist. Nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage dieser Bestimmungen in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt; es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaften seines Berufes (Betriebes) eine Verbindung zwischen beruflichen (betrieblichen) Interessen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen (betrieblichen) und privaten Interessen nicht ermöglicht und die derartigen Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
Demnach sind also gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig.
Tz1 Betriebsausstattung (2 Trockner; 1 Waschmaschine):
Unstrittig ist, dass sich diese Geräte nicht im Betrieb der Beschwerdeführerin befinden. Es entspricht auch den Denkgesetzen, dass es sich hierbei jedenfalls um Wirtschaftsgüter handelt, welche üblicherweise auch in (privaten) Haushalten zu finden sein werden.
Damit sind klar die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Aufwendungen für (privaten) Haushalt anzuwenden; sowie das Aufteilungsverbot für gemischte Aufwendungen.
Dem Finanzamt (bzw. der Betriebsprüfung) ist es allerdings nicht gelungen, den tatsächlichen Verbleib dieser Geräte zu erforschen.
Ein völliges Verneinen der betrieblichen Verwendung kann jedenfalls nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde dargestellt, dass zwei Geräte einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurden.
Nachdem also hier keine klaren Nachweise vorgebracht werden konnten, wird dieser Punkt, auch nach Besprechung im Erörterungstermin, fallen gelassen und der Berechnung des Finanzamtes nicht gefolgt.
Tz2 Fahrzeuge:
a) VW Eos Cabrio:
Wie oben dargestellt, konnte nicht nachgewiesen werden, dass dieses Fahrzeug tatsächlich in das betriebliche Geschehen eingebunden war.
Dem entsprechend können auch keine betrieblich bedingten Aufwendungen berücksichtigt werden.
Die Aufwendungen sind entsprechend der Ausführungen in der Tz2 der Niederschrift außerbilanziell zu kürzen.
Da es hier im weiteren Sinne auch zu einer Vermögenszuwendung an den Geschäftsführer gekommen ist, war auch hier eine verdeckte Ausschüttung zu berücksichtigen.
Unstrittig ist die Tatsache, dass dieses Fahrzeug zu keinem Vorsteuerabzug berechtigt (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994).
b) LNF Crafter 35 HR Kasten:
Wie bereits ausgeführt handelt es sich hier unstrittig um ein umsatzsteuerpflichtiges (20%) Rechtsgeschäft.
Die vorgelegten Zahlungen an die Gesellschaft lassen allerdings keinen unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft erkennen.
Allein der zeitliche Rahmen (April bis Oktober) und vor allem die unterschiedlichen Beträge lassen keinen Zusammenhang erkennen.
Die Gesamtsumme von 110.420,00 € ist ebenfalls nicht ident mit dem tatsächlichen Verkaufserlös von 108.000 € (brutto) - verrechnete Zinsen scheinen ebenfalls nicht zu diesem Betrag zu führen.
Vertragliche Vereinbarungen konnten ebenfalls nicht vorgelegt werden.
Dem betrieblichen Aufwand durch den Kauf dieser Fahrzeuge steht ausschließlich ein vermögenswerter Vorteil beim Geschäftsführer durch den Verkauf gegenüber. Demnach wurde seitens der belangten Behörde richtigerweise eine verdeckte Ausschüttung berücksichtigt. Dieser Vorgangsweise schließt sich hier auch das erkennende Gericht an.
Der ursprüngliche Ansatz des Finanzamtes ist allerdings dahingehend zu korrigierten, dass der Betrag von 90.000,00 € eine Bruttogröße darstellt.
Bei der im Anhang dargestellten Berechnung wurde richtigerweise auf die Nettogröße von 75.000,00 € abgestellt.
c) VW Transporter T5:
Der steuerlichen Beurteilung ist der tatsächliche Verkaufserlös zugrunde zu legen.
Hier ist es der Betriebsprüfung nicht gelungen, ihre Darstellungen plausibel und nachvollziehbar vorzubringen.
Aufgrund allfälliger Interessensgegensätze zwischen Käufer und Verkäufer ist auch der Aussage des Käufers nicht ungeprüft zu folgen.
Da allerdings keine weiteren Nachforschungen hinsichtlich tatsächlichem Kaufpreis vorgenommen wurden (bzw. werden konnten), wird hier den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt.
Der Verkaufserlös ist mit einem Betrag von 1.250,00 € zu berücksichtigen.
d) VW Passat:
Dem betrieblich verbuchten Erlös wurde seitens der Betriebsprüfung der vorhandene Rechtbuchwert als Aufwand gegenübergestellt.
Der nicht verbuchte Anlagenabgang wurde richtig gestellt.
Dem ist auch seitens des erkennenden Gerichtes nicht hinzuzufügen.
Tz3 Andere Beförderungsmittel
a) Schneeräumung CanAm (ATV - Quad):
Wenn hier unter anderem erwähnt wird, dass eine fremde Reinigungsfirma zum Beispiel für Schneeräumung erheblich mehr Kosten verursachen würde, so ist hierzu anzuführen, dass gegenständlich nur verwirklichte Sachverhalte zu prüfen und zu würdigen sind. Dass bei anderen Gestaltungen andere Aufwendungen allenfalls entstanden wären, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 25.9.2001, 97/14/0061).
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, ist ein derartiges Fahrzeug jedenfalls auch zur privaten Verwendung geeignet – der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat damit auch private Ausflugsfahrten unternommen. Dass dieses Fahrzeug allenfalls tatsächlich auch für betriebliche Zwecke Verwendung gefunden hat, wird hier nicht in Abrede gestellt. Auch seitens der Betriebsprüfung wurde diese Verwendung berücksichtigt (Nutzungseinlage).
Klare und unmissverständliche Aufzeichnungen über die tatsächliche Nutzung dieses Fahrzeuges konnten nicht vorgelegt werden. Dem Ansatz der Betriebsprüfung konnten keine substanziellen gegenteiligen Beweise vorgelegt werden.
Den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen folgend, ist es nicht möglich, das Fahrzeug dem betrieblichen Bereich zuzuordnen.
Aufgrund der jedenfalls vorliegenden privaten Verwendungsmöglichkeit und der Art des Fahrzeuges ist auch eine Aufteilung nicht zulässig. Dass eine überwiegende betriebliche Nutzung vorgelegen wäre, konnte nicht glaubhaft nachgewiesen werden. Diese überwiegende betriebliche Nutzung konnte auch nicht mit dem Argument erreicht werden, dass bei (privaten) Ausfahrten durch das Wunschkennzeichen (YYY) eine erhebliche Werbewirksamkeit für das Unternehmen erreicht worden wäre. Dass diese Buchstabenfolge eine klare Assoziation mit den Produkten der Beschwerdeführerin bzw. mit der Beschwerdeführerin selbst hergestellt worden wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Auch vom Geschäftsführer konnte dies nicht durch allenfalls gesteigerte Verkaufszahlen nachgewiesen werden.
Dass tatsächlich das Fahrzeug (auch) privat verwendet wurde, steht für das erkennende Gericht jedenfalls außer Zweifel (z.B. Fotos in gebirgigem Gelände – Ausflugsfahrten; Teilnahme an Wettbewerben). Weiters ist zu beachten, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch Mitglied (Schriftführer) beim „Team“ ist, welcher keinesfalls dem betrieblichen Umfeld der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist; im Gegenteil ist dies ein weiterer Beweis dafür, dass dieses Fahrzeug jedenfalls in erheblichem Ausmaß auch privat verwendet wurde. Für das erkennende Gericht ist das streitgegenständliche Fahrzeug dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen und kann auch nicht allenfalls als gewillkürtes Betriebsvermögen dem Betrieb zugerechnet werden - es stellt unzweifelhaft notwendiges Privatvermögen dar.
Die private Verwendung dieses Fahrzeuges wird auch noch durch die zusätzlichen damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen unterstrichen:
Schutzkleidung, Routenplaner, etc. weisen klar auf diese Verwendungen hin. Schutzkleidung (Protektoren) und zum Beispiel Routenplaner sind wohl für die behaupteten betrieblichen Anwendungen dieses Fahrzeuges nicht glaubwürdig (Schneeräumung auf Betriebsgelände).
Wie oben ausgeführt wurde, ist auch die Werbewirksamkeit bei Ausflugsfahrten nicht klar auszumachen.
Gesetzliche Definition von Betriebsvermögen: Abgrenzung zum notwendigen PV:
Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin selbst bestimmen kann, wie sie ihren Betrieb führt; es ist aber nicht möglich und zulässig, notwendige Wirtschaftsgüter des Privatvermögens dem Betrieb zuzuordnen.
Dass dieses Fahrzeug allenfalls auch im Betrieb tatsächlich verwendet wurde, wird hier nicht in Zweifel gezogen; hat auch die Betriebsprüfung durch den Ansatz einer Nutzungseinlage berücksichtigt.
Nach Besprechung dieses Punktes im Erörterungstermin, konnte eine höhere betriebliche Verwendung glaubhaft gemacht werden.
Die Nutzungseinlage ist demnach auf einen Betrag von 2.000,00 € pro Jahr zu erhöhen.
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994:
Kraftrad vermittelt keine Vorsteuerabzugsberechtigung einerseits
- weitaus überwiegende Privatnutzung andererseits
- Kraftrad – nicht als für das Unternehmen ausgeführt.
b) Moped Derby Senda:
Auch im Beschwerdeverfahren wurde nicht in Abrede gestellt, dass dieses Fahrzeug vom Sohn des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ausschließlich privat verwendet wurde.
Tz4 Werbeaufwand:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 schließt Repräsentationsaufwendungen und -ausgaben ausdrücklich vom Abzug aus, wobei eine Ausnahme nur die Bewirtung von Geschäftsfreunden insofern bildet, als diese zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie eindeutigem Werbezweck dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
Hierzu ist anzumerken, dass der Werbeaufwand „M“ im Zuge der jüngsten Eingaben nachgewiesen wurde und somit anzuerkennen ist.
Im Übrigen wird den Feststellungen der Betriebsprüfung gefolgt.
Tz5 Aufwendungen gemäß § 12 KStG:
Wie hier das Finanzamt bereits richtig ausgeführt hat, ist nicht unbedingt von Relevanz, ob sich bestimmte Gegenstände am Firmengelände befinden.
Folgende Aufwendungen sind hier noch strittig:
Schirm und Schirmständer, Streuwagen, Hängematte, Doppelliege, Campingausrüstung, Action Cam, Griller und Zubehör, Grillplatte.
Der Geschäftsführer hat in diesem Zusammenhang bereits zugegeben, dass hier auch klare private Wirtschaftsgüter angeführt waren: Treibhaus (Tomatenhaus), Alk-Tester, Reparatur Brausetasse.
Diese Vorgangsweise lässt auch den Schluss zu, dass offensichtlich die tatsächliche Zuordnung nicht wirklich bei der „Einbuchung“ als betrieblich hinterfragt wurde.
Es lässt sich der Eindruck nicht wegleugnen, dass versucht wurde, klare private Aufwendungen als betrieblich bedingt zu behandeln.
Nach der Art der hier aufgelisteten Gegenstände ist jedenfalls eine private Verwendungsmöglichkeit nicht zwingend ausgeschlossen.
Damit ist aber bereits auf obige Ausführungen zu verweisen
- keine Glaubhaftmachung, sondern konkreter Nachweis (Beweis) ist geboten.
Lediglich den Ausführungen im Zusammenhang mit der Betreuung der Pflanzen welche sich unzweifelhaft am Betriebsgelände befinden, kann ein unmittelbarer und nachgewiesener betrieblicher Einsatz der beantragten Aufwendungen als nachgewiesen gelten.
Hinsichtlich des Blumenbeetes wurde durch Fotos nachgewiesen, dass sich dieses am Firmengelände zur Dekoration befindet.
Dass die Pflanzenaufzucht der Förderung der Teamfähigkeit dienen soll, kann hier allenfalls als Schutzbehauptung angesehen werden.
Es widerspricht nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung, dass in einem Betrieb in dem die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer Männer sind, gerade dieser Bereich nicht als Tätigkeitsbereich im betrieblichen Geschehen angesehen werden kann.
Bei den übrigen Gegenständen kann keinesfalls ein Ausschluss einer privaten Verwendungsmöglichkeit als nachgewiesen erkannt werden. Auch wenn ein betrieblicher Einsatz tatsächlich getätigt wurde, so kann wegen der Art dieser Gegenstände auch kein anteiliger betrieblicher Aufwand zuerkannt werden.
Im Zuge der weiteren Eingaben, konnte eine (teilweise) betriebliche Veranlassung einzelner Aufwendungen nachgewiesen werden.
Die Einzelheiten sind im Anhang ersichtlich.
Tz6 Beratungsaufwand:
Wurde bereits vom Geschäftsführer klargestellt, dass es sich hier um Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner (privaten) Vermietungstätigkeit handelt.
Weitere diesbezügliche Informationen wurden seitens der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung (Vorhalt vom 30. Oktober 2017 und Schreiben vom 21. Dezember 2017) nicht vorgebracht.
Auch hier sind die steuerlichen Auswirkungen dem Anhang zu entnehmen.
Tz7 PKW Aufwendungen:
Der Vorsteuerkürzung und Streichung der betrieblich verbuchten Aufwendungen für das eindeutig privat verwendete Fahrzeug wurde nicht widersprochen.
D) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die wesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung, welche einer ordentlichen Revisionsmöglichkeit nicht zugänglich sind.
Linz, am 15. Februar 2018
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5102036/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5102036.2015
- Stammnummer
- 118141
- Gültig
- 15.02.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF