Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5102036/2015
Betriebsausgaben - Abgrenzung zur privaten Lebensführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5102036/2015vom 15.02.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 07. Juni 2015 gegen die Bescheide der Behörde vom 09. April 2015 (St.Nr.: xxx), betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 07. Juni 2015 gegen den Bescheid der Behörde vom 09. April 2015, betreffend Umsatzsteuer 2013 beschlossen:
Das Bundesfinanzgericht ist unzuständig; das Verfahren wird eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bzw. der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurden folgende streitgegenständliche Feststellungen festgehalten:
Bei nachstehenden Prüfungsfeststellungen, bei denen eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wird die KESt vom Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH getragen.
Tz.1 Betriebsausstattung:
Die Trockner und die Waschmaschine wurden bei der Betriebsbesichtigung nicht im Betrieb vorgefunden. Es ist davon auszugehen, dass diese Wirtschaftsgüter der Privatsphäre des Gesellschafter-Geschäftsführers zuzurechnen sind.
Wendet eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern Vermögensvorteile zu, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
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Trockner Kondenz 1
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2010
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2011
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2012
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Afa vor BP
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116,94
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116,94
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116,94
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Afa nach BP
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0,00
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0,00
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0,00
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a.b.Zurechnung
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116,94
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116,94
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116,94
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Trockner Kondenz 2
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Afa vor BP
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60,02
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120,04
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120,04
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Afa nach BP
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0,00
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0,00
|
0,00
|
a.b.Zurechnung
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60,02
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120,04
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120,04
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Waschmaschine
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Afa vor BP
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40,13
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80,27
|
80,27
|
Afa nach BP
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0,00
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0,00
|
0,00
|
a.b.Zurechnung
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40,13
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80,27
|
80,27
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Verdeckte Gewinnausschüttung
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2010
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Entnahmewert Trockner 1
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1.169,43
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Entnahmewert Trockner 2
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2.100,37
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Entnahmewert Waschautomat
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802,68
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Einnahmen netto
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3.172,48
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Anm Richter:
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falsche Summe
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Umsatzsteuer
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634,50
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Einnahme Brutto
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3.608,98
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zzgl. KESt
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951,74
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Gesamte vA
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4.758,71
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Tz.2 Fahrzeuge:
a) VW Eos Cabrio:
Im Jahr 2010 wurde ein VW Eos Cabrio zum Leasingrestwert in Höhe von 15.666,67 € netto gekauft und per 27. Mai 2010 in das Betriebsvermögen aufgenommen und auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben. Von den Kosten für die Anschaffung sowie von den damit verbundenen Kosten wurde Vorsteuer geltend gemacht, obwohl es sich um kein vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug handelt. Dieses Fahrzeug wird von der Ehegattin und der Tochter des Geschäftsführers genutzt.
Dieses Fahrzeug ist der Privatsphäre des Gesellschafter-Geschäftsführers zuzuordnen und es liegt somit eine verdeckte Ausschüttung vor.
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VW
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2010
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2011
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2012
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AfA
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5.222,22
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5.222,22
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5.222,22
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Reparaturen
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351,41
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Leasingaufwand
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2.114,46
|
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Aufwand vor BP
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7.336,68
|
5.222,22
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5.573,63
|
Aufwand nach BP
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0,00
|
0,00
|
0,00
|
a.b.Zurechnung
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7.336,68
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5.222,22
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5.573,63
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Verdeckte Ausschüttung
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2010
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2012
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Entnahmewert VW Eos
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15.666,67
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|
Leasingaufwand
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2.114,46
|
|
|
Reparaturaufwand
|
|
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351,41
|
Entnahme netto
|
17.781,13
|
|
351,41
|
Umsatzsteuer
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3.556,23
|
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70,28
|
Entnahme brutto
|
21.337,36
|
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421,69
|
zzgl. KESt (25%)
|
5.334,34
|
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105,42
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Verdeckte Ausschüttung
|
26.671,70
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527,12
b) LNF Crafter Kasten:
Am 8. März 2011 wurden 2 LNF Crafter um je 37.166,67 € netto angeschafft und in das Betriebsvermögen aufgenommen und auf 5 Jahre abgeschrieben.
Diese Fahrzeuge wurden jedoch laut Web-Ekis-Abfrage nie angemeldet. Laut Aussage des Geschäftsführers wurden diese Fahrzeuge gekauft und gleich wieder verkauft. Nachweise oder Belege über diese Verkaufsvorgänge wurden im Rahmen der Prüfung nachgereicht. Bis dato erfolgte keine Entnahme dieser Fahrzeuge.
Im Zuge der BP wird die Entnahme der LNF Crafter anhand der vorgelegten Kaufverträge vorgenommen. Es liegt eine verdeckte Ausschüttung aufgrund der fehlenden Erträge vor.
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LNF Crafter Kasten 1
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2011
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2012
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Afa vor BP
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7.433,33
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7.433,33
|
Afa nach BP
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0,00
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0,00
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a.b.Zurechnung
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7.433,33
|
7.433,33
|
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LNF Crafter Kasten 2
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Afa vor BP
|
7.433,33
|
7.433,33
|
Afa nach BP
|
0,00
|
0,00
|
a.b.Zurechnung
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7.433,33
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7.433,33
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Entnahmewert lt. BP (2011)
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90.000,00
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-RBW
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-74.333,34
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Entnahmewert lt. BP
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15.666,66
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a.b.Zurechnung gesamt
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30.533.,32
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14.866,66
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Verdeckte Ausschüttung
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2011
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Entnahmewert Crafter 1
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45.000,00
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Entnahmewert Crafter 2
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45.000,00
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Entnahmen netto
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90.000,00
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Umsatzsteuer
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18.000,00
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Entnahmen brutto
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108.000,00
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zzgl. KESt (25%)
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27.000,00
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Verdeckte Ausschüttung
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135.000,00
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c) VW Transporter T5:
Am 22. Oktober 2012 wurde ein VW Transporter T5 (IB 30. Jänner 2009, ND 5 Jahre) um 1.250,00 € netto verkauft. Im Kaufvertrag sind weder Mängel noch Schäden vermerkt. Laut Eurotax-Abfrage liegt der Mittelwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Verkaufs bei 5.000,00 € netto. Der erklärte Verkaufserlös ist somit nicht glaubwürdig und wird durch die BP an den Eurotax Mittelwert angepasst.
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2012
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Verkaufserlös lt. BP
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5.000,00
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Verkaufserlös vor BP
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-1.250,00
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a.b.Zurechnung
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3.750,00
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Verdeckte Ausschüttung
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2012
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Differenz Verkaufserlös netto
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3.750,00
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Umsatzsteuer
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750,00
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Differenz verkaufserlös brutto
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4.500,00
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Zzgl. KESt (25%)
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1.125,00
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Verdeckte Ausschüttung
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5.625,00
d) VW Passat:
Laut Web-Ekis Abfrage wurde dieses Fahrzeug am 22. August 2011 abgemeldet. Dieses Fahrzeug wurde laut nachgerechtem Kaufvertrag um 11.000,00 € (inkl. USt) verkauft. Bis dato erfolgte jedoch kein Anlagenabgang.
Im Zuge der BP wurde dies buchmäßig nachgeholt.
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2011
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Verkaufserlös lt. Kaufvertrag netto
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11.000,00
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RBW
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-11.515,54
|
Veräußerungsverlust
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-515,54
Tz.3. Andere Beförderungsmittel
a) Schneeräumfahrzeug CanAM (Quad)
Am 25. Mai 2011 wurde ein Bombardier Outlander um 8.000,00 € (netto) angeschafft. Dieser wurde in das Betriebsvermögen der GmbH aufgenommen und auf 5 Jahre abgeschrieben. Laut der anonymen Anzeige vom 19. März 2012 wird dieses Fahrzeug, wie auf den der Anzeige beiliegenden Fotos dokumentiert, für private Ausflüge verwendet. Im Rahmen der BP wurden vom Geschäftsführer der GmbH Fotos vorgelegt, die dieses Fahrzeug beim Schneeräumen in der Firma zeigt. Weitere Nachweise für die betriebliche Nutzung wurden nicht vorgelegt. Da der Nachweis über die überwiegende betriebliche Nutzung nicht erbracht werden konnte und dieses Fahrzeug nach üblicher Verkehrsauffassung der privaten Lebensführung zuzuordnen ist, werden die Kosten des Fahrzeuges und alle damit verbundenen Aufwendungen als verdeckte Ausschüttung behandelt. Für die betriebliche Nutzung als Schneeräumfahrzeug wird eine Nutzungseinlage in der Höhe von 1.000,00 € pro Jahr angesetzt.
Aufwendungen CanAm 2011: 3.755,64 €; außerbilanzielle Zurechnung: 4.355,64 €
Aufwendungen CanAM 2012: 3.395,86 €; außerbilanzielle Zurechnung: 3.995,86 €
verdeckte Gewinnausschüttung 2011: 17.404,16 € (inkl. KESt)
verdeckte Gewinnausschüttung 2012: 5.001,07 € (inkl. KESt)
b) Moped Derby Senda:
Im Betriebsvermögen befindet sich seit 23. Juli 2011 ein Moped Derby Senda welches lt. Aussage des Geschäftsführers von seinem Sohn privat genutzt wird.
< außerbilanzielle Zurechnung 2011: 199,92 €
< außerbilanzielle Zurechnung 2012: 621,37 €
< verdeckte Ausschüttung 2011: 2.998,76 €
< verdeckte Ausschüttung 2012: 332,31 €
Tz.4 Werbeaufwand:
Von den auf sonstigen Werbeaufwand gebuchten Kosten konnte nur teilweise eine betriebliche Werbewirkung glaubhaft gemacht werden. Es werden somit 50% der gesamten Kosten durch die BP ausgeschieden.
< außerbilanzielle Zurechnung 2010: 5.750,00 € und 451,86 €
< außerbilanzielle Zurechnung 20011: 75,00 € und 1.697,37 €
< außerbilanzielle Zurechnung 2012: 990,00 €
< Vorsteuerkürzung 2010: 90,37 €
< Vorsteuerkürzung 2011: 339,47 €
Tz.5 Aufwendungen gemäß § 12 KStG
Folgende Aufwendungen sind der Privatsphäre des Gesellschafter-Geschäftsführers zuzuordnen und daher gemäß § 12 KStG nicht abzugsfähig.
Es liegt daher eine verdeckte Ausschüttung vor.
Die Eingangsrechnung über die Reparatur der Brausetasse wurde an den Geschäftsführer persönlich adressiert. Die Rechnungsanschrift wurde nachträglich überklebt, sodass die Rechnungsanschrift auf die GmbH und die Betriebsadresse lautet.
< außerbilanzielle Zurechnung 2010: 1.437,11 €
< außerbilanzielle Zurechnung 2011: 1.036,32 €
< außerbilanzielle Zurechnung 2012: 2.073,87 €
< verdeckte Ausschüttung 2010: 2.155,67 €
< verdeckte Ausschüttung 2011: 1.554,48 €
< verdeckte Ausschüttung 2012: 3.110,81 €
Tz.6 Beratungsaufwand
Bei den Eingangsrechnungen der Firmen SI und Remax handelt es sich um Beratungshonorare zur Vermietung des im Privatbesitz des Geschäftsführers befindlichen Betriebsgebäudes.
Die Ausgaben betreffen die Vermietung von Herrn Kf und sind nicht Ausgaben der GmbH.
< außerbilanzielle Zurechnung 2011: 6.250,00 €; Vorsteuerkürzung: 1.250,00 €
< außerbilanzielle Zurechnung 2012: 3.375,00 €; Vorsteuerkürzung: 675,00 €
Tz.7 PKW Aufwendungen:
Von der Reparatur über den VW Tiguan wurde Vorsteuer geltend gemacht. Die Vorsteuer ist entsprechend zu kürzen und die Umsatzsteuer zu passivieren.
< Vorsteuerkürzung 2011: 1.408,70 €
< Gewinnminderung (Passivierung): 1.408,70 €
Folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Privatfahrzeug (Audi A7) des Geschäftsführers sind privat veranlasst und es liegt daher eine verdeckte Ausschüttung vor. Der Aufwand und die Vorsteuer sind entsprechend zu korrigieren.
< außerbilanzielle Zurechnung 2012: 1.010,82 €
< verdeckte Ausschüttung 2012: 1.516,23 €
Von den Leasingraten des VW Tuareg wurde Vorsteuer geltend gemacht. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um kein vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug.
< Vorsteuerkürzung 2010: 1.696,14 €; Gewinnminderung (Passivierung): 1.696,14 €
< Vorsteuerkürzung 2011: 836,21 €; Gewinnminderung (Passivierung): 836,21 €
Mit Bescheiden vom 9. April 2015 wurde den Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung getragen und die Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer der Jahre 2010, 2011 und 2012 entsprechend neu festgesetzt.
Ebenso wurde die Umsatzsteuerfestsetzung für August 2013 vorgenommen.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2015 wurde Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 sowie Umsatzsteuerfestsetzung für August 2013 eingereicht (innerhalb der vom Finanzamt verlängerten Beschwerdefrist).
Es wird beantragt, den Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) und den Gesamtbetrag der Vorsteuern der Jahre 2010‚ 2011 und 2012 im Ausmaß der in der Begründung getroffenen Ausführungen festzustellen.
Hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 wird beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Entsprechung der in der Begründung vorgebrachten Ausführungen festzustellen.
Gegenständliche Beschwerde wird wie folgt begründet:
USt 2010:
Im Umsatzsteuerbescheid 2010 wurde der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) mit 1.296.594,91 € und der Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) mit 117.354,02 € festgestellt.
USt 2011:
Im Umsatzsteuerbescheid 2011 wurde der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) mit 1.270.511,16 € und der Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) mit 137.996,13 € festgestellt.
USt 2012:
lm Umsatzsteuerbescheid 2012 wurde der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) mit 1.323.975,87 € und der Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) mit 88.811,26 € festgestellt.
KSt 2010; 2011; 2012:
ln den Körperschaftsteuerbescheiden wurden die Einkünfte aus Gewerbetrieb des Jahres 2010 mit 38.833,63 €, die Einkünfte aus Gewerbetrieb des Jahres 2011 mit 49.269,25 € und die Einkünfte aus Gewerbetrieb des Jahres 2012 mit 45.348,21 € festgestellt.
KESt 2010; 2011; 2012:
Feststellungsbescheide über die Bemessungsgrundlagen für die Kapitalertragsteuer der Jahre 2010, 2011 und 2012 wurden nicht erlassen, obwohl in den an Herrn Kf S zu StNr. yyy zugestellten Bescheiden über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2010, 2011 und 2012 angeführt wird, dass die Begründung der Niederschrift bzw. dem Bericht zur Außenprüfung vom 2. April 2015 zu entnehmen ist. Der Bericht vom 2. April 2015 gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung wurde am 14. April 2015 zugestellt.
Die angefochtenen Bescheide enthalten keine Begründungen und auch keine Hinweise darauf, warum Abänderungen zu den rechtskräftigen Bescheiden vorgenommen wurden. Sie können daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Vorschreibungen der Abgaben auf dem Abgabenkonto, welche sich auf diese Bescheide unmittelbar oder mittelbar beziehen, entbehren der rechtlichen Grundlage.
Den Prüfungsfeststellungen in der Niederschrift vom 2. Dezember 2014 über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung muss wie folgt entgegengehalten werden:
Ad Tz1. Betriebsausstattung:
Der Dienstnehmer N hat sich gegenüber der Gesellschaft bereit erklärt, für die Reinigung der betrieblich verwendeten Textilien zu sorgen. Dafür wurden ihm seitens der Gesellschaft die notwendigen Hilfsmittel in Form eines Waschautomaten und eines Wäschetrockners zur Verfügung gestellt. Im Haushalt des Geschäftsführers befinden sich nur Geräte der Marke Siemens, welche von ihm privat angeschafft wurden (Beweis: 3 Fotographien im Anhang).
Wegen der notwendigen Entfeuchtung war ein Trockengerät angeschafft worden. Die betriebliche Veranlassung ist in diesen Fällen gegeben, weshalb ein vermögenswerter Vorteil an den Gesellschafter und Geschäftsführer auszuschließen ist.
Ad Tz2. Fahrzeuge
a) VW Eos Cabrio
Die Ehegattin des Geschäftsführers ist im Unternehmen durchgehend beschäftigt. Sie hat neben der Mitwirkung in der Produktion auch die Aufgabe Dienstfahrten und Behördenwege zu erledigen. Dafür steht ihr das genannte Fahrzeug zur Verfügung. Die Tochter des Geschäftsführers war und ist auswärts beschäftigt und benützt zur Anreise an und zur Heimreise vom Dienstort öffentliche Verkehrsmittel bzw. die Bahn.
Richtig ist, dass der Vorsteueranspruch nicht zusteht. Die betriebliche Verwendung steht außer Zweifel. Es befand und befindet sich ein ausreichend großes Fahrzeug im Privatvermögen der Familie des Geschäftsführers.
b) LNF Crafter 35 HR-Kasten
Die beiden Fahrzeuge wurden irrtümlich dem Anlagevermögen zugeordnet, weil im Sekretariat die Kaufverträge zur Wiederveräußerung nicht unter der Ablage für Buchhaltung, sondern unter der Ablage für Typenscheine eingeordnet wurden. Die finanziellen Mittel für die Anschaffung der Fahrzeuge stammen aus der Gesellschaft. Im Gegenzug wurden die Verkaufserlöse wieder der Gesellschaft zugeführt, sodass sie nicht zum Vorteil des Geschäftsführers gereichten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat daher nicht Platz gegriffen. Unbestritten bleibt, dass es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dabei handelte.
c) VW Transporter T5
Dieses Fahrzeug wurde bereits am 18. März 2005 noch von dem Einzelunternehmen erworben. Zum Veräußerungszeitpunkt war es daher schon mehr als 7 Jahre alt. Auf Grund der vielen Mängel und des hohen Kilometerstandes konnte es nicht zu einem besseren Kaufpreis veräußert werden. Die Feststellung der Außenprüfung ist in diesem Fall nicht zutreffend und kann daher weder als Erhöhung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zum Ansatz kommen, noch eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
d) WV Passat
Der Aussage der Außenprüfung ist nichts hinzuzufügen.
Ad Tz3 Andere Beförderungsmittel
a) Schneeräumfahrzeug CanAm (Quad)
Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um ein All Terrain Vehicle (ATV), das für vielfältige Zwecke zur Anwendung kommt. Aus den der Außenprüfung vorgelegten Fotographien geht hervor, dass eines dieser Anwendungsgebiete die Entfernung von Schnee auf dem Außengelände der von der Gesellschaft angemieteten Liegenschaft ist. Nicht erwähnt wurde, dass damit auch der gesamte Innen- und Außenbereich regelmäßig gekehrt wird (Beweis: Fotographie in der Anlage).
Aus einem Angebot eines Gebäudereinigungsunternehmens geht hervor, dass allein für den Winterdienst ein Betrag von mehr als 14.000,00 € netto verlangt wird (Beweis: Angebotsschreiben vom 17. September 2014 in der Anlage).
Das steht in keinem Verhältnis zu den Anschaffungskosten für ein ATV samt notwendigem Zubehör und die dafür aufgewendeten Betriebskosten. Die in der „anonymen Anzeige" vorgelegten Fotographien beweisen nicht, dass das Fahrzeug dafür angeschafft wurde, dem privaten Nutzen des Geschäftsführers zu dienen. Neben der laufenden Verwendung für Reinigungszwecke des Betriebsgeländes wird durch das angebrachte amtliche Kennzeichen auch ein entsprechender Werbeeffekt erzielt, der nicht zu unterschätzen ist. Damit dienen auch gelegentliche Ausfahrten der Erzielung von Einkünften. Die in diesem Zusammenhang durch die Außenprüfung getroffenen Aussagen beziehen sich offensichtlich auf die anonyme Anzeige eines Unwissenden. Es kann daher zu keiner Auswirkung auf Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer kommen und schon gar nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden.
Nachschauzeitraum 2013
Die Anschaffung eines weiteren ATV erfolgte in einem Zeitpunkt, als das erste Fahrzeug bereits zum Verkauf stand, aber der Käufer vom Vertrag zurücktrat. Der Vorsteueranspruch besteht auch in diesem Fall.
b) Moped Derby Senda
Den Ausführungen der Außenprüfung ist nichts hinzuzufügen.
Ad Tz4 Werbeaufwand
Den Ausführungen der Außenprüfung kann hier nicht Folge geleistet werden. Es wurden zur Ankurbelung des Umsatzes im Vorprüfungszeitraum immer wieder Werbeblöcke in verschiedenen Medien geschaltet, welche einen enormen finanziellen Aufwand nach sich zogen. Durch gezielte Werbemaßnahmen konnten nicht nur die Kosten vermindert, sondern effektiver vorgegangen werden. Es haben daher diese Aufwendungen einen ausschließlich betriebsnotwendigen Charakter.
Ad Tz5 Aufwendungen gem. § 12 KStG
Von den hier angeführten Gegenständen befinden sich mit Ausnahme der Nachgenannten alle auf dem Betriebsgelände und erfüllen die damit zusammenhängenden Anforderungen. Auszuscheiden sind:
2010: Treibhaus (159,61 €); Rep. Brausetasse (521,50 €); Alk-Tester (26,58 €); Verkehrsstrafen (187,00 €
2011: Verkehrsstrafen (86,00 €)
2012: Verkehrsstrafen (410,00 €)
Ad Tz6 Beratungsaufwand
Die bei lmmobilientreuhändern eingeholten Beratungsaufwendungen betreffen deshalb die Gesellschaft, weil mit der Zuhilfenahme derartiger Dienstleistungen eine Verringerung der Raumaufwendungen seitens der Gesellschaft erzielt werden sollte. Die Betriebsnotwendigkeit ist somit gegeben und der Vorsteueranspruch besteht zu Recht.
Ad TZ 7 Pkw Aufwendungen
Den hier getroffenen Ausführungen ist nichts hinzuzusetzen.
Für den Fall der Vorlage gegenständlicher Beschwerde beim Bundesfinanzgericht wird schon jetzt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.
In der Stellungnahme seitens der Betriebsprüfung wurde der Beschwerde wie folgt entgegengetreten:
Tz.1 Betriebsausstattung:
Laut Aussage des Geschäftsführers gibt es keine schriftliche Vereinbarung über die Überlassung der Waschmaschine und des Wäschetrockners und auch nicht über die Verpflichtung zur Reinigung der betrieblichen Textilien.
Es konnte auch kein Nachweis erbracht werden über die Häufigkeit und der Menge der zu reinigenden Textilien.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass durch die Reinigung von Geschirrtüchern und Handtüchern eine überwiegende betriebliche Nutzung gegeben ist.
ln der Beschwerde wurde beim Trockner 2 wiederum eingewendet, dass es sich hierbei um einen Luftentfeuchter handelt, obwohl es sich, wie schon in der Niederschrift über die Schlussbesprechung angeführt, um einen Miele Kondenstrockner handelt.
Diese Bezeichnung geht auch aus der Eingangsrechnung hervor.
Miele bietet zudem keine Luftentfeuchter an (Miele Homepage).
Tz.2 Fahrzeuge
a) VW Eos Cabrio
Bei der Betriebsbesichtigung gab der Geschäftsführer an, dass dieses Fahrzeug von der Ehegattin und der Tochter genutzt wird.
Es wird kein Fahrtenbuch geführt und es gibt keine schriftliche Vereinbarung (Dienstvertrag) über die Überlassung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges.
Es wurde auch kein Sachbezug angesetzt.
Die Tochter des Geschäftsführers war im Prüfungszeitraum bei der Konditorei R in A beschäftigt.
Zwischen B und A gibt es keine Bahnverbindung wie in der Beschwerde angeführt.
b) LNF Crafter 35 HR-Kasten
In der Beschwerde wurde angeführt, dass die Verkaufserlöse dieser Fahrzeuge wieder der Gesellschaft zugeführt wurden.
ln der Buchhaltung ist nicht ersichtlich, dass 90.000,00 € der Gesellschaft zugeflossen sind.
c) VW Transporter T5
Lt. Eurotax-Abfrage liegt der Mittelwert eines solchen Fahrzeuges bei ca. 7.000,00 € netto.
Im Kaufvertrag wurden keine Mängel des Fahrzeuges angeführt. Es ist auch kein Kaufpreis angegeben. Das Fahrzeug wurde "lt. Vereinbarung" verkauft.
Verkaufspreis netto lt. Buchhaltung 1.250,00 €
Lt. Stellungnahme zur BP waren die Standheizung und die Klimaanlage defekt und die beheizbare Windschutzscheibe hatte einen Sprung.
Aus der Buchhaltung geht hervor, dass kurz vor dem Verkauf noch größere Reparaturen an diesem Fahrzeug durchgeführt wurden (WL-KUK4).
Niederschrift mit Herrn P S liegt bei.
Lt. Herrn P S wurde ein Preis von ca. 9.000,00 € in bar für den VW Transporter bezahlt.
Weiters waren auch keine wesentlichen Schäden am Fahrzeug.
Tz.3 Andere Beförderungsmittel
a) Schneeräumfahrzeug CanAm (Quad)
CanAM Outlander 1000XT-P
Anschaffung am 26.08.2013
Ablesung des Kilometerstandes am 09.07.2015: 3.055 km
Durchschnittlich gefahrene Kilometer pro Jahr: 1.666 km
Durchschnittlich gefahrene Kilometer pro Monat: 139 km
Bombardier Recreational P Outlander
Erstzulassung: 06/2008
Anschaffung gebraucht am 25.05.2011
Verkauf am 30.10.2014
Kilometerstand lt. Kaufvertrag vom 30.10.2014: 9.422 km
YYY (41 Monate) Vorbesitzer (36 Monate): gesamt also 77 Monate
Durchschnittlich gefahrene Kilometer pro Jahr: 1.468 km
Durchschnittlich gefahrene Kilometer pro Monat: 122 km
Es werden keine Fahrtenbücher geführt.
Nach Ansicht der BP ist eine derartige Kilometerleistung durch Reinigungs- und Schneeräumarbeiten, wie in der Beschwerde angeführt, nicht erzielbar.
Der Werbeeffekt durch das Wunschkennzeichen "YYY" ist von der BP nicht nachvollziehbar.
Ob ein Außenstehender einen Zusammenhang zwischen dem Wunschkennzeichen "YYY"
und der Firma
Beschwerdeführerin
herstellen kann, ist fragwürdig.
Weiters wird auf die Anzeige und die Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen.
Tz.4 Werbeaufwand
Als Werbeaufwand wurden folgende Kosten als Aufwand geltend gemacht:
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2010
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2011
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2012
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Gutschein Bergergut (Liebestaler)
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4.500
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Ruefa Reise (4*500)
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2.000
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MaxCenter (Gutscheine)
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5000
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Summe Aufwand
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11.500
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Kürzung BP
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-5.750
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Gutschein Aviva Singlehotel
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150
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Kürzung BP
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-75
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Romantikhotel
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1.680
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Gutschein Bergergut
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300
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Kürzung BP
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-990
Gutscheine und Liebestaler erhielten lt. Geschäftsführer Kunden, Baumeister, Architekt und ab und an auch Mitarbeiter.
Empfänger wurden nicht genannt.
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2011
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Z M Werbungskostenzuschuss
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1.000
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Kürzung BP
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-500
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Vorsteuer
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200
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Vorsteuerkürzung BP
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-100
Zuschuss für Hausmesse und Werbebanner auf der Hompage von Z M. Vereinbarung wurde nicht vorgelegt. Im Internet ist keine homepage eines Herrn Z M auffindbar.
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2011
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L Richard (300 Fl. Wein)
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2.000,17
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Kürzung BP
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-1.000,09
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Vorsteuer
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400,03
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Vorsteuerkürzung BP
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-200,02
Laut Geschäftsführer war dieser Wein für Kunden zu Weihnachten. Empfänger wurden nicht genannt.
Tz.6 Beratungsaufwand
Bei der Schlussbesprechung gab es keine Einwände, dass diese Ausgaben die Vermietungstätigkeit des Geschäftsführers betreffen.
Der Geschäftsführer ist wirtschaftlicher Eigentümer des Betriebsgrundstückes und des darauf befindlichen Betriebsgebäudes.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 wurde gegenständliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Gegenäußerung
der Beschwerdeführerin zu gegenständlicher Stellungnahme der Betriebsprüfung:
Ad Tz.1 Betriebsausstattung
Der Mitarbeiter namens N kümmerte und kümmert sich noch immer um die Reinigung der betrieblichen Wäsche. Dazu bedurfte es nicht eines schriftlichen Vertrages. Vielmehr sah die Geschäftsleitung eine beträchtliche Ersparnis darin, wenn die Reinigung der Wäsche nicht an gewerbliche Reinigungsunternehmen vergeben werden musste. Die Zurverfügungstellung der dafür notwendigen Geräte ist wesentlich günstiger.
Die Anschaffung des zweiten Trockners von Miele ist offensichtlich ohne Kenntnis der Geschäftsleitung erfolgt. Diese war der Meinung, es wäre ein Trockengerät angeschafft worden.
Es lässt sich aber nicht mehr nachvollziehen, wer aus den Reihen ausgeschiedener Mitarbeiter dies bewerkstelligte. Die Anschaffung erfolgte jedenfalls aus Mitteln der Gesellschaft.
Der Geschäftsführer selbst benützt in seinem privaten Haushalt keine Miele Waschmaschine oder einen Miele Wäschetrockner. Dazu werden per E-Mail Fotographien der im privaten Haushalt benützten Geräte vorgelegt.
Ad Tz 2. Fahrzeuge
a) VW Eos Cabrio
Die Behauptung, das Fahrzeug wäre von der Tochter des Geschäftsführers genutzt worden, ist unrichtig. Der Geschäftsführer hat eine derartige Äußerung nicht von sich gegeben. Aus Sicht des Geschäftsführers ist es absolut verantwortungslos einen Führerscheinneuling (Führerschein wurde am 10.09.2009 ausgestellt) mit einem Fahrzeug, dessen Motorkraft 200 PS beträgt, fahren zu lassen.
Es trifft zu, dass die Tochter bei Fa. R gearbeitet hat. Sie benutzte aber den öffentlichen Bus für die Hin- und Rückfahrten zur Arbeitsstelle. Die Bushaltestelle liegt 350m vom Elternhaus entfernt. Als Beweis für die Busverbindung wird per e-mail eine beispielhafte Fahrplanauskunft vorgelegt.
Trotz genauer Recherche, dürfte der Außenprüfung entgangen sein, dass die Tochter des Geschäftsführers im Jahr 2010 auf einem Schiff in ihrem erlernten Beruf gearbeitet hat. Die An- und Abreise erfolgte mit der Bahn.
Wenn die Ehefrau des Geschäftsführers das Fahrzeug benützte, so erfolgte dies in der Regel für betrieblich veranlasste Fahrten. Als Beschäftigte im Unternehmen oblag es ihr, jene Fahrten zu absolvieren, welche besonderer Vertrauenswürdigkeit bedürfen; z.B. Fahrten zur Bank, Überbringen von Auftragsannahmen an Auftraggeber, Überbringen der Unterlagen zur Angebotslegung, Abholung von teuren Werkzeugen etc..
Aber auch andere betriebsbedingte Fahrten wurden von ihr mit diesem Fahrzeug unternommen.
Nicht unerwähnt bleiben darf, dass dieses Fahrzeug während der Wintermonate abgemeldet war bzw. die Kennzeichen hinterlegt waren.
Die Familie des Geschäftsführers verfügt über ein ausreichend großes Privatfahrzeug, weshalb die Verwendung von Fahrzeugen der Gesellschaft nicht von Interesse ist.
b) LNF Crafter 35 HR-Kasten
Diese Fahrzeuge wurden seitens des Steuerberaters irrtümlich dem Anlagevermögen zugeordnet. Tatsächlich wurden die Fahrzeuge sofort nach ihrer Anschaffung wieder verkauft. Sie wurden daher nicht angemeldet. Sowohl der Anschaffungsvorgang als auch der Veräußerungsvorgang wurden der Außenprüfung nachgewiesen. Es ist wegen der falschen Ablage der Verkaufsverträge nicht zu einer Umsatzversteuerung des Veräußerungsvorganges gekommen.
c) VW Transporter T5
Das Fahrzeug wurde nicht vom Unternehmen selbst verkauft. Es wurde von einem Vermittler auf einer Internetplattform zum Verkauf übernommen. Der Kaufvertrag trägt nicht die Handschrift des Geschäftsführers. Er ist auch nicht sachkundig, weshalb er sich auf den Vermittler verlassen musste. Der Kaufpreis wurde nicht durch Herrn S P, sondern durch den Vermittler an die Gesellschaft ausbezahlt. Dass der Kaufpreis, den der Abnehmer an den Vermittler bezahlte, ein anderer war als der, welcher an die Gesellschaft abgeführt wurde, erfuhr der Geschäftsführer erst durch die Außenprüfung. Für den Geschäftsführer war das Fahrzeug bereits abgeschrieben und die Höhe des Veräußerungserlöses nebensächlich.
Ad Tz 3. Andere Beförderungsmittel
a) Schneeräumfahrzeug CanAm (Quad)
CanAM Outlander 1000XT-P
Dieses Fahrzeug wurde ständig auch zu Kehrzwecken und bei Schneefall zur Schneeräumung herangezogen. Seitens der Außenprüfung blieb unerwähnt, dass für die Schneeräumung und für die Nutzung zu nicht betrieblichen Zwecken vom Unternehmen Rechnungen gelegt wurden und werden, die der Umsatzerzielung dienen. Die auf diese Weise erzielten Kilometer sind daher leicht nachvollziehbar
Bombardier Recreational P Outlander
Angesichts der Größe des Betriebsgeländes im Innen- wie im Außenbereich und angesichts der Tatsache dass Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes zu Werbezwecken unternommen wurden, sind die gefahrenen Kilometer durchaus nachvollziehbar.
Der Hinweis auf eine anonyme Anzeige gibt nicht Aufschluss darüber, dass die Fahrzeuge nicht dem Unternehmen zu Betriebszwecken dienen. Vielmehr lässt dies darauf schließen, dass entweder ein Racheakt eines ehemaligen Dienstnehmers vorliegt oder dass die Konkurrenz versucht, durch nachteilige Darstellungen dem Unternehmen Schaden zuzufügen.
Unzweifelhaft ermittelt die Gesellschaft den Gewinn gem. § 5 EStG und es steht ihr daher frei, welche Mittel sie für die Erzielung ihres Unternehmenszweckes heranzieht. Der Werbeeffekt wird gerade durch Wunschkennzeichen, die auf das Unternehmen hinweisen, erzielt, weil damit das Interesse im Betrachter geweckt wird, wer dahinter steckt.
Ad Tz 4. Werbeaufwand
Den Ausführungen in der Beschwerde vom 7. Juni 2015 ist hinzuzufügen, dass die Gesellschaft in der Wahl ihrer Werbemittel nicht beschränkt ist. Wenn diese mit Hinweisen auf den Werbeträger (Pickerl) versehen sind, so erfüllen sie damit den gewünschten Effekt. Zumal der Wert der einzelnen Werbemittel nicht die Größenordnung erreicht, dass dadurch eine Bereicherung des Empfängers eintritt, erscheint auch eine Empfängernennung als nicht notwendig.
Der Hinweis der Außenprüfung, dass im Internet keine Homepage eines Herrn Z M auffindbar ist, ist nicht zutreffend. Die Internetadresse dazu lautet xxxxx
Ein Teil der angeschafften Weine für Kundengeschenke ist nach wie vor auf dem Firmengelände vorhanden und kann jederzeit besichtigt werden. Eine Empfängernennung für eine Flasche Wein, versehen mit der Firmenaufschrift, zu Werbezwecken anlässlich bevorstehender Feiertage schafft lediglich zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Ad Tz 6. Beratungsaufwand
Den Ausführungen der Außenprüfung ist nichts hinzuzufügen.
Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass die gewünschten Fotographien und Beweismittel, auf die in diesem Schreiben hingewiesen wird, per E-Mail übermittelt werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Oktober 2015 wurde gegenständliche Beschwerde wie folgt erledigt:
< Umsatzsteuer 2010, 2011 und 2012; Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012: Abweisung/Abänderung
Zu den Entscheidungsgründen:
ad Tz1.) Betriebsausstattung:
a) Waschmaschine und Trockner 1:
Die Geräte befinden sich beim Dienstnehmer N in dessen privatem Bereich. Eine besondere Verwendung für Zwecke der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar - jedenfalls nicht als überwiegend einzustufen - und wird vom Dienstnehmer auch nicht behauptet.
Die Anschaffungskosten sind bei der Beschwerdeführerin als Betriebsausgabe absetzbar, sind aber als geldwerter Bezug des Arbeitnehmers der Lohnsteuer zu unterziehen.
Umsatzsteuerlich führt diese Beurteilung zu keiner Bescheidänderung, da diese Zuwendungen an den Arbeitnehmer als Entnahmeeigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 zu versteuern sind.
< Verminderung der Gewinnzurechnung: - 1.972,11 €
Verminderung der KESt: -591,63 €
b) Wäschetrockner 2 (Trockengeräte):
Der Verbleib des zweiten Trockners ist offensichtlich ungeklärt, jedenfalls ist er nicht in betrieblicher Verwendung. Die Feststellung der Betriebsprüfung konnte nicht wiederlegt werden.
ad Tz2.) Fahrzeuge
a) VW Eos Cabrio:
In Würdigung des Beschwerdevorbingens, unter Berücksichtigung der vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei der Betriebsbesichtigung gemachten Angaben und unter Einbeziehen der Aussage des Zeugen H R (als Arbeitgeber der Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Der Zeuge hat angegeben, dass die Tochter des Geschäftsführers für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zunächst ein Moped und später einen schwarzen VW (Golf?) benutzt habe. Öffentliche Verkehrsmittel hätten bei Dienstbeginn (05:00 Uhr) nicht verkehrt. Da für das Fahrzeug zudem kein Fahrtenbuch geführt wird, wird in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) davon ausgegangen, dass eine überwiegende private Benützung des Kraftfahrzeuges für private Zwecke stattgefunden hat und die Feststellung der Außenprüfung sachlich begründet ist.
b) LNF Crafter 35 HR-Kasten:
Das Vorbringen zeigt keinen Änderungsbedarf im Rahmen der BVE auf.
c) VW Transporter T5:
Die Auskunftsperson S P hat als Käufer des Kraftfahrzeuges angegeben, dass er das Fahrzeug direkt im Unternehmen der Beschwerdeführerin gekauft und dafür 9.000 Euro bezahlt habe. Der diesbezügliche Kaufvertrag weist diesen Kaufpreis aus. Auf dem Vertrag befinden sich der Firmenstempel und eine Unterschrift.
Das Vorbringen, dass der Verkauf über einen Vermittler erfolgt sei, ist in Anbetracht der Aussage der Auskunftsperson als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Die Umsatz- und Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen sind betreffend 2012 jeweils um 2.500 € zu erhöhen, die KESt um 750 € (25% des Bruttobetrages von 3.000 €).
ad Tz 3.) andere Beförderungsmittel - Quads
Im Rahmen der Bearbeitung der Beschwerde wurde festgestellt das der Geschäftsführer Mitglied und Schriftführer des „Club“ ist. Auf dieser Homepage ist erwähnt, dass er die beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge für seine motorsportlichen Aktivitäten benutzt werden (siehe yyyy
Auf dieser Seite kann auch nachgelesen werden, dass er diese Fahrzeuge auch für Rennen bzw. für andere Ausfahrten verwendet.
Aufgrund dieser Feststellungen scheinen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu anderen privat mitveranlassten Aufwendungen sehr an Glaubwürdigkeit zu verlieren.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
ad Tz 4.) Werbeaufwand:
a) Geschenke:
Seitens der Außenprüfung kommt es hier seitens der Außenprüfung zu einer Kürzung von Aufwendungen für Gutscheine und Wein um die Hälfte. Seitens der Beschwerdeführerin wird die Anerkennung als Werbeaufwendungen beantragt.
Dass es sich hier um Geschenke an Kunden und/oder Geschäftsfreunde handelt, steht außer Streit.
Geschenke, die auf Grund berufliche Beziehungen an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde im Allgemeinen bei besonderen Gelegenheiten wie Weihnachten, Neujahr etc. gemacht werden, sind durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und damit nicht abzugsfähig. Dass diese Aufwendungen zur Hälfte berücksichtigt wurden, obwohl die Empfänger nicht bekannt gegeben wurden und der Wein nicht mit Firmennamen versehen war, lässt darauf schließen, dass eine entsprechende steuerlich anzuerkennende betriebliche Veranlassung ausreichend berücksichtigt wurde.
b) Werbungskostenzuschuss M:
Schriftliche Vereinbarungen über die vorgesehene Gegenleistung des Herrn M konnten nicht vorgelegt werden. Die Homepage www.helmbaumat mag existieren, kann aber nicht geöffnet werden. Ein Nachweis über die erfolgte Werbung konnte daher nicht vorgelegt werden. Die Kürzung der steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen um die Hälfte ist bei dieser Sachlage gerechtfertigt.
ad Tz 5) Aufwendungen gemäß § 12 KStG
Bei den vom Prüfer aufgezählten Aufwendungen bzw. Wirtschaftsgütern handelt es sich ausschließlich um solche der privaten Lebensführung des Gesellschafters, die gemäß § 8 Abs. 2 KStG als nicht abzugsfähige verdeckte Ausschüttungen anzusehen sind.
Wenn behauptet wird, dass Sportgeräte, die nachweislich privat genutzt werden, Betriebsvermögen darstellen (siehe Punkt Tz3.) und bei diesem Beschwerdepunkt nunmehr der Abzug von Aufwendungen für Hängematte, Campingausrüstung, Action Cam, Griller, etc. als betrieblich veranlasst mit der Behauptung begehrt wird, dass sich diese auf dem Betriebsgelände befinden, so dürften der Beschwerdeführerin die Abgrenzung zwischen betrieblich und privat veranlassten Aufwendungen offensichtlich nicht klar sein.
Es ist nicht entscheidend, wo sich die Gegenstände befinden oder gelagert werden, entscheidend ist vielmehr, für welche Zwecke diese verwendet werden. Bei den genannten Aufwendungen müsste dokumentiert werden, dass sie (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.
Da Derartiges weder behauptet noch nachgewiesen wird, war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Mit Vorlagebericht vom 3. Dezember 2015 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Unterlagen und Angaben nachzureichen:
„Tz1: Betriebsausstattung:
Inwiefern hier Fotos der Marke Siemens einen Nachweis bringen sollen, dass gegenständliche Geräte nicht in irgendeiner Form bzw. einem Ort auch privat verwendet worden sein könnten, kann hier nicht nachvollzogen werden. Tatsache ist, dass sich diese Geräte nicht im Betrieb befinden und dass es auch keinerlei Vereinbarungen und Abmachungen hinsichtlich deren Verwendung gibt.
Gibt es mittlerweile nachprüfbare Nachweise über die tatsächliche Nutzung bzw. deren tatsächlichem Verwendungsort?
Tz2 Fahrzeuge
a) VW Eos Cabrio:
Der Arbeitgeber (Herr R) der Tochter des Geschäftsführers hat ausgesagt, dass diese tw. mit einem schwarzen VW zur Arbeit gekommen sei und dass kein öffentliches Verkehrsmittel zu Arbeitsbeginn verkehrt hätte.
Die vorgelegte Fahrplanauskunft gibt hierzu keine aufschlussreichen Angaben.
Wann war Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende - ersuche um klare Nachweise hierzu (Dienstvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen, ...).
Ersuche um Stellungnahme hierzu.
Welches "private" Fahrzeug stand der Gattin bzw. Tochter des Geschäftsführers zur Verfügung?
Welches Fahrzeug nutzte der Geschäftsführer privat?
b) Crafter:
Ersuche um Nachweis, dass der Verkaufserlös tatsächlich der Gesellschaft zugeflossen ist.
c) VW Transporter:
Der Käufer hat diesbezüglich glaubhaft angegeben, tatsächlich 9.000,00 € bezahlt zu haben.
Ersuche um nachvollziehbare Darstellungen, warum dieser Aussage nicht glauben zu schenken wäre.
Tz3 Beförderungsmittel:
a) Schneeräumung:
Im Schreiben vom 16. Juli 2012 wurden Verrechnungen an den Betrieb erwähnt. Ersuche um Vorlage dieser Rechnungen.
Tz4 Werbeaufwand:
Bei Geschenken der hier strittigen Art gibt es keine Regelung wie zum Beispiel bei Bewirtungsaufwendungen.
Ersuche um Nachweis (Glaubhaftmachung genügt nicht) der ausschließlichen Werbewirksamkeit der gegenständlichen Aufwendungen (an wen?; zu welchem Anlass?; wann?; geschäftlicher Zusammenhang?; ....).
Genaue Angaben zum Zuschuss für Hausmesse bzw. Werbebanner auf Homepage Z M. Klarer Nachweis der Werbewirksamkeit dieser Zuwendung; allenfalls "link" zur Homepage.
Tz5 Aufwendungen gemäß § 12
Auch hier ist ein klarer Nachweis (Glaubhaftmachung genügt nicht) über die betriebliche Bedingtheit zu erbringen.
Nachweis, dass sich zum Beispiel des Blumenbeet auf dem Betriebsgelände befindet.
Weiters klare Nachweise, falls diese noch nicht erbracht wurden, hinsichtlich der übrigen Wirtschaftsgüter.
Neu:
Aus weiteren Informationen der belangten Behörde wurden mittlerweile weitere "Unregelmäßigkeiten" bei der Beurteilung von Geschäftsfällen festgestellt:
Artikel 7 Anfragen haben ergeben, dass folgende Lieferungen nicht stattgefunden haben:
< Ft s.r.o. 12/2012 (70.560,00 €) und 12/2013 (57.700,00 €)
< Rr s.r.o. 12/2013 (93.974,00 €).
Sollten diesbezüglich keine klaren Nachweise erbracht werden (können), so ist diesen Lieferungen jedenfalls die Steuerfreiheit zu versagen.
Ersuche um Stellungnahme zu diesen Feststellungen.
Da sie nunmehr Gelegenheit haben, ihre Darstellungen nochmals darzustellen, ersuche ich auch um Mitteilung, ob ihr Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung aufrechterhalten bleibt.“
Im Antwortschreiben vom 9. Juni 2017 wurden hierzu folgende Unterlagen und Ausführungen übermittelt:
„Ad Tz 1 Betriebsausstattung:
Produktionsunternehmen sind verpflichtet Produktionsmittel, Arbeitskleidung und Wäsche (auch Handtücher), welche mit Staub aus der Produktion in Berührung kommen, im Rahmen des Unternehmens rein zu halten. Dafür hat das Unternehmen aufzukommen. Die Installation einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners ist in den Betriebsräumlichkeiten nicht möglich, weil die dafür notwendigen Anschluss- und Schmutzwasserableitungsmöglichkeiten nicht gegeben sind.
Es befinden sich drei Ablaufmöglichkeiten in den WC's, ein Ablauf in der Teeküche und eine Ablaufmöglichkeit im Heizraum. In den WC´s und der Teeküche ist nicht ausreichend Platz für die Aufstellung der Geräte. Im Heizraum darf aus Gründen des Feuerschutzes (Explosionsgefahr) kein Elektrogerät aufgestellt werden.
Bei der Kostenabwägung, ob eine laufende firmenexterne Reinigung der Arbeitskleidung und Wäsche im Verhältnis zur Anschaffung einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners stehen, ist die Geschäftsführung zu dem Schluss gekommen, dass der Anschaffung der Geräte eindeutig der Vorzug einzuräumen ist. Mangels Aufstellmöglichkeit im Unternehmen, hat sich der Dienstnehmer N gegenüber der Gesellschaft bereit erklärt, die Geräte in seiner Privatwohnung aufzustellen und für die Reinigung der Arbeitskleidung und Handtücher zu sorgen. Die Vereinbarung, welche bis heute besteht, wurde mündlich getroffen. Die Organe der Außenprüfung haben am 29. September 2015 in der Privatwohnung des Herrn N im Rahmen des Auskünfteverfahrens das Vorhandensein besagter Geräte überprüft. Zumal es sich bei diesen Geräten nicht um gewillkürtes, sondern um notwendiges Betriebsvermögen handelt, sind auch die damit zusammenhängenden Kosten Betriebsausgaben.
(Beweis: PV, Zeugen N; St und Gn (beide Finanzamt)).
Ad Tz 2 Fahrzeuge
a) VW Eos Cabrio
Die Tochter des Geschäftsführers hat im August 2007 die Konditorlehre bei der Konditorei R begonnen. Die Lehre endete im Juli 2010. Von August bis September 2010 arbeitete sie auf einem Schiff in der Patisserie. Oktober bis Anfang November 2010 war sie im Pm in Linz beschäftigt. Von November 2010 bis September 2013 arbeitete sie wieder bei der Konditorei R. Von Oktober 2013 bis Juli 2014 versah sie im Ca (xy) Dienst. Seit August 2014 macht sie im Gw die Lehrlingsausbildung zur Hotel- und Gastronomieassistentin. Solange sie nicht im Besitz eines Pkw-führerscheines war, fuhr sie mit einem Moped zu ihrer Arbeitsstelle. Bei Schlechtwetter brachte sie ihr Vater mit seinem PKW dorthin. Nach der Arbeit fuhr sie mit dem Postbus wieder nach Hause. Es kam also nur von November 2010 bis September 2013 in Frage, dass sie mit einem schwarzen VW (Aussage Herr R) zu ihrer Arbeitsstelle fuhr. Dabei handelte es sich aber nicht um ein VW Eos Cabrio, sondern um einen schwarzen VW Golf Rabbit. Dieser wurde am 14.01.2009 um 16.000,00 € von der Gesellschaft angeschafft und 2016 wieder veräußert. Für die laufenden Betriebskosten ist die Tochter, wenn sie den Golf Rabbit benutzte, selbst aufgekommen.
Ein Dienstvertrag und Arbeitszeitaufzeichnungen können nicht vorgelegt werden. Sie
befinden sich beim ehemaligen Dienstgeber. Für die Richtigkeit der gemachten Angaben wird auf die Aussage des Herrn R hingewiesen.
Die Ehegattin des Geschäftsführers benutzt einen PKW VW Tiguan mit dem amtlichen Kennzeichen WL-YYY 10. Das Fahrzeug befindet sich nicht im Betriebsvermögen der Gesellschaft.
Der Geschäftsführer fährt mit einem PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen WL-YYY 13. Dieses Fahrzeug befindet sich auch nicht im Betriebsvermögen der Gesellschaft.
Der PKW VW Eos Cabrio steht dem Unternehmen als Poolfahrzeug zu Verfügung.
Jeder Mitarbeiter ist berechtigt damit dienstliche Fahrten zu unternehmen. Das Fahrzeug wird in den Wintermonaten stillgelegt (Beweis: Schreiben Versicherung AG vom 08. November 2010; 19. Oktober 2011 und 25. Oktober 2012 in der Anlage).
Die Möglichkeit ein Cabrio für dienstliche Fahrten zu verwenden, steigert nach Ansicht des Geschäftsführers die Mitarbeitermotivation und fördert somit die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter.
b) LNF Crafter 35 HR-Kasten
Die beiden Fahrzeuge wurden irrtümlich dem Anlagevermögen zugeordnet, weil im Sekretariat die Kaufverträge zur Wiederveräußerung nicht unter der Ablage für Buchhaltung, sondern unter der Ablage für Typenscheine eingeordnet wurden. Die finanziellen Mittel für die Anschaffung der Fahrzeuge stammen aus der Gesellschaft. Im Gegenzug wurden die Verkaufserlöse wieder der Gesellschaft zugeführt, sodass sie nicht zum Vorteil des Geschäftsführers gereichten. Nachfolgende Beträge wurden durch den Geschäftsführer in der Zeit von 06.04. - 18.10.2011 an die Gesellschaft bezahlt:
06.04.2011 EUR 9.600.00
22.08.2011 EUR 22,000,00
26.08.2011 EUR 12.800,00
05.09.2011 EUR 13.000,00
07.09.2011 EUR 9.000,00
03.10.2011 EUR 8.500,00
11.10.2011 EUR 21.700,00
18.10.2011 EUR 25.830,00
Zusammen EUR 110.420,00
Die Einzahlungen erfolgten im Wege der Gesellschafterverrechnung auf das Bankkonto der Gesellschaft.
(Beweis: Kontoauszüge Nr. 62, 153, 162, 169, 171, 189, 194 und 199 303 2011 des Kontos ATxxxxxxx in der Anlage).
Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat daher nicht Platz gegriffen. Unbestritten bleibt, dass es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang handelte.
c) VW Transporter T5
Dieses Fahrzeug wurde bereits am 18.03.2005 noch von dem Einzelunternehmen erworben. Zum Veräußerungszeitpunkt war es mehr als 7 Jahre alt.
Viele Mängel und der hohe Kilometerstand ließen keinen höheren Kaufpreis erwarten.
In regelmäßigen Abständen treten Ankäufer gebrauchter Fahrzeuge an das Unternehmen mit der Absicht heran, auf dem Firmenparkplatz abgestellte Fahrzeuge erwerben zu wollen. Kommt es zu einem Verkauf, bieten diese Händler die Fahrzeuge auf Internetplattformen (ebay, willhaben, etc.) zum Kauf an. Der Verkaufspreis, den sie dabei erzielen, ist nicht nachzuprüfen. Tatsache ist, dass der in den Büchern verzeichnete Verkaufspreis vom Unternehmen erzielt wurde.
Die Feststellung der Außenprüfung ist in diesem Fall nicht zutreffend und kann daher weder als Erhöhung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zum Ansatz kommen, noch eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
Ad TZ 3 Beförderungsmittel
a) Schneeräumung
Es ist wohl damit die Verrechnung einer Leihgebühr an den Geschäftsführer für die private Nutzung eines ATV CanAm Outlander gemeint. Eine Kopie der Rechnung vom 17.06.2015 wird in der Anlage überreicht.
Ad TZ 4 Werbeaufwand
Z M hat in seinem Sehreiben vom 23. November 2015 klargestellt, dass er in laufender Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft stand. Ein Screenshot der Homepage vom 17. Juli 2015 beweist deren Existenz.
(Beweis: Schreiben Z M vom 21. November 2015, Screenshot von Homepage in der E-Mail vom 17. Juli 2015, PV, Zeuge Z M).
Die angeschafften Weinflaschen sind sämtlich mit dem Firmenlabel versehen und dienen ausschließlich der Werbung. Sie werden an Besucher und an Mitarbeiter in Geschäftsverbindung stehender Unternehmen überreicht. Der Wert der einzelnen Gabe überschreitet nicht 7,00 €.
Ad TZ 5 Aufwendungen gem. § 12 KStG
Von den hier angeführten Gegenständen befinden sich mit Ausnahme der Nachgenannten alle auf dem Betriebsgelände und erfüllen die damit zusammenhängenden Anforderungen. Auszuscheiden sind:
Treibhaus 159,61 (2010)
Rep. Brausetasse 521,50 (2010)
Alk-Tester 26,58 (2010)
Verkehrsstrafen 187,00 (2010); 86,00 (2011); 410,00 (2012)
Die Aufzucht von Pflanzen dient der Förderung der Teamfähigkeit der Mitarbeiter. In einer per E-Mail überreichten Datei werden Fotographien dafür vorgelegt. Darauf lässt sich erkennen, dass die Pflanzenaufzucht im Firmenbereich erfolgt.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5102036/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5102036.2015
- Stammnummer
- 118141
- Gültig
- 15.02.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF