…von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde für Bescheidbeschwerden im Finanzstrafbereich beträgt zwar gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG einen Monat. Die Beschwerdefrist für Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist aber im Gegensatz zur Frist des § 245 Abs…
…hat der Bf. erneut mit Beschwerde angefochten. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: zu 1. Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 156 Abs. 3 FinStrG ist die Beschwerde ungesäumt dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss eines Vorlageberichtes vorzulegen, sofern kein…
…Art. 202 Abs. 2 ZK am 20.7.2009 entstanden. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde…
…des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden…
…dass eine Aussetzung aufgrund einer nicht rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom Finanzamt erfolgen würde. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens wegen Verjährung. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß …
…unbegründet abzuweisen. Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren liegt demnach beim Bundesfinanzgericht. Die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2014 durch das Finanzamt Graz-Stadt (als Abgabenbehörde) war demnach unzulässig. Die vom Bf. im Schriftsatz vom 08.06.2014 eingebrachte Beschwerde gegen die…
…Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Abs. 2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides…
…Strafe und geringen Nachzahlung an Grunderwerbsteuer wesentlich geringer ausfällt als die Belastung mit maximal 50% Einkommensteuer. Über die Beschwerde wurde erwogen: Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 160 Abs. 1 lit…
…und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen. § 150 Abs. 1 FinStrG: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. § 150 Abs. 2 FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung…
…Beschwerdeführer ist durch die im angefochtenen Erkenntnis verhängte Strafe in seinen subjektiven Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren uneingeschränkte Parteistellung. Der Beschwerdeführer ist aus den genannten Gründen zur Beschwerde legitimiert. Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist das Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an…
…eine Zustellvollmacht bekannt gegeben. Zu einer Sachwalterschaft liegen keine Ausführungen vor. Rechtsgrundlage: § 150 (1) FinStrG: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. (2) Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die…
…weil er alle Unterlagen bzw. Steuererklärungen und auch ergänzende Schriftsätze der Abgabenbehörde vorgelegt habe; auch sei noch ein Rechtsmittel im [korrespondierenden] Steuerverfahren anhängig (Finanzstrafakt, Bl. 25 f). An der Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde habe er - so der Beschuldigte in seiner nunmehrigen Beschwerde - aus gesundheitlichen Gründen…
…sie nach der Beratung keinen RM-Verzicht abgaben. […]" Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: § 150 Abs. 1 FinStrG: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. § 150 Abs. 2 FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses…
…in meiner Argumentation gleich und verweise diesbezüglich auf mein Schreiben vom 20.04.2020…" Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat…
…der Pensionspfändung keinen Rechtsanwalt leisten könne. Der Beschwerdeschrift angeschlossen waren zwei Farbkopien des Kuverts des angefochtenen Erkenntnisses. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat…
…1 FinStrG i st das Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht hat, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der…
…sei rechtsverbindlich noch gar nicht gegeben, weil es an rechtskräftigen Abgabenbescheiden fehle. Rechtslage und Erwägungen: § 150 Abs. 1 FinStrG lautet: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. § 150 Abs. 2 Fin StrG lautet: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung…
…den "Fehler mit einer Übersetzung der Beschwerde in die deutsche Sprache abgeschafft". Rechtslage: Nach § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides (Abs. 2 leg.cit.). Gemäß …
…das Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 152 Abs.1 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehende Bescheide eine Beschwerde zulässig. Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 161 Abs.1 FinStrG über die Beschwerde grundsätzlich mit Erkenntnis zu entscheiden. Das Rechtsmittelverfahren ist im…
…aus Sicht der Finanzstrafbehörde die von der Partei eingebrachte Beschwerde vom 26.09.2022 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 20.09.2022 als unbegründet abzuweisen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: 150 Abs. 1 FinStrG: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. § 150 Abs…