…gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann gemäß § 239…
…die amtswegige Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und gleichzeitig hinsichtlich des bestehenden Guthabens die Rückzahlung beantragt. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 23.04.2018 wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2013 bis 2017 insgesamt eine Gutschrift in der Höhe von EUR 889,00 ergeben hat…
…Bescheid des Finanzamtes St.L vom 08.02.2013, betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines Guthabens gemäß § 239 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…Tilgung eines Rückstandes aus bereits seit dem Jahr 2008 fälligen, auf dem Abgabenkonto des Bf. beim Finanzamt Wien 1/23, StNr. 09 3, gebuchten Umsatzsteuerschulden an dieses überrechnet. Dem entsprechend hat das FAGVG den Antrag des Bf. vom 28. Februar 2012 auf Rückzahlung eines Guthabens…
…Tilgung eines Rückstandes aus bereits seit dem Jahr 2008 fälligen, auf dem Abgabenkonto der Bf. beim Finanzamt Wien 1/23, StNr. 09 3, gebuchten Umsatzsteuerschulden an dieses überrechnet. Dem entsprechend hat das FAGVG den Antrag der Bf. vom 28. Februar 2012 auf Rückzahlung eines Guthabens…
…beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung einer Gutschrift in Höhe von € 1.691.132,64 aus der Berichtigung von zwei Umsatzsteuervoranmeldungen wegen Uneinbringlichkeit. Das Finanzamt für Großbetriebe wies den Antrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 teilweise ab, weil nur ein Guthaben in Höhe von…
…bloß von einem Fehler in der Bezeichnung auszugehen, zumal das ***Bf*** selber davon ausgegangen ist, Bescheidadressat zu sein und eine Beschwerde erhoben hat (vgl. hierzu auch VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215). Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag…
…zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin (Bf) hatte mit Schriftsatz vom 15.9.2011 die Rückzahlung des Guthabens iHv…
…einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage der Aktivlegitimation betreffend die Rückzahlung von Guthaben…
…auf Rückzahlung eines Guthabens mit der Begründung ab, das Guthaben sei gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur (teilweisen) Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten verwendet worden. Am 10.10.2025 brachte der Bf. beim Finanzamt folgenden Schriftsatz ein: "Betreff: 1) BESCHWERDE, wegen "Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages…
…9/18/19 Klosterneuburg vom 4. Oktober 2019 betreffend Rückzahlung eines Guthabens iHv EUR 2.538,86 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs…
…1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. ... Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden…
…Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 14. Mai 2019 beantragte die beschwerdeführende Partei (Bf) die Rückzahlung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr1*** in Höhe von € 1…
…keinster Weise auf das Beschwerdevorbringen eingegangen. Im Rückzahlungsantrag sei die Rückzahlung von zumindest in der Höhe des im Falle eines Freibetragsbescheid monatlich zugestanden Beträge beantragt worden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs…
…März 2018 eingebrachten Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens ab. Auf dem Abgabenkonto bestehe derzeit kein Guthaben. Mit Beschwerde vom 09.05.2018 führte der Bf zur Begründung wie folgt aus: „Ich habe heute den Bescheid über die Abweisung der Rückzahlung erhalten und ich muss leider…
… 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann gemäß…
…Finanzamt Salzburg-Stadt vom 18.1.2018 betreffend die Abweisung eines Antrages gemäß § 239 BAO auf Rückzahlung eines Guthabens zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4…
… 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 239 BAO entsteht ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die…
…1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. § 215 BAO lautet auszugsweise: (1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung…
…2013 wurde die Rückzahlung der bereits bezahlten Gebühren mit der Begründung gefordert, dass die Verlosung nicht stattgefunden hätte. Dieser Umstand führt, wie oben aufgeführt, zu keiner Auswirkung auf die Gebührenschuld und kann dadurch auch zu keinem Guthaben auf dem Abgabenkonto führen. Für eine allfällige Änderung…