IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Mai 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. April 2023 betreffend Einkommensteuer 2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Halbwachs Schmitt & Partner STB, Mariahilfer Straße 126/24, 1070 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. März 2013, betreffend Körperschaftsteuer 2011 zu…
…hätte gibt es in den Verträgen keine Anhaltspunkte. Wie die Verträge der ***9*** mit den Endabnehmern gestaltet sind, ist für die strittige Quellensteueranrechnung irrelevant. Die Beschwerdeführerin subsumiert die gegenständlichen Vergütungen unter den Lizenzgebührenbegriff des Art. 12 DBA China, der dem OECD-Musterabkommen vor 1992 folgt…
…die niederländische Quellensteuer nicht angerechnet, sondern dem Beschwerdeführer lediglich der nach Abzug der Quellensteuer sowie der Kapitalertragsteuer verbleibende Betrag gutgeschrieben. Der Beschwerdeführer begehrt die betragsmäßig zutreffende Anrechnung der niederländischen Quellensteuer auf die Einkommensteuer. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid erfolgte die Quellensteueranrechnung nicht, in der Beschwerdevorentscheidung wurde ein…
…lediglich der nach Abzug der Quellensteuer sowie der Kapitalertragsteuer verbleibende Betrag gutgeschrieben. Der Beschwerdeführer begehrt die Anrechnung der niederländischen Quellensteuer auf die Einkommensteuer. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid sowie in der Bescherdevorentscheidung erfolgte diese Quellensteueranrechnung (offenbar versehentlich) nicht. In seiner Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage beantragt das Finanzamt…
…12 Abs. 3 DBA China erfasst, sondern als Unternehmensgewinn iSd Art. 7 DBA China ohne Quellensteueranrechnung in Österreich zu versteuern. Die Beschwerdeführerin bringe im Vorlageantrag neue Argumente und Beweismittel hervor. Die Behauptung, die "purchase agreements" würden auf 36 Monate befristet sein, sei neu. Dies Neuerung…
…14 zu Art. 12, übernommen vom UN-MAK 2017 Tz. 14 zu Art. 12). Folglich sei eine Quellensteueranrechnung bei keiner der chinesischen Rechnungen möglich. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte hätte Österreich. Indien Das DBA Indien regle in Art. 12 Abs. 1, dass Lizenzgebühren und Entgelte…
…Ra 2020/13/0043, bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der Gerichtshof dabei (bloß) mit der Thematik der Quellensteueranrechnung auf die sogenannte Zwischensteuer nach § 13 Abs 3 KStG iVm § 22 Abs 2 KStG (die bei Einkünften aus Zinsen, realisierten Wertsteigerungen/Derivaten/Kryptowährungen oder privaten Grundstücksveräußerungen…
…Ra 2020/13/0043, bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der Gerichtshof dabei (bloß) mit der Thematik der Quellensteueranrechnung auf die sogenannte Zwischensteuer nach § 13 Abs 3 KStG iVm § 22 Abs 2 KStG (die bei Einkünften aus Zinsen, realisierten Wertsteigerungen/Derivaten/Kryptowährungen oder privaten Grundstücksveräußerungen…
…dies deutlich. Bei Ausschüttung der öT an die öM könnte die Muttergesellschaft die auf Ebene der öT einbehaltene KESt im Rahmen Ihrer Steuererklärung auf die KöSt anrechnen. Sollte nun eine derartige Quellensteueranrechnung auf Ebene der öM nicht vorgenommen werden, wäre es der öM allerdings möglich…
…davon, ob sich der Steuerpflichtige in der Gewinn- oder Verlustsituation befindet, mit steuerlicher Wirkung erfasst werden (ob gewinnerhöhend oder verlustreduzierend), kommen nur diejenigen Steuerpflichtigen in den Genuss der Quellensteueranrechnung, die entsprechend hohe Einkünfte in dieser Veranlagungsperiode erzielt haben, durch die eine volle Anrechnung möglich ist…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. September 2025 betreffend Einkommensteuer 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Kalcik & Co Steuerberatung GmbH, Huttengasse 45, 1160 Wien, über die Beschwerde vom 23.12.2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Wagramer Straße 19, 1220 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach (nunmehr Finanzamt Österreich) betreffend Einkommensteuer 2014…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc, die Richterin Mag. Christine Gruber-Nadlinger sowie die fachkundigen Laienrichter Laura Tremmel LLB und Mag. Belinda Maria Eder in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wolfgang Erich Loitlsberger…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V und die weiteren Senatsmitglieder R, S und T, in den Beschwerden der Bf., Straße, PLZ-Ort, vom 5. Oktober 2016, 15. Dezember 2015, 9. August 2018 und 18. Februar 2019 gegen die Bescheide der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Keppert Steuerberatung GmbH, Theobaldgasse 19, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 24. Juli 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 22. Juli 2024 betreffend Abweisung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 1. Februar 2019 betreffend Einkommensteuer 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. November 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der…