…handelt es sich um keine Rechtsfrage, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anforderungen an die Bescheidadressierung im Falle von beendeten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die eingangs zitierte Judikatur); somit ist die Revision nicht zulässig. Es war daher wie…
…handelt es sich um keine Rechtsfrage, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anforderungen an die Bescheidadressierung im Falle von beendeten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die eingangs zitierte Judikatur); somit ist die Revision nicht zulässig. Es war daher wie…
…handelt es sich um keine Rechtsfrage, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anforderungen an die Bescheidadressierung im Falle von beendeten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die eingangs zitierte Judikatur); somit ist die Revision nicht zulässig. Es war daher wie…
…Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131). Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen nach § 19 Abs…
…und der Hinweis auf die Zustellfiktion fehle. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Kommanditgesellschaft). Die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß …
…hat daher kein Feststellungsbescheid zu ergehen. Person in diesem Sinne kann dabei auch eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie zB eine KG sein. Sollte daher - was nach den Feststellungen zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht feststeht - die A**** GmbH nicht an den Einkünften teilnehmen, so gilt Folgendes: …
…eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO namhaft gemachten vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung…
…in Kärnten verbringt. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 81 Abs. 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Kommen zur Erfüllung…
Aus steuerlicher Sicht ist eine Erbengemeinschaft eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht (VwGH 20.12.2012, 2010/15/0029). Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger…
…Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO Nach der Bestimmung des § 101 Abs. 3 BAO können schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO…
…Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO Nach der Bestimmung des § 101 Abs. 3 BAO können schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO…
…Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO Nach der Bestimmung des § 101 Abs. 3 BAO können schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO…
… 97 Tz 1). Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des…
…der xyz ghi GmbH & Co Zwei KEG) und xyz abc GmbH, beide nunmehr Beschwerdeführerinnen (Bf.) als ehemalige Gesellschafterinnen der Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) xyz abc GmbH & atypisch stille Gesellschaft, betreffend das Rechtsmittel (ursprünglich Berufung, nunmehr Beschwerde) der xyz abc GmbH & atypisch stille Gesellschaft vom…
…Spruchpunkt I. (Zurückweisung): Gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO ergeht ein Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Gemäß § 191 Abs 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des §…
…Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO Nach der Bestimmung des § 101 Abs. 3 BAO können schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO…
…Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO Nach der Bestimmung des § 101 Abs. 3 BAO können schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO…
…und spiegelt zudem das vom BFG vorgenommene Vorhalteverfahren wider. 2.1 Rechtsmittelbefugnis und Verbindung der Verfahren Die Beschwerdeführer Bf1 (Bf1) und Bf2 (Bf2) sind unstrittig Beteiligte der LuF. Die LuF fällt als GesBR unter die in der BAO verwendete Wortfolge "Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit"…
…ursprX2 GmbH) beteiligt. Auch andere Personen hatten sich an dieser GmbH (Geschäftsherrin) als atypisch stille Gesellschafter beteiligt. Die aus der X2 GmbH und den an ihr atypisch still Beteiligten gebildete Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) wurde vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt unter St.Nr. (33-…
…dass nach § 81 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zu erfüllen sind. Wurde von den Gesellschaftern (Mitgliedern) kein Geschäftsführer (im weiteren Sinn) bestimmt, so besteht gegenüber der Abgabenbehörde jedenfalls die gesetzliche Verpflichtung…