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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101209/2022

Zurückweisung einer gegen einen nichtwirksam ergangenen Feststellungsbescheid erhobenen Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101209/2022vom 17.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertreter betreffend Berufung (Beschwerde) vom 28. Juni 2012 gegen die - als Bescheid intendierte - Erledigung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 6. Dezember 2011 betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO Nach der Bestimmung des § 101 Abs. 3 BAO können schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person oder abweichend von § 81 Abs. 2 auch einem Zustellbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG zugestellt werden. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. In Ansehung vorstehender - auch vom BFG - anzuwendender Norm gilt daher mit der Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO). Begründung Sachverhalt Bei der Bf. handelt es sich um eine aus den natürlichen Personen ***1*** sowie ***2*** bestehende, als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht konzipierte Hausgemeinschaft, welche an der Lageadresse in ***4***, ***3***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Als Ergebnis einer die Jahre 2005 bis 2009 umfassenden Außenprüfung wurden seitens der belangten Behörde am 6.12.2011 eine als - Gewinnfeststellungsbescheid gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 intendierte - Erledigung erlassen, wobei diese evidenter Maßen ohne Hinweis auf die Zustellwirkung des § 101 Abs. 3 BAO - an Herrn ***1*** zugestellt wurde. Gegen vorgenannte Erledigung wurde - innerhalb mehrmals verlängerte Rechtsmittelfrist - mit Schriftsatz vom 28. Juni 2012 Berufung (Beschwerde) erhoben, wobei für den Fall der Vorlage an den UFS ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. In der Folge ging ein betreffend die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2005 erhobene Berufung (Beschwerde) zurückweisender Beschluss des BFG vom 18.6.2021, RV/710223/2013- mangels Zustellhinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO - ins Leere, und wurde ergo dessen die gegen diesen erhobene Revision der belangten Behörde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.4.2022, Ra 2021/13/0124 als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsunwirksamkeit des Gewinnfeststellungbescheides für das Jahr 2005 Wie an oberer Stelle ausgeführt wurde der an ***1*** und Mitbes. gerichtete Feststellungbescheid für das Jahr 2005 - evidenter Maßen ohne Hinweis auf die Zustellwirkung des § 101 Abs. 3 BAO zu Handen des Herrn ***1*** zugestellt. Die im - im Hinweis des BFG im Gesetzeswortlaut dargelegte- Norm des § 101 Abs. 3 BAO vorgesehene Zustellfiktion betrifft schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen. Betroffen sind einheitliche und gesonderte Feststellungen von Einheitswerten (§ 186) und Feststellungen von Einkünften (§ 188); dies ergibt sich aus dem Klammerausdruck im ersten Satz des § 101 Abs. 3 ("191 Abs. 1 lit. a und c"). Die Zustellfiktion setzt die Zustellung der Ausfertigung an die nach § 81 vertretungsbefugte Person und den Hinweis auf die Rechtsfolgen (somit auf die Zustellwirkung) in der Erledigung voraus. Der Vertreter iSd § 81 muss als Empfänger (etwa mit dem Zusatz "zHd") angeführt werden. Geschieht dies nicht, so kommt eine Heilung weder gem. § 7 ZustG noch gem. § 9 Abs. 3 ZustG in Betracht (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0061) Wird ein solcher Feststellungsbescheid nicht an den von der Personenvereinigung (gem. § 81 Abs. 2) namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt, sondern z.B. an einen der Gesellschafter (Mitglieder), so wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung(-gemeinschaft) noch gegen irgendeinen der Gesellschafter (Mitglieder), auch nicht gegen denjenigen, dem das Schriftstück zugestellt wurde (vgl. VwGH 20.3.1989, 88/15/0131; 31.3.2017, Ra 2015/13/0041; 18.10.2018, Ra 2018/15/0059). Nach VwGH 2.7.2002, 98/14/0223, entfaltet ein an "Dr. A und Mitges, zHd des Vertreters iSd § 81" zugestellter Bescheid, der keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 enthält, in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach § 188 im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung (ebenso VwGH 20.10.2004, 2000/14/0114; 28.10.2004, 2001/15/0028; 28.1.2005, 2001/15/0092; 3.9.2019, Ra 2019/15/0072, 0073; 12.6.2020, Ra 2019/15/0131; aM Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 101 Anm. 15, wonach bei Fehlen des Hinweises die Erledigung gegenüber der Personenvereinigung wirksam wird). Nach Tanzer (in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 101, 307) wird dem VwGH schon deshalb gefolgt werden können, weil Zurechnungsadressaten gemeinschaftlicher Einkünfte bzw. eines gemeinsamen Vermögens nur die Teilhaber (Mitunternehmer, Miteigentümer) sein können, niemals aber die von ihnen gebildete Vereinigung, durch die ertragsteuerrechtlich und zuordnungsmäßig durchgegriffen werden muss. In Ansehung obiger Ausführungen vermochte - ob fehlenden Hinweises auf die Zustellfiktion nach § 101 Abs. 3 BAO - der in weiterer Folge in Beschwerde gezogene Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2005 keine Rechtswirksamkeit zu entfalten. Rechtliche Konsequenzen Die an oberer Stelle ausführlich dargelegte Rechtsunwirksamkeit des angefochtenen als Bescheid intendierten Erledigung zeitigt die gegen diese erhobenen Beschwerden nachstehende Konsequenzen. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (z.B. VwGH 15.02.2006, 2005/13/0179; 22.03.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131, 0132; 11.11.2010, 2010/17/0066). Da - wie oben dargestellt - der als Bescheid intendierte Erledigung keine Rechtswirkung zugekommen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Nach der Bestimmung des § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird. Absatz 3 leg. cit. sieht in der lit. a vor, dass der Senat ungeachtet eines Antrags (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen kann, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260). Absatz 5 leg. cit. normiert für den Fall, dass die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt und nach Absatz 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, unter anderem Absatz 3 sinngemäß anzuwenden ist. In Ansehung der zwingenden Zurückweisung des Rechtsmittels (§ 260) konnte daher nach der Norm des § 274 Abs. 5 BAO - ungeachtet der Ordnungsmäßigkeit des diesbezüglichen Antrags - von der Durchführung der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da das Verwaltungsgericht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Demzufolge war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 17. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101209/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101209.2022
Stammnummer
150930
Gültig
17.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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